316. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V) erlassen sowie die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert werden
Artikel I
UGB-Formblatt-V
Aufgrund des § 278 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird verordnet:
§ 1. (1) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 1 und 2.
(2) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der in § 221 Abs. 5 UGB bezeichneten unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften (§ 221 Abs. 1 UGB) in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3.
(3) Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und - soweit erforderlich - das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.
(4) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Abs. 1 und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2006.
§ 2. Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2, deren Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 6 UGB 70 000 Euro nicht übersteigen, darf auch ohne Verwendung der Formblätter nach den Anlagen 1 bis 3 in Papierform vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass deren Inhalt in derselben Gliederung oder in der Gliederung gemäß § 9 Abs. 3 ERV 2006 enthalten und entweder gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.“
Artikel II
Änderung der ERV 2006
Aufgrund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Selbständiger Buchhalter) oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser - falls erforderlich - eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben.“
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Die Offenlegung gemäß § 278 Abs. 1 UGB (auch in Verbindung mit § 221 Abs. 5 UGB) kann in elektronischer Form auch mit den auf der Website der Justiz „www.justiz.gv.at “ zur Verfügung gestellten Online-Formularen in elektronischer Form erfolgen.“
2. Nach dem § 11 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 9 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Berger
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