467. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 geändert wird
Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag von „510 Euro“ durch den Betrag „600 Euro“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.“
2. Im § 4 Abs. 2 wird der Betrag von „255 Euro“ durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.
3. Im § 8 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.“
Grasser
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)