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BGBl II 234/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

234. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

234. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 75/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird die Zeile

„Maurer, Schalungsbauer:

Anlage A/1/1“

durch die Zeile

„Maurer/Maurerin:

Anlage A/1/1“

ersetzt.

2. In § 1 Z 1 wird die Zeile

„Schalungsbau:

Anlage A/1/17“

angefügt.

3. In § 1 Z 3 wird die Zeile

„Gerberei, Rauwarenzurichter:

Anlage A/3/9“

durch die Zeilen

„Gerberei:

Rauwarenzurichter:

Anlage A/3/9

Anlage A/3/10“

ersetzt.

4. § 1 Z 18 lautet:

  1. „18. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für

Werkstofftechnik:

Anlage A/18/1

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin:

Anlage A/18/2

Vermessungstechniker:

Anlage A/18/3

Konstrukteur/Konstrukteurin:

Anlage A/18/4

Physiklaborant:

Anlage A/18/5“

5. In § 4 Abs. 15 Z 3 entfällt die Wendung „und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft“.

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2008 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Z 1, 3 und 18, Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C sowie die Anlagen A/1/1, A/1/15, A/1/16, A/1/17, A/3/9, A/3/10, A/18/4 und A/18/5 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008, der 2. Klasse mit 1. September 2009, der 3. Klasse mit 1. September 2010 und der 4. Klasse mit 1. September 2011 in Kraft;
  2. 2. Anlage A Abschnitt I Unterabschnitt A und Abschnitt III Unterabschnitt C hinsichtlich der Schularbeiten, Abschnitt III der Anlagen A/6/10, A/9/3, A/17/3 und A/20/5 sowie die Abschnitte I und IV der Anlage A/17/5 treten mit 1. September 2008 in Kraft;
  3. 3. Abschnitt IV der Anlage A/8/8 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

7. In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) Unterabschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) lautet der vierte Absatz:

„Die Sicherung der Bildungsqualität im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe und der Didaktischen Grundsätze erfordern die Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer. Diese Kooperation umfasst insbesondere:

  1. die Anordnung, Gliederung, Gewichtung der Lehrstoffthemen unter Einbindung der mitverantwortlichen Entscheidung der Lehrerinnen und Lehrer, schulorganisatorischer und zeitlicher Rahmenbedingungen,
  2. den Einsatz jener Lehr- und Lernformen und Unterrichtsmittel, welche die bestmögliche Entwicklung und Förderung der individuellen Begabungen ermöglichen.“

8. In Anlage A Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/16):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/17):“

ersetzt.

9. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Berufsbezogene Fremdsprache die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/9):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/10):“

ersetzt.

10. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Berufsbezogene Fremdsprache die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/18/1, A/18/2 und A/18/4):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/18/1, A/18/2, A/18/4 und A/18/5):“

ersetzt.

11. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C wird im Pflichtgegenstand Berufsbezogene Fremdsprache nach den didaktischen Grundsätzen die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe nur für die Anlagen A/9/1 bis A/9/8, A/9/10, A/9/12 bis A/9/15, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 Unterrichtsstunden beträgt.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe nur für die Anlagen A/9/1 bis A/9/8, A/9/10 bis A/9/15, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

12. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/1, A/1/15, A/1/16, A/3/9 und A/18/4 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

13. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/1/17 wird nach Anlage A/1/16 angefügt.

14. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/3/10 wird nach Anlage A/3/9 angefügt.

15. In Anlage A/6/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Unverbindliche Übungen (Önologisches Praktikum) lauten die didaktischen Grundsätze:

„Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll auf die Vorkenntnisse aus den Pflichtgegenständen „Ernährungslehre und Produktkunde“ sowie „Praktische Arbeit“ aufbauen, weshalb die Querverbindung zu pflegen ist.“

16. In Anlage A/6/10 Abschnitt III Unterabschnitt Unverbindliche Übungen (Barpraktikum) lauten die didaktischen Grundsätze:

„Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll auf die Vorkenntnisse aus den Pflichtgegenständen „Ernährungslehre und Produktkunde“ sowie „Praktische Arbeit“ aufbauen, weshalb die Querverbindung zu pflegen ist.“

17. In Anlage A/8/8 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Medienfachmann/Medienfachfrau-Mediendesign, -Medientechnik, -Marktkommunikation und Werbung) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet der Pflichtgegenstand Deutsch und Kommunikation:

„DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen die für den Beruf notwendigen Inhalte der Wort- und Satzlehre sowie die Satzzeichenlehre beherrschen und Texte auf ihre sprachliche Richtigkeit überprüfen können.

Sie sollen Wörterbücher und andere Nachschlagwerke adäquat verwenden können.

Sie sollen Situationen des beruflichen und privaten Alltags sprachlich bewältigen und mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Kundinnen und Kunden entsprechend kommunizieren können.

Sie sollen durch aktive Erprobung von schriftlichen und vor allem mündlichen Kommunikationsformen Erfahrungen über ihre Sprech- und Verhaltensweisen sammeln und ihren Kommunikationsstil verbessern.

Sie sollen dadurch ihre Kommunikations- und Handlungsfähigkeit verbessern, ihren Wortschatz erweitern und ihre Interessen sprachlich angemessen vertreten können.

