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BGBl II 162/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

162. Verordnung: Schiffstechnikverordnung
[CELEX-Nr.: 32006L0087, 32006L0137, 32008L0059, 32008L0087, 32008L0126, 32009L0046]

162. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Zulassungsurkunden

§ 5 Antrag

§ 6 Gültigkeit der Zulassung

§ 7 Änderungen

§ 8 Mitführen der Zulassungsurkunde

§ 9 Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde

§ 10 Kennzeichenzuweisung

§ 11 Einheitliche europäische Schiffsnummer

§ 12 Nationales amtliches Kennzeichen

§ 13 Anbringung des amtlichen Kennzeichens

§ 14 Probekennzeichen

§ 15 Fahrtauglichkeit

§ 16 Nachsicht - Gleichwertigkeit und Abweichungen

§ 17 Zweck der Überprüfung

§ 18 Arten der Überprüfung

§ 19 Überprüfung durch die Behörde

§ 20 Erstüberprüfung

§ 21 Wiederkehrende Überprüfung

§ 22 Sonderüberprüfung

§ 23 Überprüfung von Amts wegen

§ 24 Freiwillige Überprüfung

§ 25 Zusätzliche Überprüfung

§ 26 Überprüfungskommission

§ 27 Antrag auf Überprüfung

§ 28 Stellung zur Überprüfung

§ 29 Zurückbehalten der Zulassungsurkunde

§ 30 Kosten der Überprüfung

§ 31 Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 32 Durchführungsbestimmungen für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung

§ 33 Inkrafttreten

§ 34 Übergangsbestimmungen

Anlage 1 Fahrtbereiche

Anlage 2 Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 1 Abs. 2 Z 1)

Anhang I Sicherheitszeichen

Anhang II Durchführungsvorschriften für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung

Anhang III Schema der Einheitlichen europäischen Schiffsnummer

Anhang IV Für die Identifikation eines Fahrzeuges notwendige Daten

Anhang V Motorparameterprotokoll

Anhang VI Muster für Prüfbefunde

Anhang VII Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen und Wendeanzeiger

Anlage 3 Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2 Z 2)

Anlage 4 Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m und für Waterbikes

Anlage 5 Muster der Zulassungsurkunden

Anlage 6 Muster des Zulassungsantrags

Anlage 7 Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.

(4) Für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau gelten nur die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.

(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 31 sowie der Anlagen 2, 3 und 4.

(3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 23 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

(1) Internationaler Teil (Richtlinie 2006/87/EG)

Fahrzeugarten

  1. 1. „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
  2. 2. „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff ;
  3. 3. „Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
  4. 4. „Seeschiff“ ein Schiff, das zur Seeschifffahrt zugelassen ist (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);
  5. 5. „Motorschiff“ ein Tankmotorschiff oder ein Gütermotorschiff;
  6. 6. „Tankmotorschiff“ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
  7. 7. „Gütermotorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;
  8. 8. „Kanalpeniche“ ein Binnenschiff, das eine Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und gewöhnlich auf dem Rhein-Rhône-Kanal verkehrt;
  9. 9. „Schleppschiff“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
  10. 10. „Schubschiff“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
  11. 11. „Schleppkahn“ ein Tankschleppkahn oder ein Güterschleppkahn;
  12. 12. „Tankschleppkahn“ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsverände­rungen vorzunehmen;
  13. 13. „Güterschleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschleppkahn ist;
  14. 14. „Schubleichter“ ein Tankschubleichter oder ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;
  15. 15. „Tankschubleichter“ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
  16. 16. „Güterschubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschubleichter ist;
  17. 17. „Trägerschiffsleichter“ ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Bin­nengewässern gebaut ist;
  18. 18. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
  19. 19. „Segelfahrgastschiff“: ein Fahrgastschiff, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden;
  20. 20. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
  21. 21. „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
  22. 22. „schnelles Schiff“ ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/ h erreichen kann;
  23. 23. „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
  24. 24. „Baustellenfahrzeug“ ein Schiff, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer;
  25. 25. „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
  26. 26. „Beiboot“ ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;
  27. 27. „Schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
  28. 28. „Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder ein Fahrzeug, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage sind (zB Segelbretter, Jetski, Waterbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

Fahrzeugzusammenstellungen

  1. 29. „Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
  2. 30. „Formation“ die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
  3. 31. „starrer Verband“ ein Schubverband oder Koppelverband;
  4. 32. „Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
  5. 33. „Koppelverband“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
  6. 34. „Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

