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BGBl II 480/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

480. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

480. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 3 wird die Zeile

„Brauer und Mälzer, Destillateur:

Anlage A/3/4“

durch die Zeile

„Brau- und Getränketechnik, Destillateur:

Anlage A/3/4“

ersetzt.

2. § 1 Z 4 lautet:

„4. für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für

Elektrobetriebstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleittechnik),

Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik (mit dem Schwer-

punkt Prozessleit- und Bustechnik):

Anlage A/4/1

Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik,

-EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik:

Anlage A/4/2

Elektromaschinentechnik:

Anlage A/4/3

Elektronik:

Anlage A/4/4

Fernmeldebaumonteur:

Anlage A/4/5

Prozessleittechniker:

Anlage A/4/6

Elektroanlagentechnik:

Anlage A/4/7

Anlagenelektrik:

Anlage A/4/8

Informationstechnologie-Informatik, -Technik

Anlage A/4/9

Mechatronik:

Anlage A/4/10

Veranstaltungstechnik:

Anlage A/4/11“

3. § 1 Z 6 lautet:

„6. für die Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für

Bäcker:

Anlage A/6/1

Fleischverarbeitung, Fleischverkauf:

Anlage A/6/2

Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau:

Anlage A/6/3

Koch:

Anlage A/6/4

Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher:

Anlage A/6/5

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft:

Anlage A/6/6

Molkereifachmann:

Anlage A/6/7

Obst- und Gemüsekonservierer:

Anlage A/6/8

Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin:

Anlage A/6/9

Systemgastronomiefachmann:

Anlage A/6/10

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau:

Anlage A/6/11“

4. § 1 Z 8 lautet:

„8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für

Drucktechnik:

Anlage A/8/1

Tiefdruckformenhersteller:

Anlage A/8/2

Druckvorstufentechnik:

Anlage A/8/3

Reprografie:

Anlage A/8/4

Kartograph:

Anlage A/8/5

Stempelerzeuger und Flexograph:

Anlage A/8/6

Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik:

Anlage A/8/8“

5. § 1 Z 9 lautet:

„9. für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für

Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler:

Anlage A/9/1

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau:

Anlage A/9/2

Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau,

Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkauf­mann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzlei­assistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buch­haltung:

Anlage A/9/3

Bankkaufmann/Bankkauffrau:

Anlage A/9/4

Drogist:

Anlage A/9/6

Fotokaufmann:

Anlage A/9/7

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz:

Anlage A/9/8

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin:

Anlage A/9/9

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik:

Anlage A/9/10

Lagerlogistik:

Anlage A/9/11

Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau:

Anlage A/9/12

Berufskraftfahrer:

Anlage A/9/13

EDV-Kaufmann:

Anlage A/9/14

Gartencenterkaufmann:

Anlage A/9/15“

6. § 1 Z 10 lautet:

„10. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für

Tischlerei:

Anlage A/10/1

Fassbinder/Fassbinderin, Wagner:

Anlage A/10/2

Holz- und Sägetechnik:

Anlage A/10/3

Drechsler/Drechslerin:

Anlage A/10/4

Bootbauer:

Anlage A/10/5

Bürsten- und Pinselmacher:

Anlage A/10/6

Korb- und Möbelflechter:

Anlage A/10/7

Bildhauerei:

Anlage A/10/8“

7. Im § 1 Z 15 entfällt die Zeile

„Luftfahrzeugmechaniker:

Anlage A/15/10“

8. § 1 Z 20 lautet:

„20. für die Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung, und zwar für

Klavierbau:

Anlage A/20/1

Orgelbau, Harmonikamacher/Harmonikamacherin:

Anlage A/20/2

Blechblasinstrumentenerzeugung:

Anlage A/20/3

Holzblasinstrumentenerzeugung:

Anlage A/20/4

Streich- und Saiteninstrumentenbau:

Anlage A/20/5“

9. Im § 1 Z 23 wird die Zeile

„Friseur und Perückenmacher (Stylist):

Anlage A/23/1“

durch die Zeilen

„Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perücken­macherin (Stylistin):

Anlage A/23/1“

ersetzt.

10. § 3 samt Überschrift lautet:

„Zusätzliche Lehrplanbestimmungen

§ 3. (1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in dem in § 1 genannten Lehrplänen vorgesehenen Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Stundenausmaß und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen, soweit dies nicht bereits durch die Lehrpläne erfolgt. Bei den sprachlichen Pflichtgegenständen „Deutsch und Kommunikation“ und „Berufsbezogene Fremdsprache“ ist bei der Zuordnung des Stundenausmaßes die Vorbildung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Der verbindliche Lehrstoff - insbesondere des Fachunterrichtes - ist möglichst auf alle vorgesehenen Schulstufen aufzuteilen und kann näher detailliert werden. Ferner können die Landesschulräte im Rahmen der Ermächtigungen in den Lehrplänen die Pflichtgegenstände in zwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobei der gesamte Lehrstoff des Pflichtgegenstandes auf die neuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist.

(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen zum Pflichtgegenstand „Warenspezifisches Verkaufspraktikum“ bzw. „Warenkunde“ für die einzelnen Branchenschwerpunkte zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, in denen der Lehrstoff von verwandten Fachbereichen zusammengefasst ist, sofern die Führung von Klassen für einen eigenen Fachbereich wegen zu geringer Schülerinnen- und Schülerzahlen nicht zulässig ist.

(3) Die Landesschulräte werden ermächtigt, das für den Fachunterricht vorgesehene Stundenausmaß wegen Ausweitung des fachtheoretischen Unterrichtes für Lehrberufe mit besonderen fachtheoretischen Grundlagen bei Vorliegen der hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu erhöhen. Hiedurch darf der Unterricht nicht auf mehr als insgesamt eineinhalb Schultage in der Woche der ganzjährigen Berufsschulen bzw. das entsprechende Unterrichtsausmaß bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen erhöht werden. Unter Beachtung dieses Gesamtausmaßes darf der Unterricht in einer Schulstufe auf zwei Schultage erhöht werden. Ob in einem Lehrberuf die besonderen fachtheoretischen Grundlagen vorliegen, entscheidet der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betreffenden Landesschulrates.

