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BGBl II 210/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

210. Verordnung: Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009
[CELEX-Nr.: 31995L0016, 31995H0216]

210. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009)

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind die in Abs. 3 Z 1 bis 7 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Abs. 3 Z 8 definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.

(2) Diese Verordnung regelt:

  1. 1. den Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in ein Gebäude oder Bauwerk (1. Abschnitt),
  2. 2. die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Prüfung und die Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die in ein Gebäude oder Bauwerk eingebaut worden sind (1. Abschnitt),
  3. 3. den Umbau und die Modernisierung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (2. Abschnitt), und
  4. 4. die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen einschließlich Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (3. Abschnitt).

(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
    1. zur Personenbeförderung,
    2. zur Personen- und Güterbeförderung,
    3. nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
  2. 2. „Hebeeinrichtung für Personen“ ein Hebezeug, auf das die Kriterien der Z 1 zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s besitzt;
  3. 3. „Treppenschrägaufzug“ ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;
  4. 4. „Güteraufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die nicht im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
  5. 5. „Kleingüteraufzug“ ein Güteraufzug (Z 4), dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
  6. 6. „Fahrtreppe“ ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt ist;
  7. 7. „Hubtisch“ - unbeschadet Z 1, 2 oder Z 4 - ein Hebezeug mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern und/oder von Personen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist; Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern unterliegen nicht dieser Verordnung;
  8. 8. „Fahrsteig“ eine Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt ist;
  9. 9. „Lastträger“ den Teil einer Hebeanlage, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind;
  10. 10. „Betreiber“ den Eigentümer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigten der Hebeanlage.

(4) Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Hebeanlagen im Sinne dieser Verordnung.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Baustellenaufzüge,
  2. 2. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Seilbahngebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen,
  3. 3. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Hebeanlagen,
  4. 4. Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  5. 5. Schachtförderanlagen,
  6. 6. Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben),
  7. 7. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebeanlagen,
  8. 8. mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen - bestimmt sind,
  9. 9. Zahnradbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Stationsgebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen.

(6) Durch diese Verordnung wird der fünfte Erwägungsgrund und Artikel 2 (2) und (3) der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 07. 09. 1995, S. 1, sowie die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, ABl. Nr. L 134 vom 20. 06. 1995, S. 37, in österreichisches Recht umgesetzt.

1. Abschnitt

Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung und Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 2. (1) Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder Bauwerk oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer Hebeanlage ist über Antrag des Betreibers eine Vorprüfung durch eine aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 auszuwählende Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen durchzuführen. Die Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber der Inspektionsstelle vorzulegen.

(2) Die Inspektionsstelle hat an Hand der Unterlagen zu prüfen, ob

  1. 1. die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle für den Einbau oder die wesentliche Änderung wesentlichen Angaben untereinander ausgetauscht haben,
  2. 2. die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung der einzubauenden Hebeanlage zu gewährleisten,
  3. 3. die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb der Hebeanlage erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Schacht verlegt oder installiert werden,
  4. 4. die einzubauende Hebeanlage die zutreffenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme (ASV 2008 oder MSV 2010, bis zu deren Inkrafttreten MSV BGBl. Nr. 306/1994) erfüllt,
  5. 5. bei Aufzügen im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (ASV 2008, Anhang I Kapitel 2.2 dritter Absatz), das notwendige Gutachten und die erforderliche Entscheidung der Behörde (§ 13 ASV 2008) vorliegt.

(3) Über die Vorprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten auszustellen und die vorgelegten Unterlagen sind von der Inspektionsstelle mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

(4) Wenn die Vorprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Vorprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und das Gutachten sachlich richtig erstellt wurde.

(5) Sofern im Falle von Abs. 2 Z 5 die erforderliche Entscheidung der Behörde nicht vorliegt, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu verständigen.

(6) Sofern die Vorprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Behörde zu verständigen.

§ 3. (1) Vor der Inbetriebnahme einer Hebeanlage nach einem Einbau, einem Umbau oder einer Modernisierung ist von der mit der Vorprüfung befassten Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, in begründeten Ausnahmen von einer anderen aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 auszuwählenden Inspektionsstelle, eine Abnahmeprüfung durchzuführen.