Besondere Bereiche der Fahrzeuge

  1. 35. „Hauptmaschinenraum“ der Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind;
  2. 36. „Maschinenraum“ ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind;
  3. 37. „Kesselraum“ ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist;
  4. 38. „Geschlossener Aufbau“ ein durchgehender fester und wasserdichter Aufbau mit festen Wänden, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind;
  5. 39. „Steuerhaus“ der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen vereinigt sind;
  6. 40. „Wohnung“ die für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;
  7. 41. „Fahrgastraum“ für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume, Büros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbindungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;
  8. 42. „Kontrollstation“ ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen;
  9. 43. „Treppenschacht“ ein Schacht einer Innentreppe oder eines Aufzuges;
  10. 44. „Unterkunftsraum“ ein Raum einer Wohnung oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unterkunftsräume;
  11. 45. „Küche“ ein Raum mit einem Herd oder einer ähnlichen Kochstelle;
  12. 46. „Vorratsraum“ ein Raum zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr als 4 m² zur Lagerung von Vorräten;
  13. 47. „Laderaum“ ein nach vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks bestimmt ist;
  14. 48. „fest verbundener Tank“ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;
  15. 49. „Arbeitsplatz“ ein Bereich, in dem die Besatzung ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hat, einschließlich Landsteg, Schwenkbaum und Beiboot;
  16. 50. „Verkehrsweg“ ein Bereich, der gewöhnlich dem Personen- und Warenverkehr dient;
  17. 51. „sicherer Bereich“ der Bereich, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von 1/5 BWL parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft;
  18. 52. „Sammelflächen“ Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten sollen;
  19. 53. „Evakuierungsflächen“ Teil der Sammelflächen des Schiffs, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt werden kann;

Schiffstechnische Begriffe

  1. 54. „Ebene der größten Einsenkung“ die Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das Fahrzeug fahren darf, entspricht;
  2. 55. „Sicherheitsabstand“ der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
  3. 56. „Restsicherheitsabstand“ der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird;
  4. 57. „Freibord“ („f“) der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gangbordes, durch den tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand;
  5. 58. „Restfreibord“ der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;
  6. 59. „Tauchgrenze“ eine gedachte Linie auf der Bordwand, die mindestens 10 cm unterhalb des Schottendecks und mindestens 10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand verläuft. In Ermangelung eines Schottendecks ist eine Linie anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der niedrigsten Linie, bis zu der die Außenhaut wasserdicht ist, verläuft;
  7. 60. „Wasserverdrängung“ : das eingetauchte Volumen des Schiffes in m³;
  8. 61. „Deplacement“ („Δ“): Gesamtmasse des Schiffes einschließlich der Ladung in t;
  9. 62. „Blockkoeffizient“ („CB“) Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus LWL, BWL und T;
  10. 63. „Überwasserlateralplan“ („AV“)die Seitenfläche des Schiffes über der Wasserlinie in m²;
  11. 64. „Schottendeck“ das Deck, bis zu dem die vorgeschriebenen wasserdichten Schotte hinaufgeführt sind und von dem der Freibord gemessen wird;
  12. 65. „Schott“ eine gewöhnlich senkrechte Wand zur Unterteilung des Schiffes, die durch den Schiffsboden, Bordwände, oder andere Schotte begrenzt und bis zu einer bestimmten Höhe hochgeführt wird;
  13. 66. „Querschott“ ein von Bordwand zu Bordwand reichendes Schott;
  14. 67. „Wand“ eine gewöhnlich senkrechte Trennfläche;
  15. 68. „Trennwand“ eine nicht wasserdichte Wand;
  16. 69. „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
  17. 70. „Länge über alles“ („LOA“) die größte Länge des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
  18. 71. „Länge in der Wasserlinie“ („LWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m;
  19. 72. „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
  20. 73. „Breite über alles“ („BOA“) die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
  21. 74. „Breite in der Wasserlinie“ („BWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;
  22. 75. „Seitenhöhe“ („H“) der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;
  23. 76. „Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung eines Kiels oder anderer fester Anhänge, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
  24. 76a. „Tiefgang über alles“ („TOA“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich eines Kiels oder anderer fester Anhänge, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
  25. 77. „vorderes Lot“ die Senkrechte durch den vorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung;
  26. 78. „lichte Breite des Gangbords“ der Abstand zwischen einer Senkrechten durch das am weitesten in das Gangbord hineinragende Bauteil am Lukensüll und einer Senkrechten durch die Innenkante der Absturzsicherung (Geländer, Fußleiste) an der Außenseite des Gangbords;

Steuereinrichtungen

  1. 79. „Steuereinrichtung“ jede zum Steuern des Schiffes erforderliche Einrichtung, die für das Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 eingesetzt werden muss;
  2. 80. „Ruder“ der oder die Ruderkörper mit Ruderschaft, einschließlich des Quadranten und der Verbindungselemente mit der Rudermaschine;
  3. 81. „Rudermaschine“ der Teil der Steuereinrichtung, der die Bewegung des Ruders bewirkt;
  4. 82. „Rudermaschinenantrieb“ der Antrieb der Rudermaschine zwischen der Energiequelle und der Rudermaschine;
  5. 83. „Energiequelle“ die Energieversorgung des Rudermaschinenantriebs und der Steuerung aus dem Bordnetz, Batterie oder von einem Verbrennungsmotor;
  6. 84. „Steuerung“ die Bauteile und Schaltkreise zur Steuerung eines motorischen Rudermaschinenantriebs;
  7. 85. „Antriebsanlage der Rudermaschine“ der Rudermaschinenantrieb, dessen Steuerung und deren Energiequelle;
  8. 86. „Handantrieb“ ein Antrieb, bei dem die Bewegung des Ruders über eine vom Steuerrad von Hand betätigte mechani­sche Übertragung bewirkt wird, ohne zusätzliche Energiequelle;
  9. 87. „handhydraulischer Antrieb“ ein Handantrieb mit hydraulischer Übertragung;
  10. 88. „Wendegeschwindigkeitsregler“ eine Einrichtung, die nach Vorgabe von Eingangswerten eine bestimmte Wendege­schwindigkeit des Schiffes automatisch bewirkt und beibehält;
  11. 89. „Radareinmannsteuerstand“ ein Steuerstand, der derart eingerichtet ist, dass das Schiff bei Radarfahrt durch eine ein­zige Person geführt werden kann;

