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BGBl II 414/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

414. Verordnung: Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

414. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 1, 15 und 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, ABl. Nr. L 149, vom 07.06.2008, S. 38

hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zulassung

§ 3. (1) Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von:

  1. 1. Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen sowie
  2. 2. sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittel- und Futtermittelsektor ausüben.

(2) Die Zulassung gemäß Art 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. aktueller Auszug aus dem Firmenbuch,
  3. 3. Verwendungszweck der importierten Ware,
  4. 4. Angabe der Handelspartner und
  5. 5. Verpflichtungserklärung der für die Einfuhr verantwortlichen Person zur ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Verordnung genannten Bedingungen.

Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Nachweise über die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu verlangen.

(3) Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern.

Einfuhrlizenz

§ 4. (1) Die Einfuhrlizenz gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 ist mittels Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen verpflichtet sich der Antragsteller darin, die Bescheinigung über die Behandlung der importierten Hanfsamen gemäß § 5 an die AMA zu übermitteln.

(2) Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Monats der Lizenzerteilung.

Bescheinigung

§ 5. Die zugelassenen Importeure legen der AMA innerhalb von zwei Wochen nach der Behandlung der Hanfsamen eine Bescheinigung gemäß Art. 17 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vor.

Behandlung

§ 6. Auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA um zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.

Bestandsbuchführung

§ 7. Die zugelassenen Importeure haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 8. (1) Die Importeure haben den Organen und Beauftragten der AMA, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für eine Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.

(3) Die Importeure sind verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die in Abs. 2 genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere die Angabe, an welchem Ort sich die importierte Ware befindet und verarbeitet wird.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die Importeure auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Beteiligte Personen

§ 9. Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend Bestandsbuchführung, Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie Kontrollen gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den importierten Hanf lagern, verarbeiten oder exportieren.

Kontrollen

§ 10. Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der importierten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung. Die Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transaktionen und Behandlungsvorgänge eines Betriebes innerhalb eines Kalenderjahres.

Sanktionen

§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

  1. 1. eine Behandlung der importierten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
  2. 2. gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
  3. 3. die Bescheinigung gemäß § 5 nicht rechtzeitig übermittelt oder
  4. 4. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.

(2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 hat die AMA die Zulassung nach § 3 zu entziehen.

Pröll

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