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BGBl II 374/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

374. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)

374. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) geändert wird

Auf Grund des § 46 Z 4 des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2003, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl. II Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Z 2 lautet:

  1. „2. Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs ausgeschlossen sind,“

2. In § 14 erhalten die Z 3 bis 5 die Bezeichnung „4 bis 6“ und es wird folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,“

3. § 38 lautet:

§ 38. Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Blindenführhunde sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.“

Gorbach

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