(2) Die Inspektionsstelle hat an Hand der einschlägigen Unterlagen und durch Augenschein zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme für die betroffene Hebeanlage der Schutz von Personen, gegebenenfalls von Haustieren und/oder Gütern bei der Inbetriebnahme und der bestimmungsgemäßen Benutzung der Hebeanlage nach dem Stand der Technik gegeben ist. Weiters ist zu prüfen, ob die Hebeanlage den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschließlich Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, Vorkehrung für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, Festigkeit des Gebäudes bzw. Bauwerks und Energieeffizienz entspricht und keine fremden Leitungen und Einrichtungen im Schacht vorhanden sind. Weiters ist zu prüfen, ob die Konformitätserklärungen, gegebenenfalls die Übereinstimmungserklärung für den Umbau, die CE-Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung einschließlich der Anweisungen über die Befreiung von Personen und gegebenenfalls das Gutachten und die Entscheidung der Behörde im Fall eines verminderten Schutzraums jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs entsprechend den zutreffenden Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme vorliegen. Eine Änderung der Hebeanlage gegenüber den zutreffenden Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme darf hierbei jedoch nicht erfolgen.

(3) Über die Abnahmeprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen.

(4) Ab der Abnahmeprüfung ist für jeden Aufzug ein Aufzugsbuch und für jede andere Hebeanlage ein Anlagenbuch zu führen.

(5) Wenn die Abnahmeprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Abnahmeprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und das Gutachten sachlich richtig erstellt wurde.

(6) Sofern die Abnahmeprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann und die unbefugte Benutzung zu besorgen ist, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Behörde zu verständigen.

§ 4. (1) Der Betreiber hat eine Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 mit einer regelmäßigen Überprüfung seiner Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel der Inspektionsstelle sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung der beauftragten Inspektionsstelle hat diese eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen.

(2) Die Inspektionsstelle hat die betroffene Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

(3) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.

(4) Bei der regelmäßigen Überprüfung hat der Hebeanlagenwärter oder die befugte Person des beauftragten Betreuungsunternehmens anwesend zu sein.

(5) Über die regelmäßige Überprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Inspektionsbericht (Befund) auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen. Mängel oder Gebrechen hat die Inspektionsstelle in den Inspektionsbericht (Befund) aufzunehmen und in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen und eine Frist für ihre Behebung festzulegen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichts (Befundes) ist dem Betreiber zur Kenntnis zu bringen. Der Hebeanlagenwärter oder die befugte Person des beauftragten Betreuungsunternehmens haben den Inspektionsbericht (Befund) zur Kenntnis zu nehmen und die Kenntnisnahme durch Unterschrift zu bestätigen.

(6) Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu bestätigen. Die Inspektionsstelle hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Inspektionsstelle unbeschadet ihrer weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich zu verständigen.

(7) Bei jeder regelmäßigen Überprüfung hat sich die Inspektionsstelle von der Beauftragung und Eignung des Hebeanlagenwärters oder von der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Wenn weder ein Hebeanlagenwärter noch ein Betreuungsunternehmen bestellt ist, so hat dies die Inspektionsstelle der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(8) Wenn die regelmäßige Überprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die regelmäßige Überprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und der Inspektionsbericht (Befund) sachlich richtig erstellt wurde.

§ 5. (1) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Betriebssicherheit der Hebeanlage durch die Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen auf Kosten des Betreibers anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

(2) Vor der Aufhebung der Sperre einer Hebeanlage hat die Behörde jedenfalls eine außerordentliche Überprüfung durch die Inspektionsstelle anzuordnen.

(3) Die Bestimmungen des § 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 6. (1) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.

(2) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist zu überprüfen, dass

  1. 1. der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
  2. 2. eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
  3. 3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
  4. 4. die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
  5. 5. der Notbremsschalter im Lastträger und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
  6. 6. die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
  7. 7. die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
  8. 8. keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachttürzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
  9. 9. bei einer Lastträgeröffnung ohne Türe an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Lastträgeröffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
  10. 10. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(3) Bei Treppenschrägaufzügen ist zu überprüfen, dass

  1. 1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
  2. 2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
  3. 3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
  4. 4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
  5. 5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
  6. 6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(4) Bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen ist zu überprüfen, dass