(4) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für den oder die praktischen Unterrichtsgegenstand bzw. -gegenstände zusammen bis zu einem Drittel der Gesamtstundenzahl ohne Religionsunterricht vorzusehen. Die praktischen Unterrichtsgegenstände können jedoch zu Gunsten des fachtheoretischen Unterrichts entfallen, wenn eine betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten erfolgt.

(5) Die Landesschulräte werden ermächtigt, bei Lehrplänen, in denen die Stundentafel ein festes Stundenausmaß für einzelne Unterrichtsgegenstände aufweist, geringfügig abzuweichen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(6) Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet werden. Hiebei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe erreicht werden.

(7) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen die gemäß § 46 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Leistungsgruppen mit vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zu führen sind; hiebei dürfen höchstens drei Pflichtgegenstände (einschließlich der vom Landesschulrat gemäß Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der „Fachkunde“ festgelegten Anzahl von Pflichtgegenständen) bestimmt werden. Wird für Leistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebot vorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehrplan jeweils unter „Erweitertes Bildungsangebot“ angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stunden vorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem in der Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zu führen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genannten Pflichtgegenstandes unter Beachtung der Gesamtstundenzahl entsprechend zu vermindern ist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bildungsangebot vorgesehen, sind im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den im Rahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegenständen die Bildungs- und Lehraufgabe, sowie der Lehrstoff der Vertiefung unter Beachtung der Z 11 des Unterabschnittes C (Allgemeine didaktische Grundsätze) der Anlage A, Abschnitt I, vorzusehen. Werden in mehr als einem Pflichtgegenstand Leistungsgruppen geführt, ist die Kombination von vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zulässig.

(8) Die Arten des Förderunterrichtes gemäß § 8 lit. g sublit. aa und cc des Schulorganisationsgesetzes sind jeweils als eigene Unterrichtsveranstaltung zu führen. Der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, ist in den Pflichtgegenständen des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts, ausgenommen „Laboratoriumsübungen“, für eine Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Die Schülerinnen und Schüler dürfen diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe besuchen. Der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen, und für Schülerinnen und Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, ist für die Kursdauer von höchsten 18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Die Schülerinnen und Schüler haben bei Bedarf diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe zu besuchen. Eine Schülerin bzw. ein Schüler darf beide Arten des Förderunterrichtes auf einer Schulstufe im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Unterrichtsstunden besuchen.

(9) Die Landesschulräte werden ermächtigt, für körper- und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie auf die grundsätzliche Aufgabe der Berufsschule Abweichungen von den Lehrplänen vorzunehmen.“

11. § 3a samt Überschrift lautet:

„Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes

§ 3a. (1) Die Landesschulräte werden ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2003, zu erlassen.

(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung, für Personen gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes allenfalls unter Ergänzung von Lehrplänen anderer Lehrberufe.

(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte die Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen.

(4) Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985.“

12. Dem § 4 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen und Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 3, § 3a, Anlage A Abschnitt I, Abschnitt III Unterabschnitt C hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe sowie Unterabschnitt E, die Anlagen A/1/1 bis A/1/11 Abschnitte I und III, A/2/1 bis A/2/14 Abschnitte I und III, A/3/1 bis A/3/3 und A/3/5 bis A/3/9 Abschnitte I und III, A/4/1 bis A/4/8 und A/4/10 Abschnitte I und III, A/5/1 bis A/5/3 Abschnitte I und III, A/6/1 bis A/6/5 und A/6/7 bis A/6/9 Abschnitte I und III, A/7/1 bis A/7/5 Abschnitte I und III, A/8/2, A/8/4 bis A/8/6 und A/8/8 Abschnitte I und III, A/9/1 bis A/9/9 und A/9/12 bis A/9/15 Abschnitte I und III, A/10/3, A/10/6 und A/10/7 Abschnitte I und III, A/11/1 bis A/11/4 Abschnitte I und III, A/12/1 bis A/12/3 Abschnitte I und III, A/13/1 und A/13/2 Abschnitte I und III, A/14/1 bis A/14/3 Abschnitte I und III, A/15/1 bis A/15/9 und A/15/11 bis A/15/16 Abschnitte I und III, A/16/1 bis A/16/4 Abschnitte I und III, A/17/1 bis A/17/11 Abschnitte I und III, A/18/1 bis A/18/4 Abschnitte I und III, A/19/1 bis A/19/3 Abschnitte I und III, A/21/1 bis A/21/3 Abschnitte I und III, A/22/1 und A/22/2 Abschnitte I und III, A/23/2 bis A/23/6 Abschnitte I und III sowie die Abschnitte I und III der gemäß Z 3 bis zum Ablauf des 31. August 2009 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A/3/4, A/4/9, A/6/6, A/6/10, A/8/1, A/8/3, A/8/7, A/10/4, A/10/5, A/10/8, A/10/9, A/15/10, A 20/1 bis A/20/5 und A/23/1, sowie weiters die Abschnitte I und III der gemäß Abs. 16 Z 2 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A/9/10 und A/10/1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
  2. 2. § 1 Z 3, 4, 6, 8, 9, 10, 15, 20 und 23, Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C hinsichtlich des Lehrstoffs, die Anlagen A/3/4, A/4/9, A/4/11, A/6/6, A/6/10, A/6/11, A/8/1, A/8/3, A/9/10, A/9/11, A/10/1, A/10/2 A/10/4, A/10/5, A/10/8, A/20/1, A/20/2, A/20/3, A/20/4, A/20/5, A/23/1, Abschnitt III der Anlagen A/4/8, A/9/1, A/9/8, A/15/3, A/15/13, A/15/14 und A/17/1, die Überschrift der Anlage A/6/3 sowie die Überschrift und die Abschnitte I und III der Anlage A/9/3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2006, der 2. Klasse mit 1. September 2007, der 3. Klasse mit 1. September 2008 und der 4. Klasse mit 1. September 2009 in Kraft;
  3. 3. die Anlagen A/8/7, A/10/9 und A/15/10 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2006, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2007, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

13. Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt I lautet:

„I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND UNTERRICHTSPRINZIPIEN

A. Allgemeine Bestimmungen

Der Lehrplan der Berufsschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der Unterrichtsziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt. Er ermöglicht die eigen­ständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes innerhalb des vorgegebenen Umfangs.

