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BGBl II 359/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

359. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen

359. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, insbesondere dessen §§ 6 und 39,
  1. 2. des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2001, sowie
  1. 3. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005,

    Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/2004, wird wie folgt geändert:

wird verordnet:

1. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2005 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. die Anlage A Dritter und Vierter Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  1. 2. die Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  1. 3. die Änderung des ersten Satzes im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Chemie in der Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 2 tritt für die 5. und 6. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, für die 7. Klasse mit 1. September 2006 und für die 8. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
  1. 4. die Anlagen A/w, A/m1, A/m2, A/m3, A/sp, A/sl, B, C und D treten, sofern nachstehend nicht anderes angeordnet wird, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft:
    1. a) der Ersatz des Wortes „Unterstufe“ durch das Wort „Oberstufe“ im ersten Satz der Didaktischen Grundsätze der Oberstufe des Pflichtgegenstandes Musikerziehung in der Anlage A/m1 Sechster Teil tritt für die 5. und 6. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, für die 7. Klasse mit 1. September 2006 und für die 8. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
    1. b) die Ergänzung der Didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes Sportkunde in der Anlage A/sp Sechster Teil tritt für die 5. und 6. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, für die 7. Klasse mit 1. September 2006 und für die 8. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
  1. 5. in den nachstehenden Angelegenheiten treten die gemäß Abs. 10 Z 3 auslaufend außer Kraft tretenden Anlagen A, A/m1, A/m3 und A/sp mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft:
    1. a) die Umbenennung des Wahlpflichtgegenstandes „Psychologie, Pädagogik und Philosophie“ in „Psychologie und Philosophie“ in der Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 2;
    1. b) die Ergänzung der Didaktischen Grundsätze der Pflichtgegenstände Musikerziehung sowie Bildnerische Erziehung in der Anlage A/m1 Sechster Teil;
    1. c) die Ergänzung der Didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes Musikkunde in der Anlage A/m3 Sechster Teil;
    1. d) die Ergänzung der Didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes Sportkunde in der Anlage A/sp Sechster Teil.

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 8 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) zweiter Absatz fünfter Spiegelstrich entfällt die Wendung „auch bei geringeren zeitlichen und räumlichen Möglichkeiten“.

3. In Anlage A Dritter Teil Z 8 werden die letzten beiden Absätze durch folgende Absätze ersetzt:

„Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern sich aus schulautonomen Regelungen nicht anderes ergibt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit und der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden:

Lernzeiten

Wochenstunde(n)

Gegenstandsbezogene Lernzeit

0

1

2

3

4

5

Individuelle Lernzeit

10

8

6

4

2

0

Bei der Erstellung des Betreuungsplans ist die Abfolge von gegenstandsbezogener bzw. individueller Lernzeit so zu wählen, dass den Schülerinnen und Schülern täglich Freizeitphasen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.“

4. In Anlage A Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Unterstufe) Abschnitt „Unterstufe des Gymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 3):

3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

5. In Anlage A Vierter Teil Z 1 Abschnitt „Unterstufe des Realgymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 5):

5) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

6. In Anlage A Vierter Teil Z 1 Abschnitt „Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 3):

3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

7. In Anlage A Vierter Teil Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Abschnitt „Oberstufe des Gymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 1):

1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

8. In Anlage A Vierter Teil Z 2 lit. a Abschnitt „Oberstufe des Realgymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 1):

1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

9. In Anlage A Vierter Teil Z 2 lit. a Abschnitt „Oberstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 1):

1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

10. In Anlage A Vierter Teil Z 2 lit. a wird in sublit. aa der Wahlpflichtgegenstände der Fußnotenhinweis „6)“ durch den Fußnotenhinweis „5a)“ ersetzt.

11. In Anlage A Vierter Teil Z 2 lit. a wird die Fußnote 6) zu den Wahlpflichtgegenständen durch folgende Fußnoten 5a) und 6) ersetzt:

5a) Eine zweiwöchige Blockung zu je vier Wochenstunden ist zulässig.

