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BGBl II 288/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

288. Verordnung: Dritte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

288. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur dritten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 113/2009, wird wie folgt geändert:

1. Z 1 der Promulgationsklausel lautet:

  1. „1. des § 21 Abs. 1, 4 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994;“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 11 letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des § 1 Abs. 4 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FonV 2006.“

4. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.“

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009 ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.“

Pröll

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