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BGBl II 358/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

358. Verordnung: Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2005

358. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2005

Auf Grund der §§ 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 17 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 18 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

1. Abschnitt

Agrarstrukturstatistik

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, ABl. Nr. L 56 vom 2. März 1988, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 , ABl. Nr. L 369 vom 16. Dezember 2004, S. 26, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. Statistische Einheiten sind:

  1. 1. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens einem Hektar;
  1. 2. Weinbaubetriebe mit mindestens 25 Ar Erwerbsweinbauflächen;
  1. 3. Betriebe mit mindestens 15 Ar intensiv genutzter Baumobstflächen, zehn Ar Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen- oder Reb-, Forst- und Baumschulflächen sowie mit Gewächshäusern (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
  1. 4. Forstbetriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche;
  1. 5. Viehhaltungsbetriebe mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel aller Art, Betriebe mit ausschließlicher Geflügelhaltung ab 100 Stück.

Stichtag, Referenzzeitraum

§ 3. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2005.

(2) Davon abweichend gilt als Referenzzeitraum:

  1. 1. für Angaben zu flächenbezogenen Erhebungsmerkmalen das Erntejahr 2005,
  1. 2. für Angaben zu Arbeitskräften, Maschinen und Geräten sowie Düngersammelanlagen der Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2005 und
  1. 3. für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2005 bis zum 1. Dezember 2005.

(3) Für Angaben zu Geflügel gilt bei Ställen, die zum 1. Dezember 2005 vorübergehend geräumt sind, jener Tag als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2005 und dem 1. Dezember 2005 vorangegangen ist.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Es sind die in der Anlage I angeführten Erhebungsmerkmale zu erheben.

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria (§ 2 AMA-Gesetz 1992) zu erheben.

(2) Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.

(3) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

2. Abschnitt

Viehbestandsstatistik

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 6. Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinien (EWG) Nr. 93/23 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, (EWG) Nr. 93/24 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und (EWG) Nr. 93/25 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils ABl. Nr. L 149 vom 21. Juni 1993, S. 1, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 97/77, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 1998, S. 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 7. Statistische Einheiten im Sinne dieses Abschnitts sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

Stichtag, Referenzzeitraum

§ 8. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2005.

(2) Davon abweichend gilt für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2005 bis zum 1. Dezember 2005 als Referenzzeitraum.

Erhebungsmerkmale

§ 9. Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß

  1. 1. Anlage I Z 13, ausgenommen Pferde, Esel, Muli, Geflügel und sonstige Nutztiere und
  1. 2. Anlage II zu erheben.

Erhebungsart

§ 10. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 1 sind personenbezogen im Rahmen der Agrarstrukturerhebung zu erheben.

(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 2 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Durchführung der Erhebung

§ 11. Die Befragung erfolgt mit einheitlichen Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen), die von der Bundesanstalt vorzugeben und den Auskunftspflichtigen zur Beantwortung zur Verfügung zu stellen sind.

Auskunftspflicht

§ 12. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß §§ 4 und 9, soweit diese nicht durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten ermittelt werden können.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß §§ 2 oder 7 im eigenen Namen betreiben.

Information über Auskunftspflichten

§ 13. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 14. Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder bis zum 19. Dezember 2005 vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

§ 15. (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt im Rahmen der Zufallsstichprobe (§ 5 Abs. 3) ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschriften der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.

(2) Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung der Auskunftspflichtigen den Fragebogen elektronisch ausfüllen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 15. Jänner 2006 abzuschließen.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 16. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 3, 4, 5 und 12 sowie Anlage II erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Kostenabfindung

§ 17. Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Agrarstrukturerhebung in Höhe von 4,47 Euro je ausgewählter statistischer Einheit gewährt.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 18. Die Bundesanstalt hat die gemäß 1. Abschnitt ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Außer-Kraft-Treten

§ 19. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Anlage I

Name, Anschrift, Telefonnummer, e-Mail-Adresse des Betriebsinhabers (Betriebsdaten)