Eigenschaften von Bauteilen und Werkstoffen

  1. 90. „wasserdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird;
  2. 91. „sprühwasser- und wetterdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen;
  3. 92. „gasdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Gasen oder Dämpfen verhindert wird;
  4. 93. „nicht brennbar“ ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750°C selbst entzünden;
  5. 94. „schwer entflammbar“ ein Werkstoff, der selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von Flammen entsprechend dem Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 2 einschränkt;
  6. 95. „Feuerwiderstandsfähigkeit“ die Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe d der Anlage 2 nachgewiesen ist;
  7. 96. „Code für Brandprüfverfahren“ der mit der Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO angenommene Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren;

Sonstige Begriffe

  1. 97. „anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine Klassifikationsgesellschaft, die gemäß den Kriterien und dem Verfahren des Anhangs VII der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2006/87/EG) anerkannt worden ist (Anlage 7);
  2. 97a. „Signallichter“ Lichterscheinungen von Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen;
  3. 97b. „Lichtzeichen“ Lichterscheinungen zur Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen;
  4. 98. „Radargerät“ eine elektronische Navigationshilfe zur Erfassung und Darstellung der Umgebung und des Verkehrs;
  5. 99. „Inland-ECDIS“ ein standardisiertes System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und damit verbundenen Informationen, das ausgewählte Informationen aus einer herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrtskarte und wahlweise Informationen anderer Messwertgeber des Fahrzeuges darstellt;
  6. 100. „Inland-ECDIS-Gerät“ ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in zwei Betriebsarten betrieben werden kann: Informationsmodus und Navigationsmodus;
  7. 101. „Informationsmodus“ die Verwendung des Inland-ECDIS nur für Informationszwecke ohne überlagertes Radarbild;
  8. 102. „Navigationsmodus“ die Verwendung des Inland-ECDIS mit überlagertem Radarbild beim Steuern des Fahrzeuges;
  9. 103. „Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
  10. 104. „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, wie zB ältere Menschen, Behinderte, Rollstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern;
  11. 105. „Gemeinschaftszeugnis“ die von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff erteilte Zulassungsurkunde gemäß der Richtlinie 2006/87/EG .

(2) Nationaler Teil

  1. 1. „Fahrzeug der Kategorie 1“ ein Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt, oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiffe), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
  2. 2. „Fahrzeug der Kategorie 2“ ein Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
  3. 3. „Floß“ eine schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
  4. 4. „Antriebsleistung“ die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
  5. 5. „Heimatort“ der Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
  6. 6. „Waterbike (Personal Watercraft - Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
  7. 7. „Besatzung“: Personen gemäß § 4 Abs. 1 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004.

(3) Zitierte Rechtsvorschriften

  1. 1. Richtlinie 2006/87/EG “ die Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389/1, S. 1-260, vom 30. Dezember 2006, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Richtlinie 97/68/EG “ die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27. Februar 1997, S. 1-86, in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 146 vom 30. April 2004, S. 1-112, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 3. „Sportboot-Richtlinie“ die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 15-38, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, S. 18-35, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. 4. Richtlinie 1999/5/EG “ die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999, S. 10-28, in der jeweils geltenden Fassung, innerstaatlich umgesetzt durch das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, in der jeweils geltenden Fassung;
  5. 5. „ADN“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008, in der jeweils geltenden Fassung;
  6. 6. „WVO“ die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Teil

Zulassung

Zulassungsurkunden

§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.

(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:

1. für Fahrzeuge der Kategorie 1, ausgenommen nicht frei fahrende Fähren, die für den Einsatz auf Wasserstraßen, auf dem Neusiedlersee, auf der March stromauf von km 6,0 oder auf der Thaya bestimmt sind, als Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 2006/87/EG : Anlage 5, Teil 1

2. für Fahrzeuge gemäß Z. 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als vorläufiges Gemeinschaftszeugnis: Anlage 5, Teil 2

3. für Sportfahrzeuge, deren Länge (L) weniger als 20 m und deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt als Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft): Anlage 5, Teil 3

4. für Fahrzeuge der Kategorie 2 als Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge: ........................................................................................................... ........... Anlage 5, Teil 4

5. für Waterbikes als Zulassungsurkunde für Waterbikes: Anlage 5, Teil 5

6. für gewerblich genutzte Rafts als Zulassungsurkunde für Rafts Anlage 5, Teil 6

