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BGBl III 17/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit

17. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit

www.ris.bka.gv.at 1 von 3 www.ris.bka.gv.at BGBl. III - Ausgegeben am 31. Jänner 2006 - Nr. 17 2 von 3pplyBrkRulesbundesgesetzblatt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (BGBl. III Nr. 39/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 80/2003) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Albanien

11. Februar 2004

Deutschland

11. Mai 2005

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

3. Juni 2003

Tschechische Republik

19. März 2004

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die genannten Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Die Republik Albanien erklärt gemäß Art. 22 des Übereinkommens, dass das in Art. 22 lit. b des Übereinkommens geforderte Alter in der Republik Albanien mit Vollendung des 27. Lebensjahres als erreicht zu betrachten ist.

Deutschland:

Vorbehalt zu Art. 7:

Deutschland erklärt, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes im Rahmen der Optionsregelung des § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (Wahl zwischen deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit bei Volljährigkeit) bei einer Person eintreten kann, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland (ius soli) neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit erworben hat.

Begründung:

Die Regelungen des neuen § 29 Abs. 2 und 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für Erklärungspflichtige vorsehen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben, machen einen Vorbehalt erforderlich. Denn die Bestimmung des Artikels 7 des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit sieht vor, dass ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht nur in den dort bestimmten Fällen den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates vorsehen darf. Keiner der in Art. 7 abschließend aufgezählten Fälle für den Verlust der Staatsangehörigkeit stimmt jedoch mit den Verlustregelungen des § 29 Abs. 2 und 3 StAG überein. Der insofern erforderliche Vorbehalt ist mit Gegenstand und Ziel des Übereinkommens vom 6. November 1997 vereinbar. Gleiches gilt für Personen, die nach § 40b StAG privilegiert eingebürgert werden können. Sie sind nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls erklärungspflichtig mit der Folge eines möglichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Abs. 2 und 3 StAG.

Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1 lit. f:

Deutschland erklärt, dass ein Verlust der Staatsangehörigkeit auch eintreten kann, wenn nach Erreichen der Volljährigkeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erfüllt waren.

Begründung:

Der Vorbehalt ist erforderlich, da das deutsche Recht die Möglichkeit des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit bei Minderjährigen und Erwachsenen vorsieht, wenn die Voraussetzungen, die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1 lit. g:

Deutschland erklärt, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei einer erwachsenen Person durch Adoption eintreten kann.

Begründung:

Der Vorbehalt ist erforderlich, da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei einer Erwachsenenadoption vorsieht. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwachsenenadoption ausnahmsweise die Wirkungen einer Minderjährigenadoption entfaltet. Dabei dürfte es sich eher um Ausnahmefälle handeln.

Erklärung zu Art. 8:

Deutschland erklärt, dass von einem Verlust seiner Staatsangehörigkeit durch Entlassung unabhängig von ihrem Aufenthalt ausgeschlossen sind:

  1. 1. Beamte, Richter, Soldaten der Bundeswehr und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- und Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen.
  2. 2. Wehrpflichtige, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.

    Handelt es sich bei den unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen um Mehrstaater, so wird ihnen die für eine Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung eines entsprechenden Verzichts erforderliche Genehmigung nur dann erteilt, wenn sie seit mindestens zehn Jahren ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben. Wehrpflichtige erhalten eine solche Genehmigung darüber hinaus auch dann, wenn sie entweder in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihren Wehrdienst geleistet haben oder eine Unbedenklichkeitserklärung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle vorlegen.

Begründung:

Die Erklärung betreffend Art. 8 des Übereinkommens, der den Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person zum Gegenstand hat, ist erforderlich, da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in § 22 StAG für Personen, die - wie zB Beamte, Richter und Soldaten der Bundeswehr - in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, sowie für Wehrpflichtige grundsätzlich einen Ausschluss der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorsieht. Sie ist weiterhin deshalb notwendig, weil § 26 StAG denjenigen Angehörigen der in § 22 StAG aufgeführten Statusgruppen, die Mehrstaater sind, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gestattet.

Durch die Erklärung soll Missverständnissen über die Anwendbarkeit der §§ 22 und 26 StAG vorgebeugt werden.

Erklärung zu Art. 10:

Deutschland erklärt, dass das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedlerbewerber (Personen deutscher Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in ehemaligen Ostblockstaaten) sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge nicht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet oder Bestandteil eines solchen Verfahrens ist.

Begründung:

Art. 10 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit sieht vor, dass Anträge auf Erwerb der Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit bearbeitet werden. In der Regel ist es Ziel der Personen, die ein Aufnahmeverfahren betreiben, in Deutschland Aufnahme zu finden. Nach der neuen Regelung des § 7 StAG erwirbt ein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Gleiches gilt für Abkömmlinge. Aufgrund der Kontingentierung der nach dem BVFG Aufzunehmenden kann es im Bereich des Aufnahmeverfahrens zu mehrjährigen Wartezeiten kommen. In diesem Sinne ist es erforderlich klarzustellen, dass das Aufnahmeverfahren rechtlich selbständig gegenüber dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist.

Vorbehalt zu Art. 22:

Deutschland erklärt, dass diese Vorschrift nicht angewandt wird mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht.

Begründung:

Dieser Vorbehalt zielt darauf ab, für Deutschland im Wesentlichen die nach dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaaten bestehende Rechtslage festzuschreiben. Diese Rechtslage trägt der Wehrgerechtigkeit Rechnung und hat sich in der Praxis bewährt. Sie wird lediglich um einen Teil der (neuen) Regelung zu Art. 22 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit erweitert: Die Einbeziehung des bisher im Übereinkommen vom 6. Mai 1963 fehlenden Zivildienstes ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend, die Einbeziehung gleichwertiger Dienste (in Deutschland: Zivil- oder Katastrophenschutz und Entwicklungsdienst) ist sachgerecht. Die Anbringung dieses Vorbehalts ist erforderlich, weil sich andernfalls in Deutschland lebende Doppelstaater auf Wehrdienstausnahmen berufen könnten, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Dadurch wären sie prinzipiell gegenüber Wehrpflichtigen ohne weitere Staatsangehörigkeit privilegiert. Dies gilt entsprechend für die wehrpflichtrechtlichen Regelungen dieses Übereinkommens, die Fälle betreffen, in denen auf einer der beiden Seiten die Wehrpflicht fehlt.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Art. 22 lit. b, dass bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens sind, der keine Militärdienstpflicht vorsieht, davon auszugehen ist, dass sie im Einklang mit der mazedonischen Gesetzgebung ihre Militärdienstpflicht mit Vollendung des 27. Lebensjahres erfüllt haben.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie Kapitel VII von der Anwendung des Übereinkommens bis zur Harmonisierung der nationalen Gesetzgebung mit den Vorschriften des Übereinkommens ausschließt; wobei dem Generalsekretär gemäß Art. 25 Abs. 3 sofort mitgeteilt werden wird, dass die Bestimmungen des Kapitels VII nun angewendet werden.

Tschechische Republik:

Die Tschechische Republik erklärt hinsichtlich Art. 22 lit. b, dass bei Personen, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik und gleichzeitig eines anderen Vertragsstaates sind, der keine Militärdienstpflicht vorsieht und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben, davon auszugehen ist, dass sie ihre Militärdienstpflicht gegenüber der Tschechischen Republik erfüllt haben, wenn der erwähnte gewöhnliche Aufenthalt bis zum Alter von 35 Jahren aufrecht erhalten worden ist.

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