Die Lehrpläne umfassen:

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines Bildungsziel

Allgemeine didaktische Grundsätze

Unterrichtsprinzipien

Stundentafel

Stundenausmaß und Lehrpläne für den Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unter­richtsgegenstände.

Der Lehrplan jedes Unterrichtsgegenstandes umfasst:

  1. Bildungs- und Lehraufgabe, welche angibt, zu welchen Haltungen und Fertigkeiten die Schülerinnen und Schüler geführt werden und über welches Wissen sie verfügen sollen.
  2. Lehrstoff, welcher den Umfang der Unterrichtsinhalte festlegt.
  3. Didaktische Grundsätze als Handlungsanweisungen für die Lehrerinnen und Lehrer.

Anordnung, Gliederung und Gewichtung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Lehrstoffes (Lehrstoffverteilung) im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe sind der verantwortlichen Entscheidung der Lehrerinnen und Lehrer überlassen, wobei aus didaktischen wie schulorganisatorischen Gründen Koordinationen unbedingt erforderlich sind. Die Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet nur eine Empfehlung und ist nicht bindend. Bei der Gewichtung der Lehrstoffe ist auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der exemplarischen Vermittlung sowie die jeweils verfügbare Zeit zu achten. Die Auswahl der Beispiele hat dem Grundsatz der Wirklichkeitsnähe zu entsprechen. Die Arbeit mit dem Lehrbuch ist diesen Überlegungen unterzuordnen.

Die Unterrichtsplanung (Vorbereitung) erfordert von den Lehrerinnen und Lehrern

  1. die Konkretisierung des allgemeinen Bildungszieles sowie der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände durch Festlegung der Unterrichtsziele,
  2. die Festlegung der Methoden und Medien für den Unterricht.

Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten einzugehen.

B. Allgemeines Bildungsziel:

Die Berufsschule hat nach § 46 und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern. In den im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenständen sind die Schülerinnen und Schüler durch Leistungsgruppen zu fördern. Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.

Daraus ergeben sich folgende allgemeine Bildungsaufgaben:

Die Bildungsarbeit in der Berufsschule hat die durch die betriebliche Lehre bewirkte enge Verbindung mit der Berufswelt zu berücksichtigen und die dadurch gegebenen pädagogischen Möglichkeiten zu nützen. Das durch einen zusätzlichen Pflichtgegenstand erweiterte oder im Pflichtgegenstand vertiefte Bildungsangebot soll die berufliche Mobilität der Schülerinnen und Schüler erhöhen, ihre fachliche Bildung erweitern und das Streben nach höherer Qualifikation fördern.

Ausgehend von der Erlebniswelt muss die Bildungsarbeit bestrebt sein, die Berufsschülerinnen und Berufsschüler zur selbstständigen Aneignung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen zu befähigen und sie zur Weiterbildung anzuregen.

Die Berufsschule soll zu mitmenschlichen Verhaltensweisen erziehen, die Bereitschaft für eine verantwortungsbewusste Zusammenarbeit im Betrieb, in der Gesellschaft und im Staat fördern und dadurch das kritische Verständnis für Gesellschaft und Wirtschaft wecken.

Die Berufsschülerinnen und Berufsschüler sollen grundlegend dazu befähigt sein, sich mit der Sinnfrage, mit ethischen und moralischen Werten wie mit der religiösen Dimension des Lebens sowie mit Religionen und Weltanschauungen als notwendiger Erweiterung und Vertiefung dieser Kompetenz auseinanderzusetzen.

C. Allgemeine didaktische Grundsätze:

1. Zur Erreichung des Bildungszieles der Berufsschule ist es erforderlich, den Lehrstoff unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und deren in der Berufswelt gemachten Erfahrungen zu behandeln. Die der Berufsschule zur Verfügung stehende Zeit soll durch eine überlegte Stoff- und Methodenwahl besonders gut genützt werden.

2. Die Lehrerinnen und Lehrer orientieren sich bei der Auswahl und Behandlung des Lehrstoffes am jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik. Damit die Schülerinnen und Schüler ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in verschiedenen Situationen anwenden können, ist eine fächerübergreifende Aufbereitung des Lehrstoffes wichtig. Besonders in den höheren Klassen sollten durch Projektunterricht die Zusammenhänge der einzelnen Stoffgebiete und Unterrichtsgegenstände verständlich gemacht werden. Die Kritik der Mitschülerinnen und Mitschüler und die angemessene Unterstützung durch die Lehrerinnen und Lehrer bei der Problemlösung sind für den Lernfortschritt bedeutsam.

3. Es sollten von den Lehrerinnen und Lehrern methodische Wege eingeschlagen werden, die den Schülerinnen und Schülern ein selbstständiges Erarbeiten des Bildungsgutes erlauben und die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft fördern. Die Grundsätze der Aktualität, der Anschaulichkeit, Lebensnähe und Stoffsicherung sind zu beachten.

4. Durch das Kennenlernen der unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungen sollen den Schülerinnen und Schülern umfassende Orientierungshilfen für ihr berufliches und privates Leben, aber auch für die Gestaltung der Gesellschaft angeboten werden.