  1. 1. der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
  2. 2. eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
  3. 3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
  4. 4. die Beleuchtung bei den Schachtzugängen und bei betretbaren Güteraufzügen auch im Lastträger funktioniert,
  5. 5. die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
  6. 6. keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
  7. 7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist zu überprüfen, dass

  1. 1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
  2. 2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
  3. 3. die Beleuchtung funktioniert,
  4. 4. die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzäune nicht beschädigt sind,
  5. 5. die Handläufe keine gefährlichen Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
  6. 6. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
  7. 7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(6) Bei Hubtischen ist zu überprüfen, dass

  1. 1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
  2. 2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
  3. 3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
  4. 4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
  5. 5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
  6. 6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(7) Neben den Überprüfungen nach Abs. 2 bis 6 sind auch jene Überprüfungen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.

(8) Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.

§ 7. (1) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind - unbeschadet Abs. 2 und 3 - die Betriebskontrollen an jedem Betriebstag durchzuführen.

(2) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, bei denen nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, sind die Betriebskontrollen wöchentlich durchzuführen:

  1. 1. Lastträger mit einer Tür, einer Lichtschranke, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle an jeder Lastträgeröffnung,
  2. 2. Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen,
  3. 3. durchgehende Umwehrung längs der Bahn jeder Lastträgeröffnung oder Lastträger mit Türen mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung.

(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, bei denen nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:

  1. 1. Türen (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) an allen Lastträgeröffnungen,
  2. 2. Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen,
  3. 3. massive Schächte,
  4. 4. Lastträgerwände und Lastträgerdecken aus unzerbrechlichen Materialien, einschließlich Glaselemente entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen,
  5. 5. Lastträgertüren und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, einschließlich Glaselemente entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen,
  6. 6. Erfüllung der Anforderungen an Fernüberwachungssysteme und der organisatorischen Voraussetzungen dafür entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen.

(4) Bei Treppenschrägaufzügen, betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen, bei Fahrsteigen und Fahrtreppen sowie bei Hubtischen sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

§ 8. (1) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.

(2) Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.

(3) Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde, dem Betreiber und der Inspektionsstelle zu melden.

(4) Wenn die Meldepflichten und zweckentsprechenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgen, ist davon auszugehen, dass die Meldepflichten und die zweckentsprechenden Maßnahmen in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurden.

§ 9. (1) Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn

  1. 1. sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
  2. 2. sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
  3. 3. sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
  4. 4. sie ohne Beauftragung eines Hebeanlagenwärters oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden,
  5. 5. sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
  6. 6. Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.

(2) Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

§ 10. (1) Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.

(2) Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.

§ 11. (1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens haben in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich zu befreien.

(2) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen dem Hebeanlagenwärter oder dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung - unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß dem 2. Abschnitt - jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des 3. Abschnittes erforderlich.

§ 12. (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.

(2) Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung für jede Hebeanlage einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken. Die Anzahl der Hebeanlagenwärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen.

§ 13. (1) Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Von der Inspektionsstelle ist zu überprüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hebeanlage vertraut ist. Hierüber hat die Inspektionsstelle einen Vermerk im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu machen. Der Name des Hebeanlagenwärters und die Daten über seine Erreichbarkeit sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen und vom Hebeanlagenwärter gegenzuzeichnen.

(2) Der Hebeanlagenwärter muss, solange die Hebeanlage zur Benützung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.

(3) Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Befugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Betreiber umgehend zu informieren.

§ 14. (1) Betreuungsunternehmen für Hebeanlagen haben in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems müssen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.

(3) Wenn die zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb des Betreuungsunternehmens gegeben sind und zweckentsprechend durchgeführt wurden.

(4) Betreuungsunternehmen oder deren befugten Personen, die sich als unzuverlässig oder geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Betreiber umgehend zu informieren.

§ 15. (1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (in der vorliegenden Verordnung auch „Inspektionsstellen“ genannt) sind vom Landeshauptmann zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Soferne nicht besondere Gründe dagegen sprechen, sind Eintragungen in eine Liste über begründeten Antrag der Inspektionsstelle auf die Listen aller anderen Länder zu übertragen. Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:

  1. 1. Aufzugsprüfer (physische Personen) oder
  2. 2. Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).

