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BGBl II 208/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

208. Verordnung: Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV

208. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird

Auf Grund der §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 24, 60, 62, 63 Abs. 1 und Abs. 2, 66 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der Zeile Anhang 3 das Wort „Anschlussbahn“.

2. § 26a wird nachstehender Abs. 8 angefügt:

„(8) In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Abs. 5 lit. a und Abs. 7 lit. b die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.“

3. § 48 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. Arbeiten als Betriebsleiter (§ 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60).“

4. In § 49 Z 3 entfallen die Worte „auf Anschlussbahnen“.

5. § 52 Abs. 12 lautet:

„(12) Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Anschlussbahnen gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007, die vor dem 1. Jänner 2008 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung. Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Hauptbahnen, Nebenbahnen und Straßenbahnen gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2009, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.“

6. Anhang 3 lautet:

„Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 3

BETRIEBSLEITER

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Arbeitnehmerschutzvorschriften für Eisenbahnunternehmen (Grundsätze des ASchG, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Unfalluntersuchung)

4 UE

betriebliche Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnen (Betriebsführung, Baustellen, Umschlag, Ausbildung und Einsatz der Betriebsbediensteten)

12 UE

technische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnen (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Instandhaltung)

12 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

28 UE“

Bures

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