7. für alle übrigen Fahrzeuge als Zulassungsurkunde für Binnenschiffe: Anlage 5, Teil 7

(4) Die Behörde kann unter folgenden Voraussetzungen ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis erteilen, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinreichend gewährleistet erscheint:

  1. 1. für Fahrzeuge, die zum Zweck der Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens innerhalb eines Monats;
  2. 2. für Fahrzeuge, deren Gemeinschaftszeugnis zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Eintragung von Änderungen der Behörde übergeben wurde sowie für die wegen Verlust, Unleserlichkeit oder sonstiger Unbrauchbarkeit des Gemeinschaftszeugnisses gemäß § 9 eine Zweitausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für sechs Monate;
  3. 3. für Fahrzeuge, deren Gemeinschaftszeugnis nach der Überprüfung der Fahrtauglichkeit noch in Bearbeitung ist, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch sechs Monate;
  4. 4. für Fahrzeuge, für die nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses erfüllt sind, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
  5. 5. für Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Gemeinschaftszeugnis übereinstimmt, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
  6. 6. für schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper im grenzüberschreitenden Verkehr anstelle einer Fahrterlaubnis gemäß § 11.14 der WVO für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
  7. 7. für Fahrzeuge, für die gemäß § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 5 vorliegen. Das vorläufige Gemeinschaftszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Entscheidung des gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschusses vorliegt. Die Behörde hat den Ausschuss innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses unter Angabe des Namens, der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers befindet, über die Erteilung zu informieren.

(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Gemeinschaftszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, auszustellen.

(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:

  1. 1. behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (zB höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);
  2. 2. gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;
  3. 3. technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen für die gemäß § 17 eine Nachsicht erteilt oder die Gleichwertigkeit von dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss anerkannt wurde;
  4. 4. für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung gemäß Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004.

(7) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 3 Z. 4 und 7 kann, sofern sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen, über Antrag des Verfügungsberechtigten ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden.

Antrag

§ 5. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 1 zu stellen. Dieses Muster kann von jeder Behörde entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit adaptiert werden. Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen zu stellen. Sammelanträge für mehrere Fahrzeuge sind nicht zulässig.

(2) Dem Antrag auf Erstzulassung eines CE-gekennzeichneten Sportfahrzeuges sind ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 und die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang XV der Sportboot-Richtlinie anzuschließen. Die Behörde kann Einsichtnahme in das Handbuch für den Eigner gemäß Z. 2.5 des Anhangs I der Sportboot-Richtlinie verlangen.

(3) Dem Antrag auf Zulassung eines CE-gekennzeichneten Waterbikes ist die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang XV der Sportboot-Richtlinie beizulegen. Darüber hinaus hat der Antrag mindestens folgende Angaben zur Beschreibung des Waterbikes zu enthalten:

  1. 1. Hersteller
  2. 2. Typ
  3. 3. Kennzeichnung des Waterbikes gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 der Sportboot-Richtlinie (Hull Identification Number - HIN bzw. Craft Identification Number - CIN)
    1. a) Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren (Artikel 6.03 Abs. 5 der Anlage 2)
    2. b) motorisch betriebene Steueranlagen (Artikel 6.09 Abs. 3 der Anlage 2)
    3. c) Druckbehälter (Artikel 8.01 Abs. 2 der Anlage 2)
    4. d) tragbare Feuerlöscher (Artikel 10.03 Abs. 5 der Anlage 2)
    5. e) Druckwassersprühanlagen (Artikel 10.03a Abs. 6 der Anlage 2)
    6. f) fest installierte Feuerlöschanlagen (Artikel 10.03b Abs. 9 lit. c der Anlage 2)
    7. g) aufblasbare Beiboote (Artikel 10.04 Abs. 3 der Anlage 2)
    8. h) Rettungswesten (Artikel 10.05 Abs. 3 der Anlage 2)
    9. i) Winden (Artikel 11.11 Abs. 2 der Anlage 2)
    10. j) Krane (Artikel 11.12 Abs. 6 der Anlage 2)
    11. k) Flüssiggasanlagen (Artikel 14.13 der Anlage 2)
    12. l) Rettungsmittel (Artikel 15.09 Abs. 9 der Anlage 2)
    13. m) Isolationswiderstand / Erdung (Artikel 15.10 Abs. 9 der Anlage 2)
    14. n) Schlepphaken (Artikel 16.05 Abs. 3 der Anlage 2)
    15. o) Feuermeldesysteme (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 17, Anhang II der Anlage 2)
    16. p) Sicherheitsleitsysteme (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 21, Anhang II der Anlage 2)
    17. q) Gaswarneinrichtungen (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 24, Anhang II der Anlage 2).

(4) Jedem Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers (zB Kaufvertrag) anzuschließen. Bei Fahrzeugen der Kategorie 1 ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über eine lückenlose Dokumentation durch zB Kauf- oder Leasingverträge bis zu einem Registereintrag oder einer früheren Zulassung zu führen.

