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BGBl II 482/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

482. Verordnung: Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)

482. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005, wird im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

„(1) Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9 und 10 elektronisch eingebracht werden.

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die zur Verbesserung einer zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen oder Beilagen können jedoch elektronisch eingebracht werden.

(3) Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des § 5 an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen.“

2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) zu versehen.“

3. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bedient sich ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, so sind Erledigungen und Beilagen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zuzustellen, die vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.“

4. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine Beschreibung über die Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate, einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at “ bekannt zu machen. Darüber hinaus haben die Übermittlungsstellen allfällige Spezifikationen der von ihnen angebotenen Zusatzdienste auf ihrer Website zu veröffentlichen.“

5. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem registrierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt sind (§ 89c Abs. 2 Z 1 GOG), oder ein ausschließlich für den Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs errichtetes Netzwerk mit automatisch ablaufenden mehrstufigen Authentifizierungsverfahren, zu verwenden (§ 89c Abs. 2 Z 2 GOG). Im Direktverkehr und in der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.“

6. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringer eine Zeichenfolge zu erstellen, unter der dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werden. Der Datensatz, der dem Anschriftcode zugeordnet ist, kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV-Konto), gegebenenfalls ein Konto zur Einzahlung von Geldbeträgen (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringer (etwa die nach § 21 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führende Registernummer) enthalten.“

7. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben im Firmenbuchverfahren

§ 8a. (1) Im Firmenbuchverfahren können - unbeschadet des § 10 - Eingaben, denen Beilagen anzuschließen sind, elektronisch eingebracht werden, wenn die anzuschließenden Beilagen im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art. XIII § 18 des Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 - BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005), in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 91c GOG) oder in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeichert sind.

(2) Die Beilagen sind in der Form vorzulegen, dass auf die Einstellung in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art. XIII § 18 des BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005) oder in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden.

(3) Bedarf eine elektronisch eingebrachte Anmeldung der beglaubigten Form (§ 12 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) oder im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art. XIII § 18 des BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005), einzustellen und dem Gericht als Beilage einzureichen.“

8. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Prüfungsvermerkes“ durch das Wort „Bestätigungsvermerkes“ ersetzt.

9. Nach § 9 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB sind im Weg von Finanz-Online im Direktverkehr in strukturierter Form einzubringen.

(1b) Wenn für die in den §§ 277 bis 281 UGB bezeichneten Unterlagen besondere gesetzliche Gliederungsvorschriften bestehen, die von den Gliederungsvorschriften des UGB abweichen, können sie in eingescannter Form als Beilage im elektronischen Rechtsverkehr vorgelegt werden. Dasselbe gilt für Jahresabschlüsse, die eine nach dem UGB zulässige Gliederung aufweisen, die aber in strukturierter Form nach Maßgabe der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 nicht darstellbar ist, für Konzernabschlüsse sowie für Jahresabschlüsse, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wurden. Auf den Grund für die Vorlage in eingescannter Form ist hinzuweisen."

10. In § 10 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 2“ durch die Zitierung „§ 3“ ersetzt.

11. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1a, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8a, § 9 Abs. 1a und 1b und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 482/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Spätestens am 1. Juli 2007 liegen die technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG).“

Gastinger

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