209. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-GebührentarifV II zum dritten Mal geändert wird
Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
Die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 das Wort „oder“ angefügt; folgende Z 10 wird eingefügt:
- „10. zur Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist“
2. In § 1 Abs. 2 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:
- „10. die Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist.“
3. Die Abschnitte I, I A, I B, I C, II, II A, II B, II C, III und III A der Anlage lauten:
„Abschnitt I
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG1
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
GG | 1.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 180,- |
VPG | 2.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG | 1 760.- |
VPG | 3.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, für eine Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 2.0 fallend) | 1 540,- |
VPG | 4.0 | Ergänzende Durchführung der Vollständigkeitsprüfung für jede weitere Produktart, zusätzlich zu Tarifpost 2.0 oder 3.0 | 165,- |
BG | 5.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält | 14 300,- |
BG | 6.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 5.0 fallend), wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält | 13 200,- |
BG | 6.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 | 30 000,- |
BG | 6.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 | 20 000,- |
BG | 6.3 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 | 10 000,- |
BG | 7.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart, für die die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG notwendig ist | 2 000,- |
BG | 7.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0 | 3 000,- |
BG | 7.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0 | 2 000,- |
BG | 8.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 7.0 fallend), zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart | 1 000,- |
BG | 9.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiteren Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG | 3 300,- |
BG | 9.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG , gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 | 30 000,- |
BG | 9.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG , gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 | 20 000,- |
BG | 9.3 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG , gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 | 10 000,- |
BG | 10.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a BiozidG | 750,- |
BG | 11.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b BiozidG | 2 000,- |
BG | 12.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c BiozidG | 4 000,- |
Abschnitt I A
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen ist1
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
BG | 13.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG | 1 100,- |
Abschnitt I B
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG1
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
GG | 14.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 180,- |
VPG | 15.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 850,- |
BG | 16.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 BiozidG, | 3 300,- |
BG | 17.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 BiozidG, wenn die Anforderung von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3 BiozidG erforderlich ist, zusätzlich zu Tarifpost 16 | 3 300,- |
Abschnitt I C
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG1
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
GG | 18.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 100,- |
VPG | 19.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 250,- |
BG | 20.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 15 BiozidG | 750,- |
Abschnitt II
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG1
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
GG | 21.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 110,- |
VPG | 22.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 550,- |
BG | 23.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die erste Produktart, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält | 5 500,- |
BG | 23.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 | 10 000,- |
BG | 23.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 | 6 500,- |
BG | 23.3 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 | 3 500,- |
BG | 24.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterer Produktart | 550,- |
BG | 24.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0 | 750,- |
BG | 24.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0 | 500,- |
BG | 25.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG | 1 375,- |
BG | 25.1 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG , gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0 | 10 000,- |
BG | 25.2 | Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG , wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VI und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt VI oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt VII und/oder Anhang IIIA, Punkt XII und/oder Punkt XIII der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG , gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0 | 6 500,- |
BG | 26.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a BiozidG | 300,- |
BG | 27.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b BiozidG | 800,- |
BG | 28.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c BiozidG | 1 600,- |
Abschnitt II A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert ist1
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
BG | 29.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG | 500,- |
Abschnitt II B
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG1
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
GG | 30.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 110,- |
VPG | 31.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 275,- |
BG | 32.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 14 BiozidG | 1 375,- |
Abschnitt II C
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG1
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
GG | 33.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 50,- |
VPG | 34.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 100,- |
BG | 35.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 15 BiozidG | 350,- |
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG2
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
GG | 36.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 180,- |
VPG | 37.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 1 100,- |
BG | 38.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst) | 10 000,- |
Abschnitt III A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG2
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
GG | 39.0 | Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen | 110,- |
VPG | 40.0 | Durchführung der Vollständigkeitsprüfung | 450,- |
BG | 41.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst) | 5 000,- |
“
4. In der Anlage wird nach Abschnitt V A folgender Abschnitt VI angefügt:
„Abschnitt VI
Antrag auf Genehmigung eines Experiments oder Tests zu Forschungs- und Entwicklungszwecken mit Freisetzung eines bioziden Wirkstoffes oder eines Biozid-Produktes in die Umwelt gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG
Gebührenart | Tarifpost | Behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
BG | 72.0 | Bewertung der Angaben und Unterlagen zum Experiment oder Test hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG | 2 500,- |
“
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