(5) Soweit die aktuellen Prüfbescheinigungen folgender Bauteile bzw. Ausrüstungsgegenstände nicht bei einer Überprüfung gemäß § 19 Abs. 3 eingesehen werden und dies im Gutachten unter Angabe der jeweiligen Geltungsdauer bestätigt wird, sind dem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Geltungsdauer bei Fahrzeugen der Kategorie 1 gegebenenfalls aktuelle Prüfbescheinigungen beizulegen für:

Gültigkeit der Zulassung

§ 6. (1) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens:

  1. 1. fünf Jahre für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen,
  2. 2. zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes.

(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Geltungsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist die Geltungsdauer der Zulassungsurkunde für CE-gekennzeichnete Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der ersten Zulassung mit zehn Jahren, gerechnet vom Baujahr (12. und 13. Stelle der CIN-Nummer gemäß ÖNORM EN 10087:2006), festzulegen, wobei als Baudatum der letzte Tag des durch die 12. Stelle der CIN bezeichneten Monats anzunehmen ist.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m sowie von Waterbikes die Geltungsdauer entsprechend dem Erhaltungszustand mit höchstens sieben Jahren festzulegen.

Änderungen

§ 7. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung am Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen technischen Daten zur Folge hat, sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Bei CE-gekennzeichneten Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m ist jedenfalls bei Änderungen der Motorisierung ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 anzuschließen.

(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen sind insbesondere solche, die Stabilität, Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit beeinflussen können.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Gemeinschaftszeugnisse, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen vorgelegt werden. Der Austausch oder Ersatz von Einzelseiten ist dabei zulässig.

(4) Die Änderung eines Gemeinschaftszeugnisses ist der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(5) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Waterbikes hat

  1. a) jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes) sowie jede Änderung in der Verfügungsberechtigung unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde
  2. b) jede technische oder bauliche Änderung an einem zugelassenen Waterbike, die die Konformität mit den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie (CE-Konformität) beeinflusst, unter Beischluss der Zulassungsurkunde und - soweit verfügbar - des Nachweises einer danach erfolgten Überprüfung der CE-Konformität

unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Kann der Nachweis der CE-Konformität nicht erbracht werden, ist die Zulassung gemäß § 109 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes mit Bescheid zu widerrufen.

Mitführen der Zulassungsurkunde

§ 8. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.

(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt:
    1. a) Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
    2. b) Bezeichnung der Zulassungsurkunde gemäß § 5 Abs. 3;
    3. c) Zahl der Zulassungsurkunde;
    4. d) Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat;
    5. e) gegebenenfalls Auflagen und Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
    6. f) Ablauf der Gültigkeit der Zulassung;
  2. 2. bei Fahrzeugen der Feuerwehr und bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z. 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord;
  3. 3. bei Waterbikes:
    1. a) Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
    2. b) Ablauf der Gültigkeit der Zulassung.

(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schifffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Geltungsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.

Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde

§ 9. (1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.

(2) Ist die Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.

3. Teil

Amtliches Kennzeichen

Kennzeichenzuweisung

§ 10. (1) Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.

(2) Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß § 11 zuzuweisen.

(3) Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß § 12 zuzuweisen.

(4) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.

Einheitliche europäische Schiffsnummer

§ 11. (1) Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend Europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern, beginnend mit dem dreistelligen Ländercode für Österreich und gefolgt von einer fünfstelligen Zahl, gemäß Anhang III der Anlage 2, zusammen.

(2) Einem Fahrzeug kann nur eine einzige Europäische Schiffsnummer zugewiesen werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen.

(3) Eine Europäische Schiffsnummer kann einem Fahrzeug nur zugewiesen werden, wenn es in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn das Fahrzeug nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegt, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.

(4) Wenn das Fahrzeug nicht in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist oder sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges nicht in Österreich befindet, hat der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges einem Antrag auf Zulassung gemäß § 5 einen Nachweis der Zuweisung einer Europäischen Schiffsnummer der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Registerort des Fahrzeuges oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges befindet, anzuschließen.

(5) Wenn im Registerstaat des Fahrzeuges bzw. in dem Staat, in dem sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges befindet, die Zuweisung einer Europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, ist dem Fahrzeug von der Behörde bei der Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses eine europäische Schiffsnummer mit einem Ländercode für Österreich gemäß Anhang III der Anlage 2 zuzuweisen.

(6) Der Verfügungsberechtigte hat bei einem Antrag auf Zulassung eine allfällig bereits bestehende Europäische Schiffsnummer unter Beischluss geeigneter Nachweise bekannt zu geben oder eine Erklärung abzugeben, dass dem Fahrzeug noch keine Europäische Schiffsnummer zugewiesen wurde.

(7) Die Behörde hat alle anderen für die Erteilung von Europäischen Schiffsnummern zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte über jede neu erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die zur Identifikation des Fahrzeuges notwendigen Daten gemäß Anhang IV der Anlage 2 zu informieren. Diese Daten können ebenso den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der §§ 4 bis 9, 19, 21, 24, 25, 28, 30 und 34 zur Verfügung gestellt werden, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist. Der Datenaustausch hat elektronisch, vorzugsweise im Rahmen von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten gemäß § 24 des Schifffahrtsgesetzes, zu erfolgen.

