178. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 234/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 1 lautet:
- „1. für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe, und zwar für
Maurer/Maurerin: | Anlage A/1/1 |
Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin: | Anlage A/1/2 |
Brunnen- und Grundbau: | Anlage A/1/3 |
Dachdecker: | Anlage A/1/4 |
Platten- und Fliesenleger/Platten- und Fliesenlegerin: | Anlage A/1/5 |
Hafner/Hafnerin: | Anlage A/1/6 |
Rauchfangkehrer: | Anlage A/1/7 |
Steinmetz: | Anlage A/1/8 |
Zimmerei, Fertigteilhausbau: | Anlage A/1/9 |
Pflasterer: | Anlage A/1/10 |
Isoliermonteur: | Anlage A/1/11 |
Bodenleger: | Anlage A/1/12 |
Stukkateur und Trockenausbauer: | Anlage A/1/13 |
Tiefbauer: | Anlage A/1/15 |
Straßenerhaltungsfachmann: | Anlage A/1/16 |
Schalungsbau: | Anlage A/1/17“ |
2. § 1 Z 5 lautet:
- „5. für die Lehrberufe der Bereiche Floristik, Gärtnerei und Tierpflege, und zwar für
Blumenbinder und -händler (Florist): | Anlage A/5/1 |
Friedhofs- und Ziergärtner: | Anlage A/5/2 |
Garten- und Grünflächengestaltung: | Anlage A/5/3 |
Tierpfleger: | Anlage A/5/4“ |
3. § 1 Z 7 lautet:
- „7. für die Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung und Keramik, und zwar für
Glaser, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei: | Anlage A/7/1 |
Keramiker/Keramikerin: | Anlage A/7/2 |
Kerammaler: | Anlage A/7/3 |
Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln: | Anlage A/7/5“ |
4. § 1 Z 9 lautet:
- „9. für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für
Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: | Anlage A/9/1 |
Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau: | Anlage A/9/2 |
Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung: | Anlage A/9/3 |
Bankkaufmann/Bankkauffrau: | Anlage A/9/4 |
Buch- und Medienwirtschaft-Buch- und Musikalienhandel, | Anlage A/9/5 |
Drogist: | Anlage A/9/6 |
Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau: | Anlage A/9/7 |
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz: | Anlage A/9/8 |
Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin: | Anlage A/9/9 |
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik: | Anlage A/9/10 |
Lagerlogistik: | Anlage A/9/11 |
Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau: | Anlage A/9/12 |
Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin: | Anlage A/9/13 |
EDV-Kaufmann: | Anlage A/9/14 |
Gartencenterkaufmann: | Anlage A/9/15 |
Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, | Anlage A/9/16“ |
5. Dem § 4 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) Die nachstehenden genannten Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2009 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
- 1. § 1 Z 1, 5, 7 und 9, Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C sowie die Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/5, A/9/7, A/9/16 und A/15/7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2009, der 2. Klasse mit 1. September 2010, der 3. Klasse mit 1. September 2011 und der 4. Klasse mit 1. September 2012 in Kraft;
- 2. die Anlagenbezeichnung A/5/4, Abschnitt III der Anlagen A/9/1, A/9/3, A/9/14 und A/9/15 sowie Abschnitt IV der Anlagen A/17/1 und A/17/11 treten mit 1. September 2009 in Kraft;
- 3. die Anlagen A/1/14 und A/7/4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2011, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2012, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2013 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.
Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“
6. In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) lautet der Lehrstoff der Anlagen A/5/1 bis A/5/4:
„Beruf (für die Anlagen A/5/1 bis A/5/3):
Grundbegriffe der Botanik.
Werk- und Hilfsstoffe.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
Blumen und Pflanzen. Kulturen und Pflege. Raum- und Landschaftsgestaltung.
Entwürfe und Zeichnungen.
Arbeitsverfahren und -techniken.
Garten- und Grünflächengestaltung - Schwerpunkt Greenkeeping
Grundbegriffe des Golfspiels.
Materialien, Ersatzteile.
Rasengräser und -krankheiten.
Umrechnungstabelle.
Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/5/4):
Grundbegriffe der Zoologie.
Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe.
