Von der NoVA befreit sind historische Fahrzeuge gem § 2 Z 43 KFG. Ein solches liegt nur dann vor, wenn ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug vorliegt, dessen Baujahr bestimmte Jahresfristen überschreitet. Was "nicht zur ständigen Verwendung bestimmt" bedeutet, wird vom Gesetz nicht explizit definiert. Aus den ErläutRV (RV 712 Blg NR 20. GP 32 ff) ergibt sich aber, dass die Zeitangaben in § 34 Abs 4 KFG dazu dienen sollten, die Wortfolge "nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug" in § 2 Z 43 KFG näher zu definieren. Ein historisches Kfz iSd § 2 Abs 1 NoVAG iVm § 2 Z 43 KFG liegt somit nur dann vor, wenn es an max 120 Tagen pro Jahr verwendet wird, wobei entsprechende Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch zu führen sind.