6) Ein in der 6. Klasse gewählter Wahlpflichtgegenstand ist in der 7. oder 8. Klasse fortzusetzen.“

12. In Anlage A Vierter Teil Z 2 lit. a wird in sublit. bb der Wahlpflichtgegenstände die Wahlpflichtgegenstandsbezeichnung „Psychologie, Pädagogik und Philosophie“ durch die Bezeichnung „Psychologie und Philosophie“ ersetzt.

13. In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt 1 (Unterstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) lautet im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Chemie (am Gymnasium und Realgymnasium) der die Aufbauprinzipien der Materie betreffende Abschnitt:

„Aufbauprinzipien der Materie

Einsicht in ein altersgemäßes Teilchen- bzw. Atommodell.

Verstehen des Ordnungsprinzips der Elemente.

Kennenlernen der chemischen Symbol- und Formelsprache.

Erkennen der chemischen Bindung als Ursache für die Vielfalt der Stoffe.

Erwerb von Basiswissen über die Strukturen ausgewählter anorganischer und organischer Stoffe und einfachster Struktur-Wirkungs-Beziehungen.“

14. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) lautet im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Chemie der erste Satz:

„Kursiv gesetzte Teile gelten als verbindliche Zusätze an allen Schulformen mit mehr als vier Wochenstunden.“

15. In der gemäß Artikel III § 2 Abs. 10 Z 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt 2 (Oberstufe) lit. b (Wahlpflichtgegenstände) lautet in sublit. bb (Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von Pflichtgegenständen) die Überschrift des Wahlpflichtgegenstandes „Psychologie, Pädagogik und Philosophie“:

„Psychologie und Philosophie“

16. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) werden in Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in dem die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffenden Kopfbalken jeweils nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

17. In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 wird in Z 1 der Stundentafel in der die Summe der Wochenstunden betreffenden Spalte die Wendung „10 + 82a)“ durch die Wendung „10 + 102a)“ ersetzt und wird in der Fußnote 2a) das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

18. In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 lautet in Z 1 der Stundentafel die Fußnote 3):

3) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“

19. In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 werden in Z 1 der Stundentafel am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „4)“ und nach Fußnote 3) folgende Fußnote 4) angefügt:

4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“

20. In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 lautet in Z 2 der Stundentafel (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 3):

3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“

21. In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 werden in Z 2 der Stundentafel am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „4)“ und nach Fußnote 3) folgende Fußnote 4) angefügt:

4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“

22. In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in dem die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffenden Kopfbalken jeweils nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „2a)“ und nach der Fußnote 2) folgende Fußnote 2a) eingefügt:

2a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

23. In Anlage A/m1 Vierter Teil lautet in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe die Fußnote 5):

5) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“

24. In Anlage A/m1 Vierter Teil werden in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „6)“ und nach Fußnote 5) folgende Fußnote 6) angefügt:

6) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“

25. In Anlage A/m1 Vierter Teil lautet in Z 2 der Stundentafel für die Unterstufe (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 4):

4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“

26. In Anlage A/m1 Vierter Teil werden in Z 2 der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „5)“ und nach Fußnote 4) folgende Fußnote 5) angefügt:

5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“

27. In Anlage A/m1 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird nach der Überschrift „A. PFLICHTGEGENSTÄNDE“ folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„a. Pflichtgegenstände“

28. In Anlage A/m1 Sechster Teil Abschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand Physik der zweite Absatz:

„Im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe“ ist mit Wirksamkeit für die Unterstufe anzufügen:“

29. In Anlage A/m1 Sechster Teil Abschnitt A wird im Pflichtgegenstand Musikerziehung in den didaktischen Grundsätzen der Oberstufe im ersten Satz das Wort „Unterstufe“ durch das Wort „Oberstufe“ ersetzt.

