358. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Nebenleistungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:
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0,25 Werteinheiten je Schüler.“ |
2. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Für
- 1. Gymnasien für Berufstätige, Realgymnasien für Berufstätige und Wirtschaftskundliche Realgymnasien für Berufstätige,
- 2. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige und
- 3. Handelsakademien für Berufstätige
sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.“
3. §§ 6 und 7 lauten:
„§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen, an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
- 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Clientbetrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
- 2. den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
- 3. die Betreuung der Lehrkräfte und der Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
- 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
- 5. die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
- 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0 -Anwendungen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
bis zu 20 IT-Arbeitsplätze | 3 Wochenstunden sowie |
für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz | je 0,05 Wochenstunden |
der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:
Gesamtzahl der Schüler und Lehrkräfte je Schulstandort | Wochenstunden |
bis 150 | 3 |
151 bis 300 | 4 |
301 bis 500 | 5 |
501 bis 800 | 6 |
801 bis 1 100 | 8 |
1 101 bis 1 500 | 10 |
1 501 bis 1 900 | 12 |
1 901 bis 2 300 | 14 |
2 301 bis 2 700 | 16 |
2 701 bis 3 100 | 17 |
mehr als 3 100 | 18 |
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler. Die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der Lehrkräfte bemisst sich an der Zahl der jeweils am 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres am betreffenden Schulstandort unterrichtenden Lehrkräfte und die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler richtet sich nach der Anzahl der von allen Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder mit einem im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes genehmigten IT-Schwerpunkt gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(5) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(6) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
(7) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 4 und 5 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.
§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs-, Rezeptionsprogrammen und eCommerce-Plattformen, ist zusätzlich zu den gemäß § 6 gebührenden Einrechnungen wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Anzahl der Schüler je Schulstandort | Wochenstunden |
bis 150 | 1 |
151 bis 300 | 1,5 |
301 bis 500 | 2 |
501 bis 800 | 2,5 |
mehr als 800 | 3 |
der Lehrverpflichtungsgruppe II. § 6 Abs. 3 dritter Satz findet sinngemäß Anwendung.“
4. In § 10 wird der Begriff „Schüler“ durch die Wortfolge „Schüler und Lehrkräfte“ ersetzt.
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 und §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft. §§ 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2004 treten mit 1. September 2011 wieder in Kraft.“
Schmied
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