412. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (2. Leerverkaufverbotsverordnung - 2. LVV)
Auf Grund des § 48d Abs. 12 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2008, wird verordnet:
Finanzinstrumente
§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 30. Jänner 2009 die Aktien der
- 1. Erste Group Bank AG,
- 2. Raiffeisen International Bank-Holding AG,
- 3. UNIQA Versicherungen AG und
- 4. WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group.
(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
Verbot von Leerverkäufen
§ 2. (1) Die in § 1 angeführten Finanzinstrumente dürfen gemäß § 48d Abs. 12 BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein.
(2) Vom Verbot nach Abs. 1 sind kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialist), soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst.
Schlussbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. November 2008 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (Leerverkaufsverordnung -LVV), BGBl. II Nr. 375/2008, tritt mit 29. November 2008 außer Kraft.
Ettl Pribil
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