5. Aufgaben mit der Möglichkeit der Selbstkontrolle durch die Schülerinnen und Schüler motivieren zum eigenständigen und eigenverantwortlichen Lernen. Überdies belebt der Wechsel von Individualphasen und Sozialphasen den Lernprozess sehr. Mit Methoden des selbstständigen Bildungserwerbes wird über die Berufsschule hinaus die Grundlage für die Weiterbildung gelegt.

6. Der qualitativen Behandlung des Lehrstoffes einschließlich der erforderlichen Festigung und Übung ist der Vorzug gegenüber der quantitativen zu geben. Hausaufgaben sollten gerade bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern unter Bedachtnahme auf die zeitliche Zumutbarkeit und im Hinblick auf die didaktischen Absichten genau überlegt sein. In vielen Fällen wird das Prinzip der Freiwilligkeit bei der Erledigung solcher Aufgaben pädagogisch ertragreicher sein.

7. Die Kommunikationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ist gezielt zu fördern. Dazu eignen sich besonders der Gruppenunterricht, die Partnerarbeit und andere Sozialformen des Unterrichts sowie alle problem- und prozessorientierten Lehrverfahren.

8. Unterrichtsgegenstände, die praktische Übungen und manuelle Fertigkeiten zum Inhalt haben, dienen nicht primär der Festigung von im Betrieb zu vermittelnden Ausbildungsinhalten. Praktische Unterrichtsgegenstände und Laboratoriumsübungen haben die der betreffenden Tätigkeit innewohnende Problematik und die Hintergründe für eine sinnvolle Lösung aufzuzeigen. Diese Unterrichtsgegenstände tragen zum besseren Verständnis der abstrakten Sachgebiete des fachtheoretischen Unterrichts und zur Sicherung des Unterrichtsertrages bei.

9. Neben dem zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln sind die Kriterien der Verständlichkeit bei der Unterrichtserteilung zu beachten.

10. Lehrausgänge und Exkursionen leisten einen wichtigen Beitrag zur Veranschaulichung, wenn sie gewissenhaft vorbereitet sind und angemessen ausgewertet werden.

11. Im leistungsdifferenzierten Unterricht liegt der Zweck des vertieften Bildungsangebotes in der durchdachten Integration der komplexen oder zusätzlichen Inhalte mit dem Normallehrstoff.

12. Förderkurse zeichnen sich durch eine besondere methodische Dichte und einen hohen Grad an Individualisierung bei der Behandlung des Lehrstoffes aus und haben keinesfalls den Zweck der ausschließlichen Wiederholung von Schulübungsbeispielen.

13. Zur Umsetzung der Bildungs- und Lehraufgaben und der festgelegten Lehrplaninhalte für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine Lehre mit längerer Lehrzeit oder einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, sind methodische Wege einzuschlagen, die die Integration in die Klassengemeinschaft fördern und auf die Leistungsfähigkeit dieser Schülerinnen und Schüler Bedacht nehmen. Für den Fortschritt beim Erarbeiten des Lehrstoffes steht das Erfolgserlebnis für die Schülerinnen und Schüler durch das schrittweise Erreichen kleiner Bildungsziele im Vordergrund.

D. Unterrichtsprinzipien:

Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind der Berufsschule auch Aufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern auch fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungsaufgaben ist, dass sie in besonderer Weise die Grundsätze der Lebensnähe und Handlungsbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, dass sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind und schließlich, dass sie unter Wahrung ihres fächerübergreifenden Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt haben.

Solche Bildungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind:

  1. Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern
  2. Erziehung zum unternehmerischen Denken und Handeln
  3. Gesundheitserziehung
  4. Lese- und Sprecherziehung
  5. Medienerziehung
  6. Politische Bildung
  7. Sexualerziehung
  8. Umwelterziehung
  9. Verkehrserziehung.

Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffs bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegten Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffes beitragen. Unterrichtsprinzipien sind auch dann zu beachten, wenn zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffinhalte vorgesehen sind. Für die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien sind die einschlägigen Grundsatzerlässe des zuständigen Bundesministeriums zu beachten.“

14. In Anlage A Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) lauten die ersten vier Absätze der Bildungs- und Lehraufgabe:

„Die Schülerinnen und Schüler sollen Situationen des beruflichen und privaten Alltags in der Fremdsprache bewältigen können.

Sie sollen - erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches - Gehörtes und Gelesenes verstehen und sich mündlich und schriftlich angemessen ausdrücken sowie die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig anwenden und weiterentwickeln können.

Sie sollen Menschen anderer Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise achten.

Die Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen ihren mündlichen und schriftlichen Ausdruck bei der Behandlung und Präsentation von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen vertiefen können.“

15. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/10):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/11):“

ersetzt.

16. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/6/1 bis A/6/10):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/6/1 bis A/6/11):“

ersetzt.

17. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C lautet der Lehrstoff der Anlagen A/9/10 und A/9/11:

„Beruf (für die Anlagen A/9/10 und A/9/11):

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau

Grundbegriffe der Transportwirtschaft.

Geschäftseinrichtungen und Arbeitsmaterialien.

EDV- und Kommunikationssysteme.

Verkehrsträger. Verkehrsgeographie. Zoll.

Kauf und Verkauf.

Speditionslogistik, Lagerlogistik

Grundbegriffe der Lagerlogistik.

Geschäftseinrichtungen und Arbeitsmaterialien.

EDV- und Kommunikationssysteme.

Inventurmanagement. Materialbeschaffung. Controlling.

Produktions-, Distributions- und Informationslogistik.

Just in time - Prozesse.“

18. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/15/9 und A/15/10):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlage A/15/9):“

ersetzt.

19. Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt E lautet:

„E. Bewegung und Sport

Allgemeine didaktische Bemerkungen:

Die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ hat in den berufsbildenden Pflichtschulen einen wichtigen Beitrag zur ganzheitlichen Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu leisten. Für den Erfolg ist es wichtig, dass eine über die Schulzeit hinausreichende Einstellung zur nachhaltigen Ausübung von Bewegung und Sport vor allem unter Berücksichtigung einer gesunden Lebensführung geweckt und zu Grunde gelegt wird.

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre motorischen Grundlagen und sportlichen Fertigkeiten weiterentwickeln.

Sie sollen die Bedeutung von Bewegung und Sport für die Gesundheit erfahren, über vielfältiges Sporttreiben Freude an der Bewegung erleben, in ihrer Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit gefördert werden, Bewegung, Spiel und Sport sowohl als Einzelne als auch insbesondere in der Gruppe erleben sowie sich mit der gesellschaftlichen Funktion von Bewegung, Spiel und Sport auseinandersetzen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen in den Grundlagen zum Bewegungshandeln ihre Wahrnehmungsfähigkeit verbessern, ihre Bewegungserfahrungen erweitern und ihre eigenen Stärken erkennen.

Sie sollen in den könnens- und leistungsorientierten Bewegungshandlungen das Leisten erfahren und reflektieren.

Sie sollen in den spielerischen Bewegungshandlungen gemeinsam handeln, spielen und sich verständigen können.

Sie sollen in den gestaltenden und darstellenden Bewegungshandlungen Bewegung gestalten, darstellen und sich körperlich ausdrücken können.

Sie sollen in den gesundheitsorientierten und ausgleichenden Bewegungshandlungen ein Gesundheitsbewusstsein entwickeln und ihre Fitness verbessern.

Sie sollen in den erlebnisorientierten Bewegungshandlungen Erlebnis und Wagnis in Verantwortung für sich selbst und andere erfahren.

Lehrstoff:

Grundlagen zum Bewegungshandeln:

Weiterentwicklung und Sicherung der konditionellen Fähigkeiten (Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer). Verbesserung der Beweglichkeit. Verbesserung und Stabilisierung der koordinativen Fähigkeiten. Gleichgewicht. Raumwahrnehmung. Orientierung. Rhythmusfähigkeit. Reaktionsfähigkeit. Bewegungsqualität und Bewegungsökonomie. Rückmeldung durch Durchführung motorischer Tests. Sportbiologische Grundlagen kennen und einbeziehen.

Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen:

Leistungsgrenzen erfahren lassen. Möglichkeit der Teilnahme an Einzel- und Gruppenwettkämpfen. Bewegungsverbindungen erarbeiten und präsentieren. Entwickeln der Fähigkeit, sich mit Wettkampfnormen konstruktiv auseinanderzusetzen.

Spielerische Bewegungshandlungen:

Erhalten und Weiterentwickeln von nicht regelgebundener Spielfähigkeit und Spielkönnen. Kennen lernen und Ausüben vielfältiger verschiedener Sport- und Trendspiele. Verbessern der regelgebundenen Spielfähigkeit unter technikrelevanten Gesichtspunkten. Verhalten auf Spielsituation abstimmen und taktische Entscheidungen in der Gruppe bzw. Mannschaft treffen. Entwicklung eines entsprechenden Spielverständnisses unter wettbewerbsrelevanten Aspekten. Entwicklung der Fähigkeit zur Analyse von Spielergebnissen und von Strategien zur Lösung allfälliger Konfliktsituationen. Weiterentwickeln der Fähigkeit, (Spiel-)Vereinbarungen und (Spiel-)Regeln anzuerkennen, situativ abzuändern und neu zu gestalten. Entwickeln der Fähigkeit, verantwortliche Organisation und Spielleitung zu übernehmen.

Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen:

Erfahren der Körperhaltung. Verbessern der Bewegungs- und Ausdrucksmöglichkeiten des Körpers. Erweiterung des Bewegungsrepertoires und Entwicklung eines differenzierten Bewegungsgefühls. Sich mit Aspekten der Bewegungsqualität auseinandersetzen. Umsetzen von Musik und Rhythmus in Bewegung. Die Wirkung von Kunst und eigener Kreativität in Bezug auf das individuelle Leben erfahren.

Gesundheitsorientierte und ausgleichende Bewegungshandlungen:

Bewegung und Sport gesundheitsgerecht ausüben. Verbesserung der Fitness in der Schule und nach Möglichkeit auch in außerschulischen Einrichtungen erfahren, verbessern und beurteilen lernen. Das Gefühl für den eigenen Körper festigen und auf dessen Bedürfnisse reagieren. Die Körperwahrnehmung verbessern und die Reaktionen des Körpers deuten können. Bewusstmachen von und Auseinandersetzen mit gesundheitsgefährdenden Phänomenen; Aufzeigen von Folgeschäden und Erarbeiten von Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung. Haltungsbelastende Bewegungsgewohnheiten und deren Auswirkungen erkennen und ausgleichen.

Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen:

Erfahren und Erleben von Bewegungs- und Sportaktivitäten in verschiedenen Räumen und Elementen, in unterschiedlichen Situationen, mit verschiedenen Geräten, die sich vom alltäglichen Bewegen abheben und mit besonderen Gefühlen verbunden sind und die etwas Neues und Unerwartetes bieten. Aufsuchen und selbsttätiges Bewältigen von herausfordernden Bewegungssituationen, dabei die persönlichen Grenzen und Verhaltensweisen erfahren, ausloten und reflektieren. Sportaktivitäten und
-projekte gemeinsam planen, gestalten und reflektieren. Eine umweltgerechte Einstellung bei der Ausübung von Natur- und Trendsportarten entwickeln. Fachspezifische Kenntnisse zu Art, Aufbau und Wartung von Sportgeräten erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Insbesondere sind die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihrer Berufsschulzeit zu befähigen und anzuregen, Bewegung, Spiel und Sport in ausreichendem Ausmaß, unter Berücksichtigung einer gesunden Lebensführung, auch über die Schulzeit hinaus zu betreiben.