(2) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen können für einzelne, mehrere oder für alle der folgenden Gruppen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen (Hebeanlagengruppen) bestellt werden, wenn die ensprechende Ausbildung und praktische Erfahrung oder die entsprechende Akkreditierung nachgewiesen wird:

  1. 1. Hebeanlagengruppe 1: Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge,
  2. 2. Hebeanlagengruppe 2: Fahrtreppen, Fahrsteige,
  3. 3. Hebeanlagengruppe 3: Hubtische, Treppenschrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen,
  4. 4. Hebeanlagengruppe 4: Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX).

(3) Aufzugsprüfer sind physische Personen, die vom Landeshauptmann für die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen auf Grund ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen (Abs. 5) persönlich bestellt und in Pflicht genommen wurden. Sie sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.

(4) Inspektionsanstalten sind juristische Personen, die vom Landeshauptmann auf Grund der Kenntnisse und praktischen Erfahrungen des technischen Leiters und der für die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiter bestellt und in Pflicht genommen wurden, wobei

  1. 1. der technische Leiter als Aufzugsprüfer für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt bestellt ist oder die interne Befugnis sowie technische Kompetenz entsprechend Anhang 1 für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt besitzt sowie jeweils eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung bei der Inspektion der zutreffenden überwachungsbedürftigen Hebeanlagen erworben hat,
  2. 2. und alle für die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiter als Aufzugsprüfer bestellt sind oder die Inspektionsanstalt akkreditiert ist (Abs. 6) und die Mitarbeiter dort die interne Befugnis sowie technische Kompetenz entsprechend Anhang 1 erworben haben.

(5) Personen, die zum Aufzugsprüfer bestellt werden sollen, müssen entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) mindestens folgende Ausbildung und praktische Erfahrung erworben haben und nachweisen:

  1. 1. Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:
    1. a) Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
    2. b) Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
    3. c) Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten.
  2. 2. Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachweislich erworben werden:
    1. a) Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten nachweislich durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich,
    2. b) Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der betroffenen Hebeanlagengruppe(n) unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten oder
    3. c) Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der jeweiligen Hebeanlagengruppe entsprechenden Aufgabenbereich.

(6) Bezüglich der Akkreditierung von Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gilt folgendes:

  1. 1. Sie müssen für den jeweiligen Bereich (Hebeanlagengruppe) nach der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 und den zutreffenden Bestimmungen der Leitlinien gemäß Anhang 1 dieser Verordnung als Inspektions(Überwachungs)stelle akkreditiert sein, dies muss sich aus der Fachgebietsliste und dem Akkreditierungsumfang ergeben,
  2. 2. Die Fachgebietsliste hat in Bezug auf die Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt zumindest die Bereiche „Beantragte Hebeanlagengruppe“, „Technische Aspekte des Bauwesens“, „Metallbau“, „Bauglas“, „Schallschutz“, „Brandschutz“ und „Energieeffizienz von Hebeanlagen“ abzudecken,
  3. 3. Der Akkreditierungsumfang hat sich zumindest auf die zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung auf die zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder auf die zutreffenden im Anhang 2 dieser Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen zu beziehen,
  4. 4. Die aufrechte Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, und den zutreffenden Bestimmungen der Leitlinien gemäß Anhang 1 dieser Verordnung ist vor der Eintragung nachzuweisen.

(7) Die Anerkennung von gleichwertigen Akkreditierungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben wurden, hat entsprechend dem Akkreditierungsgesetz und den Regelungen der Europäischen Zusammenarbeit in der Akkreditierung (EA) zu erfolgen.

(8) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 1 zu streichen, wenn

  1. 1. sie ihre Berechtigung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt haben,
  2. 2. ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, sie ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt haben oder
  3. 3. sie gegen die Pflichten als Inspektionsstelle verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.

2. Abschnitt

§ 16. (1) Bei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der ASV 1996, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) bzw. der ASV 2008 (gegebenenfalls auch ASV 1996) sicherzustellen. § 23 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Modernisierungen von Aufzügen einschließlich Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind weiters folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Einbau von Türen auf dem Lastträger (Fahrkorbtüren, Lastträgertüren) und Installierung eines Systems zur Positionsangabe im Innern des Lastträgers,
  2. 2. Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Lastträgers,
  3. 3. Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird,
  4. 4. Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe in den Lastträgern und an den Haltestellen,
  5. 5. Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen,
  6. 6. Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s,
  7. 7. Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen,
  8. 8. gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen,
  9. 9. Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Lastträgers,
  10. 10. Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muss für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muss auch das Notrufsystem im Sinne von Z 7 funktionieren.

