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BGBl II 250/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

250. Verordnung: Änderung der Schiffszulassungsverordnung

250. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffszulassungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 102, 103, 104 und 109 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird die Schiffszulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/1997, wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Fahrzeuge“ durch „Fahrzeuge und Waterbikes“ ersetzt.

2. Dem § 2 wird folgende Z 26 angefügt:

  1. „26. „Waterbike (Personal Watercraft - Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.“

3. § 3 lautet:

„Antrag

§ 3. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.

(2) Der Antrag für ein Sportfahrzeug hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:

  1. 1. Beschreibung des Fahrzeugs
    1. a) Name des Fahrzeugs (wenn vorhanden)
    1. b) Hersteller
    1. c) Fahrzeugtyp
    1. d) Baujahr
    1. e) zugelassene Anzahl von Personen an Bord
    1. f) Länge über alles (ohne bewegliche oder abnehmbare Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer) in Metern
    1. g) Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten, wie zB Scheuerleisten) in Metern
    1. h) maximaler Tiefgang in Metern
    1. i) maximale Verdrängung in Tonnen
    1. j) Höhe über der Leerwasserlinie in Metern
  1. 2. Beschreibung der Antriebsmotoren
    1. a) Anzahl
    1. b) Hersteller
    1. c) Motorennummer(n)
    1. d) Motoren-Baujahr
    1. e) Antriebsleistung (gesamt) in kW
    1. f) Innenbord- oder Aussenbordmotor(en)
  1. 3. Angaben zum Verfügungsberechtigten
    1. a) Name
    1. b) Anschrift
    1. c) Nachweis der Verfügungsberechtigung (zB Kaufvertrag)

(3) Der Antrag für ein Waterbike mit einer CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 idgF hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Beschreibung des Fahrzeugs
    1. a) Hersteller
    1. b) Typ
    1. c) Kennzeichnung des Bootes gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 der Verordnung über Anforderungen an Sportboote (Hull Identification Number - HIN)
  1. 2. Angaben zum Verfügungsberechtigten
    1. a) Name
    1. b) Anschrift
    1. c) Nachweis der Verfügungsberechtigung (zB Kaufvertrag)

(4) Der Antrag für alle übrigen Fahrzeuge und Schwimmkörper hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:

  1. 1. Beschreibung des Fahrzeugs
    1. a) Name des Fahrzeugs (wenn vorhanden)
    1. b) Art des Fahrzeugs (zB Fahrgastschiff, Schubschiff)
    1. c) Baujahr
    1. d) Länge über alles (ohne bewegliche oder abnehmbare Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer) in Metern
  1. 2. Angaben zum Verfügungsberechtigten
    1. a) Name
    1. b) Anschrift
    1. c) Nachweis der Verfügungsberechtigung (Lückenlose Dokumentation durch zB Kauf- oder Leasingverträge bis zu einem Registereintrag oder einer früheren Zulassung)“

4. In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 295/1997“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 13/2005 in der geltenden Fassung“ ersetzt.

5. Dem § 4 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. für Waterbikes: ............................................................................................................. Anlage 5“

6. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:

  1. 1. für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;
  1. 2. für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes zehn Jahre.“

7. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Waterbikes hat

  1. a) jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes) sowie jede Änderung in der Verfügungsberechtigung unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde
  1. b) jede technische und bauliche Änderung am Fahrzeug, die die Konformität mit den Bestimmungen der Verordnung über Anforderungen an Sportboote beeinflussen, unter Beischluss der Zulassungsurkunde und - soweit verfügbar - des Nachweises einer danach erfolgten Überprüfung der CE-Konformität

unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Kann der Nachweis der CE-Konformität nicht erbracht werden, ist die Zulassung gemäß § 109 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes mit Bescheid zu widerrufen.“

8. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.“

9. § 7 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Bei Waterbikes:
    1. a) Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
    1. b) Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde.“

10. In § 9 Abs. 5 wird das Wort „Fahrzeug“ durch die Wortfolge „Fahrzeug oder Waterbike“ ersetzt.

11. In § 9 Abs. 8 wird die Wortfolge „Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 6 oder Abs. 7 fallen,“ durch die Wortfolge „Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 6 oder Abs. 7 fallen und auf Waterbikes“ ersetzt.

12. § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Hersteller und Händler von Waterbikes können bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens für die Erprobung von Waterbikes in ihrer Verfügungsberechtigung beantragen. Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.“

13. § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Überprüfungen gemäß § 14 Z 1 bis 3 von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.“

14. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.“

15. Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

„Sonderbestimmungen für Fahrzeuge und Waterbikes mit CE-Kennzeichnung“

16. § 25 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Abweichend von den Bestimmungen des IV. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als 10 Jahre ist, ersetzt. In diesem Fall wird das Ablaufdatum der Zulassungsurkunde auf zehn Jahre ab Datum der Herstellung gemäß Kennzeichnung des Bootes (Anhang 1 Abschnitt A Z 2.1 der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, Hull Identification Number - HIN) festgesetzt.

(2) Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV der Verordnung über Anforderungen an Sportboote als Teil des Handbuchs für den Eigner gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.5 leg.cit. anzuschließen.“

17. § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Fahrtauglichkeit eines Waterbikes wird durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung nachgewiesen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.“

18. § 26 wird folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.“

19. Anlage 1 entfällt.

20. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt: (siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 5 

Gorbach

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