In Lehrberufen mit steigenden gesundheitlichen Belastungen sollen geeignete Unterrichtsinhalte und Maßnahmen den gesundheitlichen Belastungen entgegenwirken helfen.

Der Lehrstoff ist gemäß der Bildungs- und Lehraufgabe unter Wahrung der Vielfalt zu erfüllen. Schwerpunkte können gesetzt werden, sind den Teilbereichen des Lehrstoffes (Bewegungshandlungen) zuzuordnen und auch unter Beachtung geschlechtsspezifischer Anliegen festzulegen.

Bei der Wahl der Lehrinhalte, bei Schwerpunktsetzungen und Leistungsanforderungen sind die Altersgemäßheit, die jeweils spezielle Situation der Berufsschule, des Lehrberufes und die zur Verfügung stehenden Sportstätten zu berücksichtigen, wobei die Inhalte des Unterrichtes nicht ausschließlich von den örtlichen Rahmenbedingungen am jeweiligen Schulstandort abhängen sollen.

Entsprechend den örtlichen Möglichkeiten an den einzelnen Schulen wird empfohlen, zur Verbesserung des Unterrichts, die Unterrichtsplanung in Form eines „Schulplans“ zu koordinieren (zB Nutzung von dislozierten Übungsstätten, schulbezogene Veranstaltungen, Kooperationen mit außerschulischen Partnern, Berücksichtigung des Schulprofils usw.).

Die Lern- und Leistungsbereitschaft ist durch motivierende Unterrichtsgestaltung und Methodenvielfalt sowie durch Berücksichtigung der Interessen der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Sie kann auch durch die Einbeziehung der Berufs-, Bewegungswelt und entsprechender Freizeittrends der Jugendlichen gesteigert werden. Weitere wichtige Motivationsmöglichkeiten sind die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Wettkämpfen und Aufführungen sowie der Erwerb von Leistungsabzeichen.

Durch innere Differenzierung des Unterrichtes sollen sowohl die begabten, leistungsfähigen wie auch die leistungsschwachen, ängstlichen Schülerinnen und Schüler motiviert und gefördert werden. Gruppenarbeit und Formen offenen Unterrichtes können dazu beitragen, das selbstständige sportliche Handeln zu entwickeln.

Die besonderen Bedürfnisse von behinderten Schülerinnen oder Schülern sind nach Maßgabe der Möglichkeiten zu berücksichtigen. Sie sind möglichst oft in gemeinsame Bewegungsangebote und gemeinsamen Sport einzubinden.

Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.“

20. In den Anlagen für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe (Anlagen A/1/1 bis A/1/11), für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe, Tapezierergewerbe und die lederverarbeitenden Gewerbe (Anlagen A/2/1 bis A/2/14), für die Lehrberufe chemischer Richtung (Anlagen A/3/1 bis A/3/3 und A/3/5 bis 3/9), für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik (Anlagen A/4/1 bis A/4/8 und A/4/10), für die Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und Landwirtschaft (Anlagen A/5/1 bis A/5/3), für die Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe (Anlagen A/6/1 bis A/6/5 und A/6/7 bis A/6/9), für die Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung und Keramik (Anlagen A/7/1 bis A/7/5), für die Lehrberufe grafischer Richtung (Anlagen A/8/2, A/8/4 bis A/8/6 und A/8/8), für die Lehrberufe des kaufmännisches Bereiches (Anlagen A/9/1 bis A/9/9 und A/9/12 bis A/9/15), für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung (Anlagen A/10/3, A/10/6 und A/10/7), für die Lehrberufe der Lackierer-, Maler- und Schilderherstellergewerbe (Anlagen A/11/1 bis A/11/4), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung) (Anlagen A/12/1 bis A/12/3), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation) (Anlagen A/13/1 und A/13/2), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei) (Anlagen A/14/1 bis A/14/3), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe) (Anlagen A/15/1 bis A/15/9 und A/15/11 bis A/15/16), für die Lehrberufe des Bereiches Metallveredelung und Schmuckherstellung (Anlagen A/16/1 bis A/16/4), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe) (Anlage A/17/1 bis A/17/11), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe) (Anlage A/18/1 bis A/18/4), für die Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung (Anlage A/19/1 bis A/19/3), für die Lehrberufe der Bereiche Optik und Fotografie (Anlage A/21/1 bis A/21/3), für die Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung und Papierverarbeitung (Anlage A/22/1 und A/22/2) sowie für die Lehrberufe des Bereiches Gesundheit und Schönheitspflege (Anlage A/23/2 bis A/23/6) werden in den Abschnitten I (Stundentafel) und III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) die Bezeichnungen der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“ jeweils durch die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

21. In den gemäß § 4 Abs. 17 Z 2 und 3 bis zum Ablauf des 31. August 2009 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A/3/4, A/4/9, A/6/6, A/6/10, A/8/1, A/8/3, A/8/7, A/10/4, A/10/5, A/10/8, A/10/9, A/15/10, A/20/1, A/20/2, A/20/3, A/20/4, A/20/5 und A/23/1 werden in den Abschnitten I (Stundentafel) und III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) die Bezeichnungen der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“ jeweils durch die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

22. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/3/4, A/4/9, A/6/6, A/6/10, A/8/1, A/8/3, A/10/4, A/10/5, A/10/8, A/20/1, A/20/2, A/20/3, A/20/4, A/20/5 und A/23/1 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

23. In den Anlagen A/4/8, A/15/3, A/15/13, A/15/14 und A/17/1 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet jeweils im Unterabschnitt Fachunterricht der Pflichtgegenstand Projektpraktikum:

„PROJEKTPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen unter Einbeziehung von Maßnahmen der Qualitätssicherung berufsspezifische Aufgaben als komplexe Arbeiten planen, durchführen, präsentieren und kontrollieren können.

