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BGBl II 313/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

313. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntgabe der Lehrpläne für den Religionsunterricht

313. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden; Bekanntgabe der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 461/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird die Überschrift „Lehrberufe“ vorangestellt.

2. Im § 1 Z 4 wird das Wort „Anlagenelektriker“ durch das Wort „Anlagenelektrik“ ersetzt.

3. § 1 Z 6 lautet:

  1. „6. für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für

    Bäcker:

    Anlage A/6/1

    Fleischverarbeitung, Fleischverkauf:

    Anlage A/6/2

    Restaurantfachmann:

    Anlage A/6/3

    Koch:

    Anlage A/6/4

    Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher:

    Anlage A/6/5

    Getreidemüller:

    Anlage A/6/6

    Molkereifachmann:

    Anlage A/6/7

    Obst- und Gemüsekonservierer:

    Anlage A/6/8

    Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

    Anlage A/6/9

    Systemgastronomiefachmann:

    Anlage A/6/10“

4. § 1 Z 9 lautet:

  1. „9. für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für

    Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler:

    Anlage A/9/2

    Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau:

    Anlage A/9/2

    Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/ Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin:

    Anlage A/9/3

    Bankkaufmann/Bankkauffrau:

    Anlage A/9/4

    Drogist:

    Anlage A/9/6

    Fotokaufmann:

    Anlage A/9/7

    Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz:

    Anlage A/9/8

    Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin:

    Anlage A/9/9

    Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau:

    Anlage A/9/12

    Berufskraftfahrer:

    Anlage A/9/13

    EDV-Kaufmann:

    Anlage A/9/14

    Gartencenterkaufmann:

    Anlage A/9/15“

5. § 1 Z 10 lautet:

  1. „10. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für

    Holz- und Sägetechnik:

    Anlage A/10/3

    Drechsler:

    Anlage A/10/4

    Bootbauer:

    Anlage A/10/5

    Bürsten- und Pinselmacher:

    Anlage A/10/6

    Korb- und Möbelflechter:

    Anlage A/10/7

    Holz- und Steinbildhauer:

    Anlage A/10/8

    Binder, Wagner:

    Anlage A/10/9“

6. Im § 1 Z 15 werden die Zeilen

„Verpackungsmittelmechaniker:

Anlage A/15/7

Maschinenmechaniker:

Anlage A/15/13

Werkzeugmechaniker:

Anlage A/15/14“

durch die Zeilen

„Verpackungstechnik:

Anlage A/15/7

Maschinenmechanik:

Anlage A/15/13

Werkzeugmechanik:

Anlage A/15/14“

ersetzt.

7. Dem § 2 wird die Überschrift „Rahmenlehrplan“ vorangestellt.

8. Dem § 3 wird die Überschrift „Zusätzliche Lehrplanbestimmungen“ vorangestellt.

9. § 3 Abs. 3 entfällt.

10. Im § 3 Abs. 9 wird die Wendung „gemäß § 8 lit. f sublit. aa und cc des Schulorganisationsgesetzes“ durch die Wendung „gemäß § 8 lit. g sublit. aa und cc des Schulorganisationsgesetzes“ ersetzt.

11. § 3a samt Überschrift lautet:

§ 3a. (1) Die Landesschulräte werden ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschüler im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 und Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2003, zu erlassen.

(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 und 2 BAG ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung, für Personen gemäß § 8b Abs. 2 BAG allenfalls unter Ergänzung von Lehrplänen anderer Lehrberufe.

(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte die Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß § 8b Abs. 8 BAG für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen.

(4) Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985.“

12. Dem § 4 wird die Überschrift “In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ vorangestellt.

13. Dem § 4 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die nachstehend genannten Bestimmungen und Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 1 Z 4, 6, 9, 10 und 15, sowie die Anlagen A/4/8, A/9/3, A/15/7, A/15/13 und A/15/14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2004 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2004, der 2. Klasse mit 1. September 2005, der 3. Klasse mit 1. September 2006 und der 4. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
  1. 2. die Anlagen A/9/10 und A/10/1 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2004, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2005, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2006 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft;
  1. 3. § 3 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft;
  1. 4. die Überschrift des § 1, die Überschrift des § 2, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 9, § 3a samt Überschrift, die Überschrift des § 4, die Überschriften der Anlagen A/6/9, A/9/2, A/9/4, A/9/9 und A/9/12, die inhaltlichen Änderungen in den Anlagen A/9/8 und A/15/16 sowie die Änderungen betreffend die Abhaltung von Schularbeiten in den Anlagen A/7/2, A/7/3, A/7/4, A/8/7, A/11/1, A/11/2, A/11/3, A/11/4, A/15/6, A/15/8, A/15/10, A/16/1, A/17/7, A/18/2, A/19/2, A/19/3, A/20/1, A/20/2, A/21/2 und A/22/2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

