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BGBl III 8/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

8. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit

8. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (BGBl. III Nr. 39/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 17/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:

Bosnien und Herzegowina

22. Oktober 2008

Bulgarien

2. Februar 2006

Finnland

6. August 2008

Rumänien

20. Jänner 2005

Ukraine

21. Dezember 2006

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 22 lit. b des Übereinkommens teilt Bosnien und Herzegowina mit, dass in Bosnien und Herzegowina der Wehrdienst (im Wege der Wehrpflicht) durch Art. 79 des Verteidigungsgesetzes von Bosnien und Herzegowina beginnend mit 1. Jänner 2006 abgeschafft wurde.

Bulgarien:

Gemäß Art. 22 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass in der Republik Bulgarien das Höchstalter für die verpflichtende Aufnahme in den Wehrdienst 27 Jahre beträgt.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 11 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 12 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 16 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anzuwenden. Im Sinne dieses Vorbehalts wird die Republik Bulgarien in Bezug auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien, die im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit sind und in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz haben, die Rechte und Pflichten, für die gemäß der Verfassung und den Gesetzen die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist, nicht anwenden.

Finnland:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens bringt Finnland einen Vorbehalt in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 lit. g zu dem Zweck an, dass die auf Art. 21 gegründeten Verpflichtungen für Finnland nicht bindend sind, wenn, kraft des Gesetzes über Wehrpflicht, Einheiten für Sonderdienste herangezogen werden. Unter Sonderdiensten sind Dienste in zerrüttenden Situationen unter normalen Bedingungen oder unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen. Die Sonderdienste haben zum Ziel, die Verteidigungsbereitschaft zu erhöhen und zu bewahren und Formationen in deren vorausgeplanter Zusammensetzung zu trainieren, so dass die Einheit während der Zeit der Mobilisierung zur Dienstleistung aufgerufen werden kann.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens bringt Finnland einen Vorbehalt in Bezug auf Art. 22 lit. a an, gemäß dem Personen, die im Verhältnis zu einer Vertragspartei vom Militärdienst befreit wurden, nicht als solche gelten sollen, die ihren Militärdienst in Finnland geleistet haben. Eine Person kann jedoch gemäß Art. 74 oder 76 des Wehrgesetzes vom Wehrdienst befreit werden.

Gemäß Art. 22 lit. b des Übereinkommens teilt Finnland mit, dass das Alter, auf das Bezug genommen wird, 30 Jahre beträgt.

Rumänien:

Unter Bezugnahme auf Art. 17, Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass rumänische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz in Rumänien haben und auch eine andere Staatsangehörigkeit haben, auf dem Gebiet Rumäniens dieselben Rechte und Pflichten haben sollen, wie andere rumänische Staatsangehörige. Dies gilt gemäß der rumänischen Verfassung, die in Art. 16 Abs. 3 vorsieht, dass „öffentliche, zivile oder militärische Ämter oder Würden gemäß dem Gesetz für Personen zugänglich sind, die die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und deren Wohnsitz in Rumänien ist.“

Im Hinblick auf Art. 22 lit. b des Übereinkommens erklärt Rumänien Folgendes:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 55 der Verfassung von Rumänien und des Gesetzes Nr. 46/1996 betreffend die Ertüchtigung der Bevölkerung zur Verteidigung, werden die Bedingungen für die Erfüllung der militärischen Verpflichtungen durch ein Grundlagengesetz festgelegt. Staatsangehörige zwischen 20 und 35 Jahren können gemäß den Bestimmungen des Grundlagengesetzes zum Wehrdienst verpflichtet werden, Freiwillige ausgenommen.

Ein Doppelstaatsbürger - mit rumänischer Staatsangehörigkeit und der Staatangehörigkeit eines Staates, in dem keine Wehrpflicht vorgesehen ist - muss, falls diese Person ihren ständigen Wohnsitz in einem solchen Staat während einiger Jahre nimmt, seinen Wehrdienst spätestens 6 Monate nach der Errichtung seines Wohnsitzes in Rumänien ableisten, wenn er zwischen 20 und 35 Jahre alt ist. Wenn er den Wehrdienst in einem anderen Staat abgeleistet hat und seinen Wohnsitz danach in Rumänien errichtet, muss eine solche Person keinen Wehrdienst leisten.

Weiters sind die folgenden Kategorien von Staatsbürgern von der Verpflichtung zur Erfüllung des Wehrdienstes befreit:

  1. a) geistig behinderte Personen;
  2. b) für den Wehrdienst untaugliche Personen, die wegen anderer als der unter a) genannten Behinderungen oder Krankheiten aus den Wehrverzeichnissen gestrichen wurden;
  3. c) ordinierter Klerus, der zu den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften gehört;
  4. d) Personen, die wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu mehr als 5 Jahren Gefängnis verurteilt wurden.

    Unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 4, lit. e, f und g des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, seine Staatsangehörigkeit an Personen, die auf seinem Gebiet geboren wurden und von Eltern mit fremder Staatsbürgerschaft abstammen und an Personen, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Staatsgebiet haben, einschließlich staatenloser Personen und anerkannter Flüchtlinge, auf Antrag gemäß den Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung zu verleihen.

    Unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, den Verzicht auf seine Staatsbürgerschaft zu gestatten, wenn die Antrag stellende Person die durch das nationale Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, den Verzicht auf seine Staatsbürgerschaft zu gestatten, wenn die Antrag stellende Person die durch das nationale Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Ukraine:

Gemäß Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass der Ausdruck „Staatsbürger mit gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland“ in folgendem Sinne verwendet wird: „Staatsbürger der Ukraine, die gemäß dem Gesetz, das die Angelegenheiten für Auslandsreisen für die Staatsbürger der Ukraine regelt, ihren Wohnsitz gewöhnlich im Ausland haben.“

Gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Kapitel VII von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.

Faymann

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