Sie sollen dabei der Berufspraxis entsprechend durch Verknüpfung von allgemein bildenden, sprachlichen, betriebswirtschaftlichen, technisch-mathematischen und zeichnerischen Sachverhalten Analysen und Bewertungen durchführen sowie berufsorientierte Lösungen dokumentieren, darstellen und evaluieren können.

Lehrstoff:

Projektplanung:

Erstellen eines Arbeits- und Einsatzplanes. Festlegen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe. Auswählen der erforderlichen Materialien und Werkstoffe sowie der einzusetzenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen.

Projektdurchführung:

Beschaffen und Überprüfen der Materialien und Werkstoffe. Durchführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß den festgelegten Arbeitsabläufen.

Projektkontrolle und -darstellung:

Dokumentieren, Evaluieren und Präsentieren der Ergebnisse.

Didaktische Grundsätze:

Beim Planen und Durchführen eines Projektes ist auf die praxisbezogene Bedeutung Wert zu legen. Insbesondere empfehlen sich Aufgabenstellungen mit kundinnenorientiertem bzw. kundenorientiertem Bezug.

Schülerinnen und Schüler sind zum logischen, vernetzten und kreativen Denken zu führen. Es ist auf die Verknüpfung von allgemein bildenden, sprachlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen, mathematischen und zeichnerischen Sachthemen zu achten.

Dabei ist möglichst zu beachten, dass Projekte mit verschiedener Arbeitsdauer und unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden im Team durchgeführt werden.“

24. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/4/11 wird nach Anlage A/4/10 eingefügt.

25. Die Überschrift der Anlage A/6/3 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF RESTAURANTFACHMANN/RESTAURANTFACHFRAU“

26. In den Anlagen A/6/3, A/6/4 und A/6/9 Abschnitt I (Stundentafel) lauten jeweils die Unverbindlichen Übungen:

„Bewegung und Sport 6

 

Önologisches Praktikum

40

Barpraktikum

40

Kreatives Kochen

40

Bierpraktikum

40“

27. In den Anlagen A/6/3, A/6/4 und A/6/9 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet jeweils der Unterabschnitt Unverbindliche Übungen:

„UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

ÖNOLOGISCHES PRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen den Gast in der Auswahl von Getränken, insbesondere von Wein, beraten können und die wirtschaftliche Bedeutung gehobener Weinkultur kennen.

Sie sollen über Käse, seine Präsentation und Korrespondenz zu Wein Bescheid wissen sowie Kombinationen von Wein und Speisen kennen.

Sie sollen befähigt und motiviert sein, sich in Eigeninitiative zum Weinkellner, Sommelier bzw. Fromagier fortzubilden.

Lehrstoff:

Wein:

Besonderheiten des Weines. Weinpflege. Präsentation und Verkostung. Klassifizierung und Beurteilung.

Beratung:

Fachsprache. Korrespondenz von Getränken zu Käse. Kombination von Wein und Speisen. Getränkeempfehlungen.

Käse:

Herstellung. Arten. Klassifizierungen. Aufbewahrung. Präsentation.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll auf die Vorkenntnisse aus den Pflichtgegenständen „Speisen- und Menükunde" sowie „Getränkekunde“ aufbauen, weshalb die Querverbindung zu pflegen ist.

BARPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen mit der Handhabung und Pflege der in der Bar verwendeten Einrichtung, Geräte und Gläser vertraut sein.

Sie sollen Getränke richtig ausschenken und servieren und Mixgetränke zubereiten und dekorieren können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt und motiviert sein, sich in Eigeninitiative zum Barkeeper fortzubilden.

Lehrstoff:

Die Bar:

Handhabung und Pflege der Einrichtung, Geräte und Gläser. Kommunikations- und Interaktionsnormen.

Getränke und Mixgetränke:

Zubereitung. Methoden und Techniken. Arbeitsabläufe. Service.

Garnituren:

Arten. Vor- und Zubereitung. Dekorationsarten.

Standard Mixed Drinks:

Before Dinner Cocktails. Medium dry Cocktails. After Dinner Cocktails. Long Drinks. Sektcocktails. Fancy Drinks. Alkoholfreie Mixgetränke. Heißgetränke.

Special Mixed Drinks:

Modedrinks. Meisterdrinks. Kreationen.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll auf die Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Getränkekunde" und „Praktische Arbeit" aufbauen, weshalb die Querverbindung zu pflegen ist.

KREATIVES KOCHEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen kreative Speisen selbstständig herstellen können.

Sie sollen sich für kulinarische Trends interessieren und diese umsetzen können.

Lehrstoff:

Gardemangerie:

Vorbereiten und Herstellen von Pasteten, Terrinen, Fleischwaren und kalten Platten. Gestalten von Dekorationen.

Degustationsmenüs:

Planen, Zusammenstellen, Zubereiten und Anrichten von Vorspeisen, Suppen, Fisch-, Fleischspeisen und Meeresfrüchten. Desserts.

Pâtisserie:

Dekors aus Zucker, Schokolade, Marzipan.

Didaktische Grundsätze:

Der Besuch des Unterrichtsgegenstandes erfordert qualifizierte Eingangsvoraussetzungen im Bereich Kochen.

Demonstrationen von Expertinnen bzw. Experten der Branche sowie Exkursionen erhöhen die Motivation. Der Umgang mit Fachliteratur ist zu fördern. Die Schulung der Kreativität steht im Vordergrund.

Die Motivation wird erhöht, wenn die von den Schülerinnen und Schülern hergestellte Produkte adäquat präsentiert und verkostet werden.

Der gründlichen Erarbeitung ausgesuchter Inhalte ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.

BIERPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegendes Wissen über die Bestandteile, die Klassifizierung sowie über die Herstellung von Bieren haben.