(8) Fahrzeugen, denen kein Gemeinschaftszeugnis erteilt werden kann, kann unter den Bedingungen der Abs. 1 bis 7 für Zwecke der Teilnahme an Binnenschifffahrts-Informationsdiensten eine Europäische Schiffsnummer zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt mit Bescheid. Der Verfügungsberechtigte hat die Europäische Schiffsnummer in die Zulassungsurkunde eintragen zu lassen.

(9) Bei Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen Schiffsattestes gemäß der Rheinschiffsuntersuchungsordnung waren, ist bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses die bereits zugeteilte Europäische Schiffsnummer zu verwenden und gegebenenfalls durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu vervollständigen.

Nationales amtliches Kennzeichen

§ 12. (1) Das nationale amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern. Für Waterbikes wird das nationale amtliche Kennzeichen nach der fünfstelligen Zahl durch die Buchstabenfolge „WB“ ergänzt; diese Buchstabenfolge muss im Verzeichnis gemäß § 112 des Schifffahrtsgesetzes nicht geführt werden.

(2) Die Buchstaben der Zulassungsbehörde sind:

A Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

B Landeshauptmann von Burgenland

K Landeshauptmann von Kärnten

N Landeshauptmann von Niederösterreich

O Landeshauptmann von Oberösterreich

S Landeshauptmann von Salzburg

St Landeshauptmann von Steiermark

T Landeshauptmann von Tirol

V Landeshauptmann von Vorarlberg

W Landeshauptmann von Wien

Anbringung des amtlichen Kennzeichens

§ 13. (1) Das amtliche Kennzeichen gemäß § 10 ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug oder Schwimmkörper anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(2) Auf Fahrzeugen der Kategorie 1, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, dass es von hinten sichtbar ist.

(3) Auf Fahrzeugen der Kategorie 2, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf einer von oben sichtbaren Fläche zu führen.

(4) Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 2 oder Abs. 3 fallen, und Schwimmkörpern ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.

(5) Das nationale amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen.

Probekennzeichen

§ 14. (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.

(2) Das amtliche Probekennzeichen besteht aus dem Buchstaben „P“, gefolgt von einem Bindestrich und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß § 12 Abs. 1.

(3) Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auszuführen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 4.

(4) Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß Abs. 1 haben bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag hat den Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge und die Gewässer oder Gewässerteile, für die das Kennzeichen verwendet werden soll, zu enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen zu begründen.

(5) Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat eingeschränkt auf den Verwendungszweck und befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.

(6) Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Der Zuweisungsbescheid ist im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.

(7) Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich zu entfernen.

4. Teil

Fahrtauglichkeit - Überprüfung

Fahrtauglichkeit

§ 15. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muss in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn

  1. a) Fahrzeuge der Kategorie 1 den Bestimmungen der Anlage 2
  2. b) Fahrzeuge der Kategorie 2 den Bestimmungen der Anlage 3
  3. c) Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m den Bestimmungen der Anlage 4
  4. d) Rafts den Bestimmungen der Anlage 4

genügen.

(3) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen, werden von der Zulassungsbehörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 im Einzelfall festgelegt.

(4) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von nicht frei fahrenden Fähren werden von der Behörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen der Anlage 2 im Einzelfall festgelegt.

(5) Schwimmfähige Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität oder Manövrierfähigkeit (Abs. 1) nicht erfüllen.

(6) Die Fahrtauglichkeit von Waterbikes wird durch eine CE-Kennzeichnung gemäß Sportboot-Richtlinie nachgewiesen.

Nachsicht - Gleichwertigkeit und Abweichungen

§ 16. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann bei Fahrzeugen, für die gemäß § 4 Abs. 3 die Zulassungsurkunde nicht als Gemeinschaftszeugnis auszustellen ist, von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind.

(2) Schreiben die Bestimmungen der Anlage 2 vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Behörde gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder Anordnungen getroffen werden, wenn sie von dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss als gleichwertig anerkannt wurden.

(3) Zu Versuchszwecken und für einen beschränkten Zeitraum kann die Behörde aufgrund einer Empfehlung des gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschusses einem Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ein Gemeinschaftszeugnis erteilen, sofern diese Neuerungen eine gleichwertige Sicherheit bieten.

(4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen. Der Europäischen Kommission ist die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen, die aufgrund von Entscheidungen des Ausschusses gemäß Abs. 2 und Abs. 3 erteilt wurden, mitzuteilen.

(5) Wenn für ein Fahrzeug Gleichwertigkeiten oder Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 in Anspruch genommen werden sollen, hat der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die Gleichwertigkeit der vorgesehenen Maßnahmen mit den Bestimmungen der Anlage 2 begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss vorzulegen.

Zweck der Überprüfung

§ 17. Die Überprüfung dient:

  1. 1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie der Feststellung zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
  2. 2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
  3. 3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

Arten der Überprüfung

§ 18. (1) Eine Überprüfung ist durchzuführen

  1. 1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);
  2. 2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Überprüfung);
  3. 3. nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche bauliche Änderungen (§ 7 Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);
  4. 4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen);
  5. 5. jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Überprüfung).