(3) Wenn die zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass der Umbau oder die Modernisierung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ausreichend ist. Diesfalls wird auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für die geänderte und entsprechend nachgerüstete Hebeanlage begründet.

3. Abschnitt

Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von nicht CE-gekennzeichneten Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen

§ 17. Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und - gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung - die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen (§ 1 Abs. 3 Z 1) und Hebeeinrichtungen für Personen (§ 1 Abs. 3 Z 2) - in diesem Abschnitt als „Aufzüge“ bezeichnet - durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.

§ 18. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. „Prüfstelle für Aufzüge“ eine in Anhang 3 verzeichnete und gemäß der ASV 2008 für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle oder eine in Anhang 3 verzeichnete und nach Art. 9 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle, die von der Europäischen Kommission im NANDO-Informationssystem veröffentlicht worden ist und die Kriterien nach § 22 Abs. 2 erfüllt.

§ 19. (1) Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 bzw. der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan in Abs. 2 zu unterziehen.

(2) Aufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Rubrik 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Rubrik 2 angegebenen Terminen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:

Rubrik 1

Rubrik 2

Baujahr des Aufzuges:

Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:

bis 1966

spätestens bis 31. Dezember 2007 (entsprechend STPAV, BGBl. Nr. 442/2005)

bis 1976

spätestens bis 31. Dezember 2008 (entsprechend STPAV, BGBl. Nr. 442/2005)

1977 bis 1983

spätestens bis 31. Dezember 2009

1984 bis 1990

spätestens bis 31. Dezember 2010

1991 bis 1995

spätestens bis 31. Dezember 2011

1996 bis 1999

spätestens bis 31. Dezember 2012

Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden

spätestens bis 31. Dezember 2012

§ 20. (1) Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008 (§ 3 und Anhang I) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:

  1. 1. Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
  2. 2. Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,
  3. 3. Vandalismus,
  4. 4. Verhalten im Brandfall,
  5. 5. Schacht,
  6. 6. Triebwerks- und Rollenräume,
  7. 7. Schacht- und Fahrkorbtüren,
  8. 8. Fahrkorb,
  9. 9. Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,
  10. 10. Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,
  11. 11. Schutz gegen Übergeschwindigkeit,
  12. 12. Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
  13. 13. Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,
  14. 14. Triebwerk,
  15. 15. Elektrische Installationen und Einrichtungen,
  16. 16. Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
  17. 17. Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.

(2) Anhang 2 enthält eine Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen, bei deren nachweislicher und im Prüfbericht ausgewiesener Anwendung durch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge, insbesondere durch übernahme der in der ÖNORM B 2454-1 verwendeten Prüfliste, davon ausgegangen wird, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind.

§ 21. (1) Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen fünf Schritten:

  1. 1. Schritt 1: Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge rechtzeitig in Bezug auf den in § 19 Abs. 2 Tabelle Rubrik 2 festgelegten Termin mit der Erhebung des Anlagenzustandes des Aufzugs durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzugs in Bezug auf alle in § 20 Abs. 1 aufgelisteten Prüfbereiche zu erheben.
  2. 2. Schritt 2: Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig - Mittel - Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber nachweislich auszuhändigen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
  3. 3. Schritt 3: Der Betreiber hat auf Grundlage des Prüfberichts die geeigneten Abhilfemaßnahmen innerhalb eines den Maßnahmen entsprechenden und im Prüfbericht angeführten Zeitrahmens, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Aushändigung des Prüfberichts, zu planen und die Inspektionsstelle über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen nachweislich zu informieren.
  4. 4. Schritt 4: Die Inspektionsstelle hat die vom Betreiber vorgesehenen Abhilfemaßnahmen auf ihre Eignung in Bezug auf die im Prüfbericht festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen zu prüfen. Sofern die Abhilfemaßnahmen vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen entsprechen, hat die Inspektionsstelle dem Betreiber die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern die Abhilfemaßnahmen den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht entsprechen, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge zu befassen. Wenn die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Betreiber vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen akzeptiert, ist der Prüfbericht entsprechend zu ergänzen und die Inspektionsstelle hat dem Betreiber die akzeptierten Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Soferne jedoch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Inhaber des Aufzugs vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht akzeptiert, ist von dieser eine Ergänzung des Prüfberichts unter Anführung der Gründe zu verweigern. Der Betreiber kann die ursprünglich von der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durchführen oder innerhalb von zwei Monaten nach Verweigerung der Ergänzung des Prüfberichtes durch die Prüfstelle für Aufzüge die Behörde zur Entscheidung befassen, welche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden müssen.
  5. 5. Schritt 5: Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen obliegt der Inspektionsstelle. Diese hat einen entsprechenden Vermerk im Aufzugsbuch einzutragen.