30. In der gemäß Artikel III § 2 Abs. 10 Z 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/m1 Sechster Teil wird im Pflichtgegenstand Musikerziehung den Didaktischen Grundsätzen angefügt:

„In der 7. Klasse sind vier Schularbeiten (je zwei pro Semester, davon zwei zweistündig) und in der 8. Klasse drei Schularbeiten (zwei zweistündige im ersten Semester, eine dreistündige im zweiten Semester) durchzuführen.“

31. In der gemäß Artikel III § 2 Abs. 10 Z 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/m1 Sechster Teil wird im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung den Didaktischen Grundsätzen angefügt:

„In der 7. und 8. Klasse sind Schularbeiten (7. Klasse zwei zweistündige je Semester, 8. Klasse eine zweistündige und eine dreistündige Schularbeit im 1. Semester sowie eine vierstündige im 2. Semester) durchzuführen. Bei jeder Schularbeit ist ein Bezug zur praktischen Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler herzustellen.“

32. In Anlage A/m1 Sechster Teil lautet der die Wahlpflichtgegenstände betreffende Unterabschnitt:

„b. Wahlpflichtgegenstände

BILDNERISCHES GESTALTEN UND WERKERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Das Ziel des Wahlpflicht-Unterrichts ist, den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrer Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu bieten.

Didaktische Grundsätze:

Didaktische Hinweise sind dem Abschnitt „Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung“ des zweiten Teiles zu entnehmen.

Die im Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätze sind im besonderen Maße anzuwenden, vor allem die Ausführungen zum handlungsorientierten Unterricht.

Der Unterricht im Wahlpflichtgegenstand hat darüber hinaus den besonders interessierten und begabten Schülerinnen und Schülern Lern- und Arbeitsfelder zu erschließen, die zusätzliche Fachinhalte bieten und künstlerische Kompetenzen entwickeln. Weiters sind die Schülerinnen und Schüler anzuregen, eigene Schwerpunkte und Fragestellungen in den Unterricht einzubringen und sich damit auseinander zu setzen.

Lehrstoff:

Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung. Darüber hinaus:

  • praktische Arbeiten aus den drei Fachbereichen des Pflichtgegenstandes (Anlage B)
  • Reflexion unter besonderer Berücksichtigung österreichischer Kunstwerke und Künstlerpersönlichkeiten“

33. In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in dem die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffenden Kopfbalken jeweils nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

34. In Anlage A/m2 Vierter Teil lautet in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe die Fußnote 5):

5) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“

35. In Anlage A/m2 Vierter Teil werden in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „6)“ und nach Fußnote 5) folgende Fußnote 6) angefügt:

6) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“

36. In Anlage A/m2 Vierter Teil lautet in Z 2 der Stundentafel für die Unterstufe (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 4):

4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“

37. In Anlage A/m2 Vierter Teil werden in Z 2 der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „5)“ und nach Fußnote 4) folgende Fußnote 5) angefügt:

5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“

38. In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in dem die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffenden Kopfbalken jeweils nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

39. In Anlage A/m3 Vierter Teil lautet in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe die Fußnote 4):

4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“

40. In Anlage A/m3 Vierter Teil werden in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „5)“ und nach Fußnote 4) folgende Fußnote 5) angefügt:

5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“

41. In Anlage A/m3 Vierter Teil lautet in Z 2 der Stundentafel für die Unterstufe (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 3):

3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“

42. In Anlage A/m3 Vierter Teil werden in Z 2 der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „4)“ und nach Fußnote 3) folgende Fußnote 4) angefügt:

4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“

43. In der gemäß Artikel III § 2 Abs. 10 Z 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/m3 Sechster Teil wird im Pflichtgegenstand Musikkunde den Didaktischen Grundsätzen angefügt:

„In der 7. bis 8. Klasse sind vier Schularbeiten (7. Klasse mindestens eine zweistündige und 8. Klasse alle zweistündig) und in der 9. Klasse drei Schularbeiten (zwei zweistündige und eine dreistündige) durchzuführen.“

44. In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in dem die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffenden Kopfbalken jeweils nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

45. In Anlage A/sp Vierter Teil lautet in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe die Fußnote 4):

4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“

46. In Anlage A/sp Vierter Teil werden in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „5)“ und nach Fußnote 4) folgende Fußnote 5) angefügt:

