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BGBl II 281/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

281. Verordnung: Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV

281. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird

Auf Grund der §§ 3 bis 8, 14, 60, 62, 63 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 536/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 26a eingefügt:

§ 26b. Sicherungsmaßnahmen für Dritte“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten der 8. Abschnitt und der 9. Abschnitt sowie die Anhänge:

„8. Abschnitt

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 48. Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen

§ 49. Fachkenntnisausbildung

§ 50. Ausbildungsteilnahme

§ 51. Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 52. Übergangsbestimmungen

§ 53. In-Kraft-Treten

Anhang 1: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsposten

Anhang 2: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsaufsicht

Anhang 3: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Betriebsleiter Anschlussbahn“

3. § 1 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.“

4. Der bisherige § 1 Abs. 7 wird zu § 1 Abs. 8.

5. § 23 Abs. 2 entfällt.

6. § 23 Abs. 3 und Abs. 4 werden zu § 23 Abs. 2 und Abs. 3.

7. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:

„Sicherungsmaßnahmen für Dritte

§ 26b. Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.“

8. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).“

9. § 36 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.“

10. Der 8. Abschnitt lautet:

„8. Abschnitt

Nachweis der Fachkenntnisse

Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen

§ 48. (1) Zusätzlich zu den in § 2 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, nachweisen:

  1. 1. Arbeiten als Sicherungsposten (§ 30),
  2. 2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 27),
  3. 3. Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen (§ 7 Z 1 und Z 2 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 5 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957).

(2) Die Ausnahme des § 3 Abs. 3 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gilt nicht für die unter Abs. 1 angeführten Arbeiten.

Fachkenntnisausbildung

§ 49. Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

  1. 1. Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens 24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),
  2. 2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens 24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),
  3. 3. Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).

Ausbildungsteilnahme

§ 50. Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 49 Z 2) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer­ zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (§ 49 Z 1) verfügen.

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

§ 51. Die Bestimmungen des § 14 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten über die in § 14 Abs. 1 Z 1 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung angeführten Ausbildungen hinaus auch für die in §§ 48 und 49 sowie Anhang 1 bis Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Ausbildungen.“

11. Der bisherige 8. Abschnitt (Schlussbestimmungen) wird zum 9. Abschnitt, §§ 48 (Übergangsbestimmungen) und 49 (In-Kraft-Treten) werden zu §§ 52 und 53.

12. § 52 Abs. 11 und Abs. 12 lauten:

„(11) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2008 nachweislich mit Arbeiten gemäß § 48 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers.

(12) Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern gemäß § 48 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007, die vor dem 1. Jänner 2008 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.“

13. § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 7 und 48 bis 52 sowie die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.“

14. Folgende Anhänge werden angefügt:

Anhang 1

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 1

SICHERUNGSPOSTEN

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Verhalten im Gefahrenraum der Gleise (Bedeutung der Signale, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen, Elektroschutz bei elektrischen Bahnen, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)

8 UE

Grundlagen der Betriebsabwicklung (Organisation des Eisenbahnbetriebes, Grundlagen des Vorschriftenwesens)

4 UE

Arbeitnehmerschutzvorschriften für Sicherungsposten (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)

4 UE

Betriebsvorschriften für Sicherungsposten (einschließlich Signalvorschriften)

8 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

24 UE

Anhang 2

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 2

SICHERUNGSAUFSICHT

Zulassungsvoraussetzung gemäß § 50 ist der Fachkenntnisnachweis gemäß § 48 Z 1 (Sicherungsposten)

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Sicherungsaufsicht (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)

4 UE

Betriebsvorschriften für die Sicherungsaufsicht (einschließlich Signalvorschriften)

10 UE

Eisenbahntechnik für die Sicherungsaufsicht (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik)

10 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

24 UE

Faymann

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