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BGBl II 375/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

375. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des BMBWK

375. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Grundausbildungsverordnung des BMBWK)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Bedienstete des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienstes,
  1. 2. Schulpsychologen und Schulpsychologinnen,
  1. 3. Psychologische Studentenberater und -beraterinnen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten

  1. 1. Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
  1. 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den der oder die Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
  1. 3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und
  1. 4. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union

    zu vermitteln.

Ausbildungsleiter oder -leiterin, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildungsmentor oder -mentorin, Lehrbeauftragte

§ 3. (1) Ausbildungsleiter oder -leiterin sind jene Personen, die mit der Leitung des für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 1 beauftragten Organisationsbereiches für seinen oder ihren jeweiligen Geschäftsbereich betraut sind.

(2) Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist vom jeweils zuständigen Ausbildungsleiter oder von der jeweils zuständigen Ausbildungsleiterin (Abs. 1) ein Ausbildungsbeauftragter oder eine Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin auch die Funktion des oder der Ausbildungsbeauftragten wahrzunehmen. Für die Dienststellen, die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordnet sind, sowie für jene Beamten und Beamtinnen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die ausgegliederten Einrichtungen zugewiesen sind, sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Hiebei kann ein Ausbildungsbeauftragter oder eine Ausbildungsbeauftragte diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten übernehmen.

(3) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin und die Ausbildungsbeauftragten haben jeweils für ihren Bereich für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsmentor oder eine Ausbildungsmentorin aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen, welcher den Auszubildenden oder die Auszubildende in allen Ausbildungsfragen unterstützt. Der Ausbildungsmentor oder die Ausbildungsmentorin soll möglichst der Dienststelle des oder der auszubildenden Bediensteten angehören.

(4) Für jene Ausbildungsfächer, die das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anbietet, sind als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Ausbildungsfächern entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von den in Abs. 1 genannten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen bestellt.

Ausbildungsplan

§ 4. (1) Der Ausbildungsbeauftragte oder die Ausbildungsbeauftragte hat für jeden Bediensteten und jede Bedienstete unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dessen oder deren Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind der oder die Fachvorgesetzte sowie der oder die Auszubildende zu hören. Die persönlichen Verhältnisse des oder der Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. die einzelnen Fächer der theoretischen Ausbildung, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
  1. 2. eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
  1. 3. die Rotationsarbeitsplätze einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diese;
  1. 4. die anzurechnenden Ausbildungsfächer sowie die Begründung hiefür.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z.B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von dem oder der Ausbildungsbeauftragten unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.

(5) Durch die Zustellung des Ausbildungsplans an den Bediensteten oder die Bedienstete gilt er oder sie der Grundausbildung zugewiesen.

(6) Die Dienstbehörden können im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ausbildungsleiter oder der jeweils zuständigen Ausbildungsleiterin Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung setzt sich aus der

  1. 1. praktischen Verwendung sowie
  1. 2. aus der theoretischen Ausbildung

    zusammen.

(2) Die praktische Verwendung besteht aus der

  1. 1. Ausbildung am Stammarbeitsplatz einschließlich der Basisausbildung und der
  1. 2. Jobrotation.

Die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz und auf Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.

(3) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen getrennt:

  1. 1. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
  1. 2. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
  1. 3. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2;
  1. 4. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 sowie
  1. 5. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5, D und v4.

(4) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 8 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Abs. 2 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Basisausbildung

§ 6. Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und dauert sechs Monate. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat der Theoretischen Ausbildung und der Jobrotation voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz des oder der Bediensteten befindet.

Jobrotation

§ 7. Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 sowie A2, B, v2 sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der Bedürfnisse ihrer Verwendung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, mindestens einmal und höchstens dreimal einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Ausbildung zuzuteilen. Die Zuteilung hat jeweils für die Dauer von zwei bis sechs Monaten zu erfolgen. Die Ausbildung auf Rotationsarbeitsplätzen ist innerhalb der Ausbildungsphase abzuschließen.

Theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in Form von

  1. 1. Seminaren,
  1. 2. elektronischem Fernunterricht (e-learning-system),
  1. 3. Hausarbeit,
  1. 4. Selbststudium mit Lernbehelfen,
  1. 5. einer Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
  1. 6. einer anderen geeigneten Form

    erfolgen.

(2) Nach Abschluss eines Ausbildungsfaches ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Beurteilungsblätter aufzulegen.

Inhalte der theoretischen Ausbildung

§ 9. Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer sind mit dem darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Mindeststundenausmaß zu absolvieren.

Dienstprüfung

§ 10. (1) Die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils über ein in der Anlage genanntes Ausbildungsfach abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als Klausurarbeit, als mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüfern oder Einzelprüferinnen abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.

(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer oder von der Prüferin zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem oder der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die dem oder der zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des oder der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(6) Im Fall der Zuweisung zu einem Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes oder eines anderen Bundesministeriums sind die dort absolvierten Teilprüfungen einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die im § 9 genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen.

(7) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

Zeugnis

§ 11. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem oder der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.

(2) Eine allfällige Anrechnung von Ausbildungsfächern, die bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolviert wurden, nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 ist im Zeugnis festzuhalten; ebenso der Prüfungserfolg in diesen Ausbildungsfächern.

(3) Das Original des Zeugnisses ist dem oder der Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

Abschluss der Grundausbildung

§ 12. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

(2) Am Ende der praktischen Verwendung hat der oder die Fachvorgesetzte des Stammarbeitsplatzes mit dem oder der Bediensteten ein Mitarbeitergespräch zu führen, in dem die Ergebnisse der praktischen Verwendung evaluiert werden.

Dienstprüfungskommission

§ 13. (1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder -prüferinnen oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Der oder die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

In-Kraft-Treten und Übergangsphase

§ 14. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur tritt mit 1. November 2004 in Kraft. Die vor dem 1. November 2004 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für die im § 1 bestimmten Bediensteten treten mit dem selben Tag außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. November 2004 begonnen wurden, werden nach den bis zum 1. November 2004 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.

Anlage

 

Verwendungs-bzw. Entlohnungsgruppe A1, A, v1 (Rechtskundiger Dienst)

Verwendungs-bzw. Entlohnungsgruppe A1, A, v1 (sonstige Verwendungen)

Verwendungs-bzw. Entlohnungsgruppe A2, B, v2

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, C, v3

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4 und A5, D, v4

Öffentliches Recht (einschließlich EU)

 

18

18

18

18

Verfahrensrecht

 

18

18

  

Übungen aus Öffentlichem Recht; Legistik

18

    

Öffentlicher Dienst, Leitbild

18

18

18

12

12

Informations-und Kommunikations-technologie sowie ECDL

12

12

12

12

12

Grundzüge der Verwal-tungsökonomie und Haushaltsrecht

12

12

12

12

 

Ressortfach

30

30

30

18

18

Mindeststunden gesamt

90

108

108

72

60

Öffentliches Recht (einschließlich EU):

Dabei soll den Bediensteten ein Überblick über die österreichische Rechtsordnung, die Grundlagen des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behörden- und Gerichtsorganisation, insbesondere im Lichte der Werte eines demokratischen Rechtsstaates und der Grundprinzipien der Bundesverfassung vermittelt werden.

Ebenso Grundlagen des Rechtes der Europäischen Union und der Europäischen Institutionen und die Umsetzung des EU-Rechts in Österreich.

An der Schnittstelle Verwaltung - Bürger und Bürgerin, Dienstgeber oder Dienstgeberin - Dienstnehmer oder Dienstnehmerin sollen auch aktuelle Entwicklungen im Bundesdienst und im öffentlichen Rechtsbereich abgedeckt werden.

