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BGBl II 413/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

413. Verordnung: Getreide-Interventionsverordnung 2008

413. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide (Getreide-Interventionsverordnung 2008)

Auf Grund der §§ 9, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1,
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Zahlstellen oder Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität, ABl. Nr. L 192, S. 20 und
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 171, S. 35.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle “Agrarmarkt Austria" (AMA).

Angebote

§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention von in Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnissen (im Folgenden Getreide genannt) sind unter Verwendung von von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen.

(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.

(3) Unbeschadet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 hat der Anbieter zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 25 Euro je Angebot zu entrichten, wenn er vor Angebotsannahme die Angebotsmenge ändert oder vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurücktritt.

(4) Angebote können nur für im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.

(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück oder verringert die Vertragsmenge, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Verringerung der Vertragsmenge muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats schriftlich vorliegen.“

(4) Nach Ausstellung des Feststellungsprotokolls ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

Interventionslager

§ 5. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Lagervertrag abschließen, wenn das besichtigte Lager den für ein Interventionslager festgelegten Anforderungen entspricht.

Lieferung

§ 6. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraumes an das Interventionslager zu liefern.

(2) Unbeschadet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 muss die AMA, wenn eine Lieferung innerhalb des festgelegten Liefermonats nicht möglich ist, unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden. Wird die AMA nicht rechtzeitig über den Antrag auf Änderung des festgelegten Liefermonats unterrichtet, so hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,00 Euro je Tonne Vertragsmenge an die AMA zu zahlen. Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraumes in einen anderen als in den im EKSS genannten Liefermonat, so ändert sich der Interventionspreis nur dann, wenn die Gründe für die Änderung des Lieferzeitraumes durch die AMA zu vertreten sind.

(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer, Lagerhalter und der AMA verbindlich schriftlich zu vereinbaren.

(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Diese Menge kann aufgrund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.

(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.

(6) Jede Anlieferungsmenge ist durch einen vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten, gegebenenfalls in Gegenwart des Verkäufers, zu verwiegen.

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

§ 7. (1) Der Lagerhalter oder der Beauftragte der AMA hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.

(2) Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und -Technologie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.

(3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens

  1. 1. fünf kg bei Gerste und Mais
  2. 2. zehn kg bei Weichweizen und Hartweizen

herzustellen.

(4) Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.

Beschaffenheitsfeststellung

§ 8. (1) Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das

  1. 1. im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster
  2. 2. im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie

zu bilden ist. Ist der Verkäufer bei der Feststellung der äußeren Beschaffenheiten nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen als verbindlich.

(2) Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.

(3) Bei Weichweizen und Hartweizen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.

(4) Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Abs. 3 keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von acht Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen. Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.

(5) Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten.

„Kontaminanten und unerwünschte Stoffe

§ 9. Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 687/2008 erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. Die AMA ist innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter über die Absicht eine Gegenprobe durchzuführen zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.“

Übernahme

§ 10. Mit Ausstellung des Feststellungsprotokolls bzw. bei Hartweizen und Weichweizen bei positivem Untersuchungsbericht geht das Getreide in das Eigentum des Ankäufers über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht und der Übernahmezeitpunkt für die Partei zu ersehen sind. Das Feststellungsprotokoll ist Bestandteil der Übernahmeerklärung.

Gewichtsabweichung

§ 11. Unbeschadet Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 kann die vertragliche Menge bei Übergabe an die AMA bis zu 10 vH über- oder unterschritten werden.

Mitwirkung des Lagerhalters

§ 12. (1) Die Probennahme und die Beschaffenheitsfeststellung im Rahmen der Übernahme bei Destination ist durch den Lagerhalter als Beauftragten der AMA vorzunehmen. Die Aufgaben der AMA bleiben davon unberührt.

(2) Der Lagerhalter hat das Feststellungsprotokoll zu erstellen und zeichnet für die Richtigkeit der Angaben. Das festgestellte Gewicht wird in jenen Fällen, in denen der Lagerhalter nicht zur Gewichtsfeststellung befugt ist, vom Beauftragten der AMA bestätigt.

(3) Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen.

(4) Bei Weichweizen und Hartweizen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Untersuchungsauftrag ebenfalls umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln.

Kaufpreis und Bezahlung

§ 13. (1) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebots befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.

(2) Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Kalendertag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.

(3) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung

  1. 1. beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis des ÖGT Kilometeranzeigers ohne Nebengebühren vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.
  2. 2. beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.

Die Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort wird in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner ermittelt. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten durchgeführt werden, so ist hievon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder nicht rechtzeitig vom Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt.

(4) Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Verzinsung

§ 14. Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über den Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Abtretung

§ 15. Die Abtretung von Forderungen oder die Verpfändung an Dritte ist nicht zulässig.

Gerichtsstand

§ 16. Für alle Streitigkeiten, die aus den Verträgen entstehen, ist Gerichtsstand Wien.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 17. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Interventionswaren während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Die Kosten für Ausdrucke im Rahmen der automationsunterstützten Buch- und Bestandsführung sind vom Betroffenen zu tragen.

(6) Der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Aufbewahrungspflichten

§ 18. Die Lagerhalter haben die gemäß Verordnung (EG) Nr. 884/2006 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zu führen.

Sanktionen

§ 19. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

  1. 1. entgegen Anhang II Abschnitt III Z 1 und Anhang II Abschnitt II Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
  2. 2. die gemäß Anhang II Abschnitt II Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Anhang II Abschnitt III Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Kalendertagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Kalendertag Verspätung, mindestens aber um zwölf Euro.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu genehmigenden Lagergelds, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die aufgrund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

(6) Wird der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.

Anlage 1

Folgende Untersuchungsinstitute können zur Beschaffenheitsfeststellung des Getreides herangezogen werden:

  1. 1. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) und Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES)“
  2. 2. Versuchanstalt für Getreideverarbeitung

Pröll

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