Sie sollen die für die Gastronomie wichtigen Kenntnisse der Bierpflege haben und diese in der Praxis anwenden können.

Die Schülerinnen und Schüler sollen das Bier als Genussmittel und als Speisebegleiter erkennen, Gäste beraten und spezielle Biermenüs entwickeln können.

Lehrstoff:

Bierbestandteile:

Österreichisches Lebensmittelbuch. Zerealien. Hopfen. Wasser. Hefe.

Klassifizierung der Biere:

Untergärige und obergärige Biere. Einteilung nach Stammwürzegehalt. Beurteilung und Verkostung verschiedener Biere.

Bierherstellung:

Braubegriffe. Der Malzvorgang. Der Brauvorgang vom Maischen bis zur Abfüllung.

Bierpflege:

Lagerung und Temperieren der Biere. Biergläser und Glaspflege. Einschenken (Fass, Flasche). Präsentieren. Bierfehler.

Bierkulinarium:

Korrespondenz von Bieren und Speisen. Entwickeln von Menüs mit Bieren.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff baut auf die Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Getränke- und Menükunde" auf.

Zwecks besserem Verständnis des Brauvorganges sollte das Kapitel „Bierherstellung" mit einem Lehrausgang verbunden werden.

Der Lehrstoff der Bierpflege sowie der Bierklassifizierung vertieft sich am besten durch Übungen in der Praxis und Verkostungen.“

28. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/6/11 wird nach Anlage A/6/10 eingefügt.

29. Die Anlagen A/8/7, A/10/9 und A/15/10 entfallen.

30. In Anlage A/9/1 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht lautet im Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde der zehnte Abschnitt des Lehrstoffs:

„Betriebswirtschaft:

Betrieb und Unternehmung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Unternehmensformen, -führung und
-organisation. Marketing. Zusammenschluss. Auflösung. Gewerblicher Rechtsschutz.“

31. In Anlage A/9/1 Abschnitt III Unterabschnitt Fachunterricht wird im Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum im Abschnitt Branchenschwerpunkte nach dem Unterabschnitt Sportartikel der folgende Unterabschnitt Parfümerie eingefügt:

„Parfümerie

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen:

Sicherheitsvorschriften. Normung. Kennzeichnung. Branchenspezifische Gesetze und Verordnungen.

Haut und Hautanhanggebilde:

Aufbau. Funktion. Pflege. Pflegemittel. Trends bei Pflegeserien und Parfüms.

Kosmetik:

Produktgruppen. Anwendung. Wirkung.

Typberatung:

Farb-, Duft- und Stil- Beratung.

Handelswaren:

Bezugsquellen, Arten und Sortimente, handelsübliche Bezeichnungen, Gebrauch und Verwendung, Lagerung und Entsorgung, Gebrauchsanweisungen sowie Warenkontrolle und -prüfung von Kosmetik- und Parfümartikel, Zubehör und Accessoires.“

32. Die Überschrift der Anlage A/9/3 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE BÜROKAUFMANN/
BÜROKAUFFRAU, INDUSTRIEKAUFMANN/INDUSTRIKAUFFRAU, VERWALTUNGSASSISTENT/VERWALTUNGSASSISTENTIN, IMMOBILIENKAUFMANN/IMMOBILIENKAUFFRAU, RECHTSKANZLEIASSISTENT/RECHTSKANZLEIASSISTENTIN, EINKÄUFER/EINKÄUFERIN, PERSONALDIENSTLEISTUNG, BUCHHALTUNG“

33. In Anlage A/9/3 Abschnitt I (Stundentafel) werden nach dem Unterabschnitt F (Einkäufer/Einkäuferin) die Unterabschnitte G (Personaldienstleistung) und H (Buchhaltung) angefügt:

„G. PERSONALDIENSTLEISTUNG

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 320 Unterrichtsstunden.

Pflichtgegenstände

Stunden

Religion 1

 

Politische Bildung

80

Deutsch und Kommunikation

80

Berufsbezogene Fremdsprache 2

120

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

 

Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr 3

Rechnungswesen 3 4

220

280

Fachunterricht

 

Personalmanagement

120

Informatik

40

Text- und Informationsverarbeitung

120

Fachpraktikum

200

Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)

1 260

Freigegenstände

 

Religion 1

 

Lebende Fremdsprache 5

 

Deutsch 5

 

Kurzschrift

40-120

Unverbindliche Übungen

 

Bewegung und Sport 5

 

Förderunterricht 5

 

H. BUCHHALTUNG

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 320 Unterrichtsstunden.

Pflichtgegenstände

Stunden

Religion 111) Siehe Anlage A, Abschnitt II.

 

Politische Bildung

80

Deutsch und Kommunikation

80

Berufsbezogene Fremdsprache 222) Die Aufteilung der Stunden auf die drei Klassen hat mit 40 - 40 - 40 zu erfolgen.

120

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

 

Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr 333) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.

Rechnungswesen 3 444) Rechnungswesen kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Kaufmännisches Rechnen, Buchführung.

220

280

Anlage

Anlage A_3_4 

Anlage

Anlage A_4_9 

Anlage

Anlage A_4_11 

Anlage

Anlage A_6_6 

Anlage

Anlage A_6_10 

Anlage

Anlage A_6_11 

Anlage

Anlage A_8_1 

Anlage

Anlage A_8_3 

Anlage

Anlage A_9_10 

Anlage

Anlage A_9_11  

Anlage

Anlage A_10_1 

Anlage

Anlage A_10_2 

Anlage

Anlage A_10_4 

Anlage

Anlage A_10_5 

Anlage

Anlage A_10_8 

Anlage

Anlage A_20_1 

Anlage

Anlage A_20_2 

Anlage

Anlage A_20_3 

Anlage

Anlage A_20_4 

Anlage

Anlage A_20_5 

Anlage

Anlage A_23_1 

Gehrer

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