Art 8.2 AKHB 2015; §§ 914 f ABGB
Von Anhänger herbeigeführte Schäden sind ab der Verbindung mit dem Zugfahrzeug ausschließl dessen Betriebsgefahr zuzurechnen.
Bei Betriebseinheit zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sind Schäden am Anhänger als Schäden der versicherten Zugmaschine ansehen und somit vom VersSchutz nach Art 8.2 AKHB ausgeschlossen.