(2) Fahrzeuge, die über ein Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt (Zusätzliche Überprüfung - Uferstaatskontrolle)

Durchführung der Überprüfungen

§ 19. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Gemeinschaftszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Überprüfungskommission gemäß § 26.

(4) Für Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Zahl von 250 oder mehr Fahrgästen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist bei der Erstüberprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 darüber hinaus der Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erbringen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gebaut wurde (Bauschein).

Erstüberprüfung

§ 20. (1) Eine Erstüberprüfung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges durchzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.02 Abs. 1 der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Überprüfung auf diese Einrichtungen.

Wiederkehrende Überprüfung

§ 21. (1) Vor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung ist das Fahrzeug einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen.

(2) Die Behörde legt die neue Geltungsdauer der Zulassung entsprechend dem Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung fest. Die Geltungsdauer ist in der Zulassungsurkunde einzutragen. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Gemeinschaftszeugnisses ist die neue Geltungsdauer der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(3) Wird statt einer Verlängerung der Geltungsdauer ein Gemeinschaftszeugnis durch ein neues ersetzt, so ist das alte Gemeinschaftszeugnis der Behörde, die es erteilt hat, zurückzustellen.

(4) Auf begründeten Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Behörde die Geltungsdauer eines Gemeinschaftszeugnisses ohne Überprüfung ausnahmsweise einmalig um höchstens sechs Monate verlängern. Die Verlängerung wird mit Bescheid erteilt und muss sich im Original an Bord des Fahrzeuges befinden. Ein bloßes Fristversäumnis begründet keinen Anspruch auf diese Ausnahmeregelung.

(5) Die wiederkehrende Überprüfung von Sportfahrzeugen und Waterbikes mit CE-Kennzeichnung beschränkt sich auf die Überprüfung der vorgeschriebenen Ausrüstung, eine Sichtkontrolle des Schiffskörpers, der Aufbauten und der Verhefteinrichtungen, soweit dies ohne Zuhilfenahme von Werkzeug möglich ist, sowie eine Funktionskontrolle der Antriebsanlage, der Steuereinrichtung, allfälliger Sicherheitseinrichtungen und der Navigationsbeleuchtung. Die Behörde kann die Durchführung einer Probefahrt verlangen. Ergibt sich bei der wiederkehrenden Überprüfung eines Sportfahrzeuges mit CE-Kennzeichnung der Verdacht, dass das Sportfahrzeug durch Umbauten in einen Zustand gebracht wurde, der nicht mehr mit der ursprünglichen Konformitätserklärung übereinstimmt, ist eine Sonderüberprüfung gemäß § 22 durchzuführen.

Sonderüberprüfung

§ 22. (1) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3, insbesondere nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderüberprüfung zu unterziehen.

(2) Der Antrag auf Sonderüberprüfung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.

(3) Hat die Überprüfung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.

(4) Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Gemeinschaftszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Gemeinschaftszeugnis zurückzustellen.

Überprüfung von Amts wegen

§ 23. Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Überprüfung des Fahrzeuges anzuordnen.

Freiwillige Überprüfung

§ 24. Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Überprüfung verlangen. Dem Antrag auf Überprüfung ist stattzugeben.

Zusätzliche Überprüfung - Uferstaatskontrolle

§ 25. (1) Die Behörde kann jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug, das in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG fällt,

  1. 1. ein gültiges Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest (Rheinschiffsattest) mitführt,
  2. 2. den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder
  3. 3. eine offenkundige Gefahr für
    1. a) die an Bord befindlichen Personen,
    2. b) die Umwelt oder
    3. c) die Schifffahrt

darstellt.

(2) Wenn bei einer zusätzlichen Überprüfung festgestellt wird, dass das Fahrzeug ein ungültiges Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest mitführt oder den Angaben des mitgeführten Gemeinschaftszeugnisses bzw. Rheinschiffsattests nicht entspricht, aber das ungültige Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest oder die mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellen, ist der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen. Der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel erfolgt mit schifffahrtspolizeilicher Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes. Die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel zu unterrichten.

(3) Wenn bei einer zusätzlichen Überprüfung festgestellt wird, dass das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, ist die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Abweichend davon kann die Behörde auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug - gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung - ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es überprüft oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Untersagung der Weiterfahrt, die Vorschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Weiterfahrt und der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel erfolgen mit schifffahrtspolizeilicher Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes. Die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Hat die Behörde einem Fahrzeug die Weiterfahrt untersagt oder dem Verfügungsberechtigten die Absicht mitgeteilt, einem Fahrzeug die Weiterfahrt zu untersagen, sofern die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden, ist innerhalb von sieben Tagen die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, über die festgestellten Mängel und die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.

Überprüfungskommission

§ 26. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erfolgt bei Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.

(2) Mitglieder der Überprüfungskommission sind:

  1. 1. ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Fall einer Delegation gemäß § 113 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender, im Fall der March stromauf von km 6,0 sowie der Thaya ein vom Landeshauptmann von Niederösterreich bestellter Bediensteter, im Fall des Neusiedlersees ein vom Landeshauptmann des Burgenlandes bestellter Bediensteter;
  2. 2. ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
  3. 3. ein Sachverständiger für Nautik;
  4. 4. Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hier besondere Vorschriften bestehen.

