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BGBl II 209/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

209. Verordnung: Dritte Änderung der BiozidG-GebührentarifV II

209. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-GebührentarifV II zum dritten Mal geändert wird

Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

Die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 das Wort „oder“ angefügt; folgende Z 10 wird eingefügt:

  1. „10. zur Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist“

2. In § 1 Abs. 2 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

  1. „10. die Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist.“

3. Die Abschnitte I, I A, I B, I C, II, II A, II B, II C, III und III A der Anlage lauten:

„Abschnitt I

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG111))
1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
2. Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

1.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

180,-

VPG

2.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, einschließlich der Prüfung zu­sätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG

1 760.-

VPG

3.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, für eine Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 2.0 fallend)

1 540,-

VPG

4.0

Ergänzende Durchführung der Vollständigkeitsprüfung für jede weitere Produktart, zusätzlich zu Tarifpost 2.0 oder 3.0

165,-

BG

5.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zu­sätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG hin­sichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält

14 300,-

BG

6.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 5.0 fallend), wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält

13 200,-

BG

6.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0

30 000,-

BG

6.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0

20 000,-

BG

6.3

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0

10 000,-

BG

7.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu Ta­rifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart, für die die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG notwendig ist

2 000,-

BG

7.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0

3 000,-

BG

7.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0

2 000,-

BG

8.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 7.0 fallend), zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produkt­art

1 000,-

BG

9.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu Ta­rifpost 5.0 oder 6.0, pro weiteren Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG

3 300,-

BG

9.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG , gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0

30 000,-

BG

9.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG , gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0

20 000,-

BG

9.3

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG , gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0

10 000,-

BG

10.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a BiozidG

750,-

BG

11.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b BiozidG

2 000,-

BG

12.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c BiozidG

4 000,-

Abschnitt I A

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen ist111))
1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
2. Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

13.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG

1 100,-

Abschnitt I B

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG111))
1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
2. Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

14.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

180,-

VPG

15.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

850,-

BG

16.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 BiozidG,

3 300,-

BG

17.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 BiozidG, wenn die Anforderung von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3 BiozidG erforderlich ist, zusätzlich zu Tarifpost 16

3 300,-

Abschnitt I C

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG111))
1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
2. Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

18.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

100,-

VPG

19.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

250,-

BG

20.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 15 BiozidG

750,-

Abschnitt II

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG111))
1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
2. Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

21.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

110,-

VPG

22.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

550,-

BG

23.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die erste Produktart, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält

5 500,-

BG

23.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0

10 000,-

BG

23.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0

6 500,-

BG

23.3

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0

3 500,-

BG

24.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterer Produktart

550,-

BG

24.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0

750,-

BG

24.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0

500,-

BG

25.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG

1 375,-

BG

25.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG , gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0

10 000,-

BG

25.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG , gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0

6 500,-

BG

26.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a BiozidG

300,-

BG

27.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b BiozidG

800,-

BG

28.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c BiozidG

1 600,-

Abschnitt II A

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert ist111))
1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
2. Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

29.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG

500,-

Abschnitt II B

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG111))
1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
2. Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

30.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

110,-

VPG

31.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

275,-

BG

32.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 14 BiozidG

1 375,-

Abschnitt II C

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG111))
1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
2. Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

33.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

50,-

VPG

34.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

100,-

BG

35.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 15 BiozidG

350,-

Abschnitt III

Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG222)) Kann über einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

36.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

180,-

VPG

37.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

1 100,-

BG

38.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 BiozidG (eine gegebenenfalls not­wendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst)

10 000,-

Abschnitt III A

Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG222)) Kann über einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

39.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

110,-

VPG

40.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

450,-

BG

41.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst)

5 000,-

4. In der Anlage wird nach Abschnitt V A folgender Abschnitt VI angefügt:

„Abschnitt VI

Antrag auf Genehmigung eines Experiments oder Tests zu Forschungs- und Entwicklungszwecken mit Freisetzung eines bioziden Wirkstoffes oder eines Biozid-Produktes in die Umwelt gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

72.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen zum Experiment oder Test hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG

2 500,-

Berlakovich

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