Verfahrensrecht:

Neben den materiell rechtlichen Lehrinhalten der anderen Gegenstände sind die wesentlichen Eckpunkte dieses Gegenstandes die jeweiligen formellen Verfahrensabläufe zu vermitteln. Insbesondere sind in Schwerpunkten die Verfahrensgrundsätze, das Verwaltungsverfahrens- und Dienstrechtsverfahrensrecht, aber auch die Schnittstellen zum Zivilrecht, wie zum Beispiel der Dienstnehmerhaftpflicht und des Amtshaftungsrechtes, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, zu vermitteln.

Übungen aus Öffentlichem Recht, Legistik:

Schwerpunkt dieses Gegenstandes ist es für juristische Tätigkeitsfelder die rechtlichen Kenntnisse mittels praktischer Fallbeispiele zu vertiefen und speziell auf die juristische Arbeit im Bundesdienst vorzubereiten.

Zusätzlich sollen Informationen und Hilfestellungen hinsichtlich der erforderlichen Arbeitsmittel, wie die Verwendung von Rechtsdatenbanken, Gesetzesausgaben, gegeben werden, um ein eigenständiges juristisches Arbeiten zu fördern.

Öffentlicher Dienst, Leitbild:

Ausgehend vom Leitbild des Bundesdienstes sind die rechtlichen Grundlagen des Dienstverhältnisses, insbesondere des Dienst- und Besoldungsrechtes einschließlich des Pensionsrechtes, des Arbeitsrechtes und aller individuellen und kollektiven rechtlichen Mitgestaltungsmöglichkeiten im Dienstverhältnis zu vermitteln.

Neben den rechtlichen Grundlagen umfasst dieser Gegenstand aber auch die wesentlichen mit einem Dienstverhältnis verbundenen sonstigen Aspekte wie zum Beispiel der Personalentwicklung, der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenführung, des Selbst-, Zeit- und Arbeitsmanagements, sowie des Team- und Gruppenverhaltens. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung und des Gender Mainstreaming.

Informations- und Kommunikationstechnologie sowie ECDL:

Dabei sollen Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten neuer Technologien in der Bundesverwaltung und im Ressort, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Überblick dargestellt werden. Ebenso sollen spezifische Abfragemöglichkeiten, Rechtsquellen und sonstige elektronische Informationsquellen vermittelt werden, um den Zugang zu den bestehenden Wissensbeständen zu gewährleisten und dadurch die Qualität der Leistungen zu stärken. Weiters sind die für die spezifische Verwendung erforderlichen Kenntnisse für die ECDL, soweit sie nicht ohnehin schon in den vorgenannten Bereichen beinhaltet sind, zu vermitteln. Die jeweils erforderlichen ECDL-Module sind im Ausbildungplan festzulegen.

Grundzüge der Verwaltungsökonomie und Haushaltsrecht:

Unter dem Leitgedanken der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll neben den Kenntnissen der Grundzüge des öffentlichen Haushaltswesens, der Organisation der Haushaltsführung und der Budgetgebarung und der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, die zentralen Elemente des Public Managements, der Rechnungslegung, der Bundes- Kosten- und Leistungsrechnung, des Beschaffungs- Vergabe- und Förderwesens, aber auch eines gezielten effizienten Personaleinsatzes und Personalcontrollings vermittelt werden.

Ressortfach:

Im Ressortfach soll ein umfassender Überblick über die gesamten Aufgabeninhalte und Organisationsstrukturen des Ressorts vermittelt werden. Dabei soll im Sinne einer Corporate Identity-Strategie ein gemeinsames Basiswissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über alle vorhandenen Tätigkeitsbereiche, hierarchischen Ebenen und Verantwortungsstrukturen geschaffen werden.

Abhängig von der spezifischen dienstlichen Verwendung und dem konkreten Arbeitsplatz der Bediensteten soll das nähere und weitere organisatorische und strukturelle Umfeld aufgearbeitet und das gesamte Bildungsressort samt der einzelnen speziellen Teilbereiche in Schwerpunkten erläutert werden.

Gehrer

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