(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens betraut sind.

(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.

(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschifffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.

(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Bei Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 (Sonderüberprüfung) sind nur die Sachverständigen der Fachgebiete bei zu ziehen, die von der Änderung betroffen sind.

(8) Wird die Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß § 19 Abs. 3 von einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellten, sonst hiefür geeigneten Einrichtung durchgeführt, sind dem Gutachten über die Fahrtauglichkeit für die Fachgebiete gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 Teilgutachten von entsprechenden Sachverständigen anzuschließen, sofern die Fachgebiete nicht vom Berechtigungsumfang der Person oder Einrichtung umfasst sind. Ein Teilgutachten gemäß Abs. 2 Z 3 kann entfallen, wenn die Durchführung und die Ergebnisse von Probefahrten gemäß den Artikeln 5.02 bis 5.10 der Anlage 2 dokumentiert sind oder wenn bei Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (Wiederkehrende Überprüfung) keine Änderungen festgestellt werden, die die Manövriereigenschaften des Fahrzeuges beeinflussen.

Antrag auf Überprüfung

§ 27. (1) Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form mitzuteilen.

Stellung zur Überprüfung

§ 28. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Überprüfung zu stellen. Er hat bei der Überprüfung die erforderliche Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Überprüfung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsurkunde vorzulegen.

(3) Bei der Erstüberprüfung von Fahrzeugen der Kategorie 1 ist das Fahrzeug an Land (zB auf Helling) zu untersuchen. Die Besichtigung an Land kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine für die Erteilung von Gemeinschaftszeugnissen gemäß Richtlinie 2006/87/EG zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung an Land durchgeführt hat.

(4) Bei der Erstüberprüfung von Motorfahrzeugen und Verbänden sowie nach wesentlichen Änderungen der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung oder nach Änderungen, durch die die Manövriereigenschaften des Fahrzeugs beeinflusst werden, sind Probefahrten durchzuführen.

(5) Die Behörde kann, wenn dies zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,

  1. 1. eine zusätzliche Untersuchung an Land (zB auf Helling),
  2. 2. zusätzliche Probefahrten,
  3. 3. den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers,
  4. 4. den Nachweis der Stabilität, zB auf Grund eines Krängungsversuches,
  5. 5. zusätzliche Besichtigungen sowie
  6. 6. weitere Nachweise

verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.

(6) Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist die Behörde, die später das Gemeinschaftszeugnis ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Behörde führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.

Zurückbehalten der Zulassungsurkunde

§ 29. Werden bei der Überprüfung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde sowie gegebenenfalls das Schild gemäß § 8 Abs. 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Kosten der Überprüfung

§ 30. (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.

(2) Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 und 26 Abs. 7 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 31. Die Behörde kann von der Überprüfung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) darüber vorliegt, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Durchführungsbestimmungen für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung

§ 32. Bei der Überprüfung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges zur Erlangung eines Gemeinschaftszeugnisses sind die Durchführungsbestimmungen für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung gemäß Anhang II der Anlage 2 anzuwenden.

5. Teil

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

  1. 1. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. Nr. 450/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2006 und
  2. 2. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 296/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2005

außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4.

(2) Zulassungsurkunden, die nach den Bestimmungen der in § 33 Abs. 2 genannten Verordnungen ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig.

(3) Die Geltungsdauer von Zulassungsurkunden für Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die nach den Bestimmungen der in § 33 Abs. 2 genannten Verordnungen ausgestellt wurden und deren Geltungsdauer innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, darf einmalig gemäß § 6 Abs. 2 verlängert werden. Sofern nicht bereits eine engere Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs besteht, ist bei dieser Verlängerung das Fahrtgebiet auf Gewässer oder Gewässerteile, die zur Gänze im Inland liegen, einzuschränken.

(4) Bei Fahrgastschiffen, schwimmenden Geräten und Sportfahrzeugen der Kategorie 1 ist bei der wiederkehrenden Untersuchung, die zur erstmaligen Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder einer Zulassungsurkunde gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 (Muster gemäß Anlage 5 Teil 7) führt, zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Bei Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2, die keine offenkundige Gefahr darstellen, darf das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ersetzt oder geändert werden. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Absatzes.

(5) Abweichungen gemäß Abs. 4 sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(6) Fahrzeuge, Bauteile, Einrichtungen oder Bereiche von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der in § 33 Abs. 2 genannten Verordnungen in vollem Umfang entsprechen, stellen keine offenkundige Gefahr dar. Dies gilt auch für Abweichungen, die gemäß Anlage 2, einschließlich der Übergangsbestimmungen der Kapitel 24 und 24a, zulässig sind.

(7) Einzelrettungsmittel gemäß Artikel 10.05 und Artikel 15.09 der Anlage 2 müssen spätestens bei der Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses oder der ersten Verlängerung der Zulassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Bures

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