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Verkehrszweck im Vordergrund, keine bewilligungspflichtige Werbung

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/210ZVR 2025, 486 - 487 Heft 12 v. 3.12.2025

I. Durch die beispielsweise Aufzählung "zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung" wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, für welche Art von Benützung der Straßen er eine Bewilligungspflicht angeordnet wissen wollte, nämlich vor allem für die Ausübung eines Gewerbes, für Reklame usw, wobei der Begriff "Werbung" heute gemeinhin im wirtschaftlichen Sinne verstanden wird. Die Auslegung des § 82 Abs 1 StVO findet ihre Schranken dort, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört. Unter die Bewilligungspflicht fallen nach der genannten Gesetzesstelle die Anbringung von in die Straße hineinragenden Gegenständen, zB Vorlagestufen, die Errichtung von Litfasssäulen und die Errichtung von Verkaufsständen (VwGH 15. 3. 1965, 1210/64). Neben den genannten Fällen hat der VwGH als unter die Bewilligungspflicht fallend auch das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständen (VwGH 21. 5. 1970, 0661/68 - 0663/68) erkannt, das Aufstellen von Stühlen, Tischen, Sonnenschirmen udgl auf dem Gehsteig vor einem Hotel (sog "Schanigarten") (VwGH 16. 2. 1983, 82/03/0076), die Anbringung und den Betrieb von Kaugummiautomaten auf Gehsteigen (VwGH 1. 2. 1989, 88/03/0030) sowie das Aufstellen von Würstelständen (VwGH 27. 6. 1989, 89/04/0032). Dem gegenüber erkannte der VwGH im Aufstellen einer Sänfte zur Durchführung von Personentransporten zwar eine gewerbliche Tätigkeit, jedoch keine Bewilligungspflicht, weil keine Benützung der Straße "zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs" (VwGH 8. 11. 1991, 91/18/0182) vorliegt.

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