Tiere. Tierhaltung. Tierzucht. Tierkrankheiten.
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Arbeitsverfahren und -techniken.“
7. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/7 und A/15/7 treten an die Stelle der entsprechenden bisherigen Anlagen.
8. Die Anlagen A/1/14 und A/7/4 entfallen.
9. In Anlage A/5/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tierpfleger) wird die Anlagenbezeichnung „A/5/3“ durch die Anlagenbezeichnung „A/5/4“ ersetzt.
10. In Anlage A/9/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird im Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum im Abschnitt Branchenschwerpunkte nach dem Unterabschnitt Uhren- und Juwelenberatung der folgende Unterabschnitt Telekommunikation eingefügt:
„Telekommunikation
Produktbezogene rechtliche Bestimmungen:
Sicherheitsvorschriften. Datenschutzgesetz.
Handelswaren:
Waren der Telekommunikation. Arten. Handelsübliche Bezeichnungen. Normen.
EAN- bzw. Strichcode. Verwendung und Einsatzbereich, Ausführung und Kundennutzen.
Maßeinheiten und Maße. Qualitäten und Eigenschaften. Warenkontrolle und -prüfung. Lagerung und Präsentation. Verpackung und Ausfolgung. Serviceleistungen.“
11. In Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird im Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr im Lehrstoff nach dem Absatz Unternehmen folgender Absatz eingefügt:
„Versicherungen:
Formen. Vertrag.“
12. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/5 wird nach Anlage A/9/4 eingefügt.
13. In Anlage A/9/14 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lautet im Lehrstoff der neunte Absatz:
“Die Unternehmerin/Der Unternehmer:
Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.“
14. In Anlage A/9/15 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lautet im Lehrstoff der neunte Absatz:
“Die Unternehmerin/Der Unternehmer:
Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.“
15. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/16 wird nach Anlage A/9/15 angefügt.
16. In Anlage A/17/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Metalltechnik-Blechtechnik, -Fahrzeugbautechnik, -Metallbautechnik, -Metallbearbeitungstechnik, -Schmiedetechnik, -Stahlbautechnik, Maschinenbautechnik) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird die Überschrift des Pflichtgegenstandes „METALLTECHNIK (nur für Metalltechnik-Metallbautechnik)“ durch die Überschrift „METALLBAUTECHNIK (nur für Metalltechnik-Metallbautechnik)“ ersetzt.
17. In Anlage A/17/1 Abschnitt IV Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Metallbearbeitungstechnik (nur für Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik) wird im Lehrstoff der Vertiefung der Punkt nach dem Wort Automatisierungstechnik durch einen Doppelpunkt ersetzt.
18. In Anlage A/17/1 Abschnitt IV Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Stahlbautechnik (nur für Metalltechnik-Stahlbautechnik) lautet der Lehrstoff der Vertiefung:
Lehrstoff der Vertiefung:
Komplexe Aufgaben:
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen:
Arten. Einsatz.
Fertigungstechniken:
Spanende und spanlose Formgebung.
Automatisierungstechnik:
CNC-Technik.
Bauphysikalische Grundlagen.
Arbeitsverfahren in der Stahlbautechnik:
Statische Verbindungstechniken.
Konstruktionen in der Stahlbautechnik:
Anlagenbau.“
19. In Anlage A/17/1 Abschnitt IV Unterabschnitt Fachunterricht wird in den Pflichtgegenständen Computergestütztes Fachzeichnen und Laboratoriumsübungen in der Bildungs- und Lehraufgabe die Wendung „Die Schülerinnen und Schülerinnen“ jeweils durch die Wendung „Die Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
20. In Anlage A/17/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Sonnenschutztechnik) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Praktikum wird in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz angefügt:
„Die Schülerinnen und Schüler sollen am Beginn der ersten Schulstufe im Rahmen einer Gefahrenunterweisung im Umgang mit gefährlichen Arbeitsmitteln unterwiesen werden.“
21. In Anlage A/17/11 Abschnitt IV Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Praktikum lautet im Lehrstoff der erste Absatz:
„Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.“
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/5, A/9/7, A/9/16 und A/15/7 jeweils unter Abschnitt II enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Schmied
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