Die Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen unter Berücksichtigung der Schreibrichtigkeit zusätzliche Qualifikationen im kreativen Schreiben haben.

Lehrstoff:

Wortlehre:

Rechtschreibregeln. Silbentrennung. S-Schreibung. Groß- und Kleinschreibung. Getrennt- und Zusammenschreibung. Fremdwortschreibung.

Satzlehre:

Hauptsatz. Nebensatz. Satzzeichenlehre.

Korrektur:

Vorschriften, Korrekturlesen. Gebrauch von Wörterbüchern und anderen Nachschlagwerken.

Kommunikation:

Verbale und nonverbale Kommunikation. Störungen (Ursachen, Behebung).

Schriftliche Kommunikation:

Sammeln, Sichten und Interpretieren von Informationen. Abfassen von Notizen, Exzerpten, Berichten und Darstellungen.

Mündliche Kommunikation:

Formulieren von Sachverhalten und Stellungnahmen. Präsentieren von Gelesenem und Gehörtem. Telefongespräche.

Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen:

Einleitung. Mitteilungs- und Fragetechniken.

Gespräche mit Kundinnen und Kunden:

Kontaktaufnahme. Bedarfsermittlung und Auftragsannahme. Facheinschlägige Beratung.

Lehrstoff für Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten:

Kreatives Schreiben und Kommentieren ausgewählter Beispiele der zeitgenössischen und berufsbezogenen Literatur.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum sicheren Umgang mit den schriftlichen Regeln der deutschen Sprache sowie zur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Texte, Medienbeispiele und Problemstellungen sollen sich vor allem an der beruflichen und privaten Erfahrungswelt orientieren und auf den erworbenen Kenntnissen aus der Pflichtschule aufbauen. Das selbstständige Beschaffen von Informationsmaterialien soll gefördert werden.

Im Bereich der mündlichen Kommunikation sind Übungen individueller Aufgabenstellung bzw. Übungen in Kleingruppen empfehlenswert. Situationsgerechte Gesprächs- und Sozialformen motivieren die Schülerinnen und Schüler zu aktiver Mitarbeit, wodurch eine Vielzahl kommunikativer Selbst- und Fremderfahrungen ermöglicht und ein wichtiger Beitrag zur Persönlichkeitsbildung geleistet werden kann.

Es empfehlen sich Methoden, die die Sprechfertigkeit und die Mitteilungsleistung der Schülerinnen und Schüler fördern (zB Rollenspiele, Dialoge). Der gezielte Einsatz audiovisueller Medien ermöglicht Übungen zu angemessenem Verhalten durch Rückmeldungen sowie Selbst- und Fremdkritik.

Absprachen mit den Lehrerinnen und Lehrern der anderen Unterrichtsgegenstände, insbesondere „Politische Bildung" und „Berufsbezogene Fremdsprache", hinsichtlich des Übens der Sprechfertigkeit sowie „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr" betreffend Festigung der Rechtschreibkenntnisse sollen einen optimalen Lernertrag sichern.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“

18. In Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkauf­mann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht (Personalmanagement [nur für Personaldienstleistung]) wird im Lehrstoff die Wendung „Der Personaldienstleistungsbetrieb:“ durch das Wort „Personaldienstleistungsbetrieb:“ ersetzt.

19. In Anlage A/9/3 Abschnitt III Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Personalmanagement (nur für Personaldienstleistung) lautet im Lehrstoff der Absatz betreffend Abrechnungs- und Entlohnungsmodalitäten:

„Abrechnungs- und Entlohnungsmodalitäten:

Fachbezogene Lohn- und Gehaltsverrechnung. Sonderzahlung. Lohnpfändung. Abrechnung mit den Sozialversicherungs- und Finanzbehörden.“

20. In Anlage A/17/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Zerspanungstechnik) Abschnitt III (Gemeinsame didaktische Grundsätze) lautet der sechste Absatz:

„Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen“ und „Praktikum“ sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.“

21. In Anlage A/17/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Werkzeugbautechnik) Abschnitt I (Stundentafel) lautet die dritte Fußnote:

„3 Mechanische Technologie kann geteilt werden in: Werkstoffkunde, Fertigungstechnik, Werkzeugbautechnik.“

22. In Anlage A/17/5 Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht (Mechanische Technologie) wird im vierten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe die Wendung „seinen Beruf“ durch die Wendung „ihren Lehrberuf“ ersetzt.

23. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/18/5 wird nach Anlage A/18/4 angefügt.

24. In Anlage A/20/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht (Computergestütztes Fachzeichnen) lautet der zweite Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe:

„Sie sollen Freihandskizzen und normgerechte Werkzeichnungen anfertigen, streich- und saiteninstrumententechnische Unterlagen lesen und interpretieren sowie Konstruktionen entwerfen können.“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A/1/1, A/1/15, A/1/16, A/1/17, A/3/9, A/3/10, A/18/4 und A/18/5 jeweils unter Abschnitt II enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

Anlage

Anlage A 1 1 

Anlage

Anlage A 3 9 

Anlage

Anlage A 1 15 

Anlage

Anlage A 1 16 

Anlage

Anlage A 1 17 

Anlage

Anlage A 18 4 

Anlage

Anlage A 18 5 

Anlage

Anlage A 3 10 

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