5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“

47. In Anlage A/sp Vierter Teil lautet in Z 2 der Stundentafel für die Unterstufe (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 3):

3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“

48. In Anlage A/sp Vierter Teil werden in Z 2 der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „4)“ und nach Fußnote 3) folgende Fußnote 4) angefügt:

4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“

49. In Anlage A/sp Sechster Teil wird im Pflichtgegenstand Sportkunde den Didaktischen Grundsätzen angefügt:

„Der Zeitrahmen für die Durchführung von Schularbeiten beträgt:

  • In der 7. Klasse insgesamt drei bis vier Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei, davon mindestens eine je Semester und mindestens eine zweistündige Schularbeit.
  • In der 8. Klasse insgesamt fünf bis sieben Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei, davon mindestens eine je Semester und mindestens eine dreistündige Schularbeit.“

50. In der gemäß Artikel III § 2 Abs. 10 Z 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/sp Sechster Teil wird im Pflichtgegenstand Sportkunde den Didaktischen Grundsätzen angefügt:

„Der Zeitrahmen für die Durchführung von Schularbeiten beträgt:

  • In der 7. Klasse insgesamt drei bis vier Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei, davon mindestens eine je Semester und mindestens eine zweistündige Schularbeit.
  • In der 8. Klasse insgesamt fünf bis sieben Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei, davon mindestens eine je Semester und mindestens eine dreistündige Schularbeit.“

51. In Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen) Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Unterstufe) Abschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 3):

3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

52. In Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen) wird dem vierten Teil (Stundentafeln) angefügt:

„b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Anlage A.“

53. In Anlage B (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) wird nach der Überschrift des vierten Teiles (Stundentafel - Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände) die Zwischenüberschrift „a) PFLICHTGEGENSTÄNDE“ eingefügt.

54. In Anlage B Vierter Teil wird in Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie) in den die Pflichtgegenstände Deutsch, Erste lebende Fremdsprache, Zweite lebende Fremdsprache/Latein und Mathematik betreffenden Zeilen jeweils nach der Mindestwochenstundenzahl der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.

55. In Anlage B Vierter Teil wird in Z 2 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung) in den die Pflichtgegenstände Deutsch, Erste lebende Fremdsprache, Zweite lebende Fremdsprache/Latein und Mathematik betreffenden Zeilen jeweils nach der Mindestwochenstundenzahl der Fußnotenhinweis „2)“ angefügt.

56. In Anlage B Vierter Teil entfällt in Z 3 der Stundentafel (Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie - soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 3).

57. In Anlage B Vierter Teil entfällt in Z 3 der Stundentafel (Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung - soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 2).

58. In Anlage B Vierter Teil lautet der den Förderunterricht betreffende Abschnitt:

„d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Anlage A.“

59. In Anlage B Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird in dem die 5. bis 8. Klasse betreffenden Abschnitt nach der Überschrift des Pflichtgegenstandes Biologie und Umweltkunde ein Beistrich gesetzt und das Wort „CHEMIE“ angefügt.

60. In Anlage C (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a (Pflichtgegenstände) Z 2 (Aufbaurealgymnasium) wird am Ende der den Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „5)“ und am Ende der den Pflichtgegenstand Physik betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „6)“ eingefügt.

61. In Anlage D (Lehrpläne des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige) Vierter Teil (Stundentafeln) lauten in Z 1 (Gymnasium für Berufstätige / Realgymnasium für Berufstätige - mit Zweiter lebender Fremdsprache), in Z 2 (Realgymnasium für Berufstätige) und in Z 3 (Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige) der Stundentafeln jeweils die den Pflichtgegenstand Religion und die die Summe der Pflichtgegenstände betreffenden Zeilen:

„Religion

1

1

1

1

1

1

1

1

-

8

(III)

 

Summe der

            

Pflichtgegenstände

19

20

20

20

20

20

19

18

16

172“

  

Gehrer

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