Rechtsform des Betriebs

  1. 1. Besitzverhältnisse in Ar

    Fläche im Eigentum insgesamt

    landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum

    verpachtete Fläche insgesamt

    verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche

    zugepachtete Fläche insgesamt

    zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche

    bewirtschaftete Fläche insgesamt

    landwirtschaftlich genutzte Fläche

  1. 2. Bewirtschaftungssystem und -methoden

    Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die gemäß VO 2092/91 biologisch bewirtschaftet wird

    Vom Landeshauptmann anerkannt (Ar)

    in Umstellungsphase (Ar)

    Werden auch in der tierischen Erzeugung biologische Produktionsmethoden angewandt? (völlig, teilweise, überhaupt nicht)

    Hat der Betrieb in den letzten 5 Jahren eine Investitionsbeihilfe erhalten?

    für betriebliche Investitionen (ja/nein)

    für sonstige Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung (Forstförderung, Art. 33 Maßnahme) (ja/nein)

    Entfallen auf Direktvermarktung an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe (ja/nein)

  1. 3. Kulturarten und bewässerte Flächen in Ar

    Ackerland

    Haus- und Nutzgärten

    Intensivobstanlagen einschließlich Beerenobst (ohne Erdbeeren)

    Extensivobstanlagen

    Weingärten

    Reb- und Baumschulen

    Forstbaumschulen

    Einmähdige Wiesen

    Mehrmähdige Wiesen

    Kulturweiden

    Hutweiden

    Almen

    Bergmähder

    Streuwiesen

    GLÖZ G-Flächen

    Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen

    Wald

    Energieholzflächen

    Christbaumkulturen

    Forstgärten

    Nicht mehr genutztes Grünland

    Fließende und stehende Gewässer

    Unkultivierte Moorflächen

    Gebäude- und Hofflächen

    Sonstige unproduktive Flächen

    Gesamtfläche

    Bewässerung in Ar

    In den letzten 12 Monaten tatsächlich bewässerte Fläche

    Fläche, die bewässert werden könnte

  1. 4. Anbau auf dem Ackerland in Ar (Hauptnutzung - Ernte 2005)

    Winterweichweizen

    Sommerweichweizen

    Hartweizen (Durum)

    Dinkel

    Roggen

    Wintergerste

    Sommergerste

    Hafer

    Wintermenggetreide

    Triticale

    Sommermenggetreide

    Sonstiges Getreide

    Körnermais

    Mais für Corn-cob-mix

    Silomais

    Grünmais

    Körnererbsen

    Ackerbohnen

    Süßlupinen

    Linsen, Kichererbsen und Wicken

    Andere Hülsenfrüchte

    Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

    Spätkartoffeln

    Zuckerrüben

    Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte

    Hopfen

    Tabak

    Winterraps zur Ölgewinnung

    Sommerraps und Rübsen

    Sonnenblumen

    Sojabohnen

    Mohn

    Öllein

    Ölkürbis

    Sonstige Ölfrüchte

    Flachs

    Hanf

    Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

    Sonstige Handelsgewächse

    Erdbeeren

    Gemüse im Freiland - Feldanbau

    Gemüse im Freiland - Gartenbau

    Gemüse unter Glas bzw. Folie

    Blumen und Zierpflanzen im Freiland

    Blumen und Zierpflanzen unter Glas

    Rotklee und sonstige Kleearten

    Luzerne

    Kleegras

    Sonstiger Feldfutterbau

    Ackerwiesen, Ackerweiden

    Sämereien und Pflanzgut

    Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird

    Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird

    Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

    Ackerland insgesamt

  1. 5. Flächen, die einer Beihilfenregelung zur Stilllegung unterliegen

    Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird

    Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (zB Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher etc.), einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken

    In Dauergrünland umgewandelte Flächen

    Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden

  1. 6. Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

    Jauchegruben (Anzahl und verfügbare Lagerkapazität in Monaten)

    Gülleanlagen (Anzahl und verfügbare Lagerkapazität in Monaten)

    Düngerstätten für Festmist (Anzahl und verfügbare Lagerkapazität in Monaten)

  1. 7. Ländliche Entwicklung: Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen

