vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Untersuchung vor Einleitung eines Strafverfahrens, Kosten können vorgeschrieben werden

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/209ZVR 2025, 486 Heft 12 v. 3.12.2025

Dient die klinische Untersuchung des Lenkers der Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung iSd § 58 Abs 1 StVO vorliegt und wurde der Lenker letztlich wegen Übertretung des § 58 Abs 1 StVO bestraft, so erwiesen sich diese Kosten auch als für die verurteilende Entscheidung erforderlich. Indem das VwG den behördlich vorgeschriebenen Barauslagenersatz für die klinische Untersuchung mit der Begründung behoben hat, dass die Kosten vor Einleitung des Strafverfahrens und somit nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden seien, ist es von der Rsp des VwGH abgewichen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!