204. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffstechnikverordnung geändert wird
Auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet:
Dem § 26 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/1997, werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8) Motoren der Kategorien V 1:1, V 1:2 und V 1:3 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, dürfen nach dem 31. Dezember 2006 nur als Haupt- oder Hilfsmaschinen in Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, eingebaut werden, wenn sie über eine Typgenehmigung gemäß § 10 Absatz 3e dieser Verordnung verfügen.
(9) Motoren der Kategorien V 1:4 und V 2 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, dürfen nach dem 31. Dezember 2008 nur als Haupt- oder Hilfsmaschinen in Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, eingebaut werden, wenn sie über eine Typgenehmigung gemäß § 10 Absatz 3e dieser Verordnung verfügen.“
Gorbach
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