(2) Sofern der Betreiber eine Prüfstelle für Aufzüge nicht rechtzeitig betraut (Schritt 1), hat die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat den Betreiber nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten mit Bescheid zur Vornahme von Schritt 1 zu verhalten.

(3) Sofern der Betreiber die Planung der Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig einleitet (Schritt 3) oder die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt (Schritt 5), hat die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat die Benachrichtigung der Inspektionsstelle und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen und über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden.

§ 22. (1) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung obliegt den Prüfstellen für Aufzüge, die im Anhang 3 verzeichnet sind.

(2) Prüfstellen für Aufzüge, die nicht von Österreich als „Benannte Stelle“ (§ 9 ASV 2008) zugelassen worden sind, sondern von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat als „Benannte Stelle“ notifiziert worden sind, haben vor Aufnahme von sicherheitstechnischen Prüfungen in Österreich eine Repräsentanz einzurichten und die von ihnen beabsichtigte Tätigkeit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anzuzeigen. Von dieser Stelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die in Österreich eingerichtete Repräsentanz von der Akkreditierung und zugehörigen wiederkehrenden Auditierung im Heimatstaat erfasst ist oder wenn dies nicht der Fall ist, der Akkreditierung in Österreich positiv unterzogen worden und positiv auditiert ist. Im ersten Fall muss Gegenseitigkeit in Bezug auf die Akkreditierung dieses Fachgebietes vorliegen. Sie dürfen ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn sie im Anhang 3 verzeichnet sind.

§ 23. (1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2008 (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG) , gegebenenfalls auch der ASV 1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 2008, gegebenenfalls auch der ASV 1996, nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle ist im Aufzugsbuch zu vermerken.

(3) Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den nachzurüstenden und nachgerüsteten Aufzug.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 24. (1) Anhang 1 wird durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt geändert, insbesondere um den auf Grund internationaler Vereinbarungen (Europäische Koordinierung von Akkreditierungen) entsprechenden Anforderungen und den jeweils anwendbaren zutreffenden Normen und technischen Spezifikationen zu entsprechen.

(2) Anhang 2 wird durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt geändert, um die jeweils anwendbaren zutreffenden Normen und technischen Spezifikationen einzufügen und zu aktualisieren.

(3) Anhang 3 wird durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt geändert, um die jeweils zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge aufzulisten.

§ 25. Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein bestehendes Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 eingetragen sind, können für den jeweiligen zuerkannten und tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) ihre Inspektions(Überwachungs)tätigkeit als Aufzugsprüfer weiterhin ausüben. Sie haben jedoch unverzüglich, spätestens bis 31. Dezember 2009, im Wege des örtlich zuständigen Landeshauptmanns (Amt der Landesregierung) dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen die Fortführung ihrer Tätigkeit, den in den letzten beiden Kalenderjahren tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) und den räumlichen Bereich ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt auf der Grundlage dieser Anzeigen für die Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 15 Abs. 1 durch den jeweils zuständigen Landeshauptmann.

§ 26. (1) Der III. Abschnitt und die §§ 27 bis 29 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, idF der Druckfehlerberichtigung BGBl. II Nr. 199/1997, treten mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen (STPAV), BGBl. II Nr. 442/2005, tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Sicherheitstechnische Prüfungen und allfällige Nachrüstungen, die entsprechend der STPAV bereits durchgeführt wurden, gelten als solche dieser Verordnung.

§ 27. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Mitterlehner

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