    Fremdenverkehr, Beherbergung und Angebot von sonstigen Freizeitaktivitäten

    Herstellung von handwerklichen Erzeugnissen

    Verarbeitung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    Be- und Verarbeitung von Holz

    Aquakultur

    Erzeugung von erneuerbarer Energie

    Vertragliche Arbeiten (mit betriebseigenen Maschinen und Geräten)

  1. 8. Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte

    Betriebseigene Maschinen und Geräte (Anzahl)

    Traktoren unter 40 kW (54 PS)

    40 bis unter 60 kW (82 PS)

    60 bis unter 80 kW (109 PS)

    80 bis unter 100 kW (135 PS)

    100 kW (135 PS) und mehr

    Einachstraktoren, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher

    Mähdrescher

    Kartoffelvollerntemaschinen

    Rübenvollerntemaschinen

    Sonstige Erntemaschinen für Grünfutter, Heu, etc.

    Bewässerungsanlage (feststehend/mobil)

    Einsatz betriebsfremder Maschinen in den letzten zwölf Monaten

    Traktoren unter 40 kW (54 PS)

    40 bis unter 60 kW (82 PS)

    60 bis unter 80 kW (109 PS)

    80 bis unter 100 kW (135 PS)

    100 kW (135 PS) und mehr

    Einachstraktoren, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher

    Mähdrescher

    Kartoffelvollerntemaschinen

    Rübenvollerntemaschinen

    Sonstige Erntemaschinen für Grünfutter, Heu, etc.

  1. 9. Familieneigene land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betriebshaushalt

    Betriebsinhaber

    Betriebsleiter

    zu allen Personen

    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber (außer bei Betriebsinhaber selbst)

    Geburtsjahr

    Geschlecht

    Hauptberuf

    Arbeitszeit im Betrieb

    (0%/1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)

  1. 10. Familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte

    Betriebsleiter

    Geburtsjahr

    Geschlecht

    Arbeitszeit im Betrieb

    (1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)

    Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:

    Anzahl je Altersklasse (unter 25 Jahre, 25 - 34 Jahre, 35 - 44 Jahre, 45 - 54 Jahre, 55 - 64 Jahre, 65 Jahre und älter)

    Anzahl je Geschlecht

    Arbeitszeit im Betrieb

    (1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)

    Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

    Anzahl je Geschlecht

    Summe der Arbeitstage

  1. 11. Land- und forstwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters

    ausschließlich praktische Erfahrung

    Grundausbildung

    umfassende land- und forstwirtschaftliche Ausbildung

  1. 12. Rinderbestand

    Jungvieh unter ein Jahr alt

    männlich

    weiblich

    Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt

    Stiere und Ochsen

    Kalbinnen

    Rinder zwei Jahre alt und älter

    Stiere und Ochsen

    Kalbinnen

    Milchkühe

    Andere Kühe

    Rinder insgesamt

  1. 13. Sonstiger Viehbestand

    Pferde, Esel, Muli

    Schweine

    Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

    Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

    Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

    50 bis unter 80 kg

    80 bis unter 110 kg

    110 kg und mehr

    Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

    Jungsauen, noch nie gedeckt

    Jungsauen, erstmals gedeckt

    Ältere Sauen, gedeckt

    Ältere Sauen, nicht gedeckt

    Zuchteber

    Schweine insgesamt

    Schafe

    Mutterschafe und gedeckte Lämmer

    Andere Schafe

    Schafe insgesamt

    Ziegen

    Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

    Andere Ziegen

    Ziegen insgesamt

    Geflügel

    Masthähnchen und -hühnchen

    Küken für Legezwecke, Legehennen, Hähne

    Hühner insgesamt

    Truthühner

    Enten

    Gänse

    Sonstiges Geflügel

    Sonstige Nutztiere

    Schlachtungen

    Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Anlage II

Rinder

Jungvieh unter ein Jahr alt

Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

Andere Kälber und Jungrinder, männlich

Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt

Stiere und Ochsen

Schlachtkalbinnen

Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder zwei Jahre alt und älter

Stiere und Ochsen

Schlachtkalbinnen

Nutz- und Zuchtkalbinnen

Milchkühe

Andere Kühe

Rinder insgesamt

Pröll

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