14. Die Überschrift der Anlage A/6/9 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
HOTEL- UND GASTGEWERBEASSISTENT/HOTEL- UND GASTGEWERBEASSISTENTIN“

15. Die Anlagen A/9/10 und A/10/1 entfallen.

16. In den Anlagen A/7/2, A/7/3, A/7/4 wird jeweils im Pflichtgegenstand Technologie im Lehrstoff von Angewandte Mathematik die Wendung „Schularbeiten in „Angewandte Mathematik“: zwei in jeder Schulstufe.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

17. In Anlage A/8/7 wird im Pflichtgegenstand Deutsch nach den didaktischen Grundsätzen die Wendung „Schularbeiten: In jeder Klasse zwei.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

18. In Anlage A/8/7 entfällt im Pflichtgegenstand Reprotechnik im Lehrstoff die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in jeder halben Schulstufe in „Fachliches Rechnen““.

19. Die Überschrift der Anlage A/9/2 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
GROSSHANDELSKAUFMANN/GROSSHANDELSKAUFFRAU“

20. Die Überschrift der Anlage A/9/4 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
BANKKAUFMANN/BANKKAUFFRAU“

21. In Anlage A/9/8 lautet im Pflichtgegenstand Computerunterstütztes Rechnungswesen der letzte Absatz in den didaktischen Grundsätzen:

„Das Thema „Warenbewirtschaftung“ soll in enger Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegenständen „Apothekenkunde“ und „Textverarbeitung“ behandelt werden.“

22. In Anlage A/9/8 lautet im Pflichtgegenstand Botanik und Pharmakognosie der letzte Absatz in den didaktischen Grundsätzen:

„Es sollte stets auf Querverbindungen zu den Unterrichtsgegenständen „Pharmakologie und Toxikologie“, „Apothekenkunde“ und „Laborpraktikum“ geachtet werden.“

23. Die Überschrift der Anlage A/9/9 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
REISEBÜROASSISTENT/REISEBÜROASSISTENTIN“

24. Die Überschrift der Anlage A/9/12 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
VERSICHERUNGSKAUFMANN/VERSICHERUNGSKAUFFRAU“

25. In den Anlagen A/11/1, A/11/2 und A/11/4 wird jeweils im Pflichtgegenstand Fachkunde die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe in „Fachliches Rechnen““ durch die Wendung „Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

26. In Anlage A/11/3 wird im Pflichtgegenstand Fachkunde die Wendung „Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe“ durch die Wendung „Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

27. In den Anlagen A/15/6, A/15/8, A/15/10, A/17/7 und A/18/2 wird jeweils im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der 4. Schulstufe.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

28. In Anlage A/15/16 lautet im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik im Lehrstoff der vorletzte Absatz:

„Berechnungen zur Produktionstechnik:

CNC-Technik. Koordinatensysteme.“

29. In Anlage A/15/16 lautet im Pflichtgegenstand Laboratoriumsübungen in der Bildungs- und Lehraufgabe der erste Satz:

„Der Schüler soll die Mess- und Prüfinstrumente handhaben und instand halten sowie berufsbezogene Mess-, Prüf- und Schaltübungen ausführen können.“

30. In den Anlagen A/16/1, A/20/1, A/20/2, A/21/2 und A/22/2 wird jeweils im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe und eine in der 4. Schulstufe.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

31. In den Anlagen A/19/2 und A/19/3 entfällt jeweils im Pflichtgegenstand Fachkunde die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe in „Facheinschlägige Berechnungen““.

32. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/4/8, A/9/3, A/15/7, A/15/13 und A/15/14 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen dieser Verordnung wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

Anlage 1

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ANLAGENELEKTRIK 

Anlage 2

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE BÜROKAUFMANN/BÜROKAUFFRAU, INDUSTRIEKAUFMANN/INDUSTRIEKAUFFRAU, VERWALTUNGSASSISTENT/VERWALTUNGSASSISTENTIN, IMMOBILIENKAUFMANN/IMMOBILIENKAUFFRAU, RECHTSKANZLEIASSISTENT/RECHTSKANZLEIASSISTENTIN, EINKÄUFER/EINKÄUFERIN 

Anlage 3

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF VERPACKUNGSTECHNIK 

Anlage 4

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF MASCHINENMECHANIK 

Anlage 5

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF WERKZEUGMECHANIK 

Gehrer

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