§ 9 Abs 1, § 12 Abs 5, § 16 Abs 2 lit b StVO
§ 9 Abs 1 StVO verbietet lediglich ein Überfahren von Sperrlinien. Eine Sperrlinie ist (erst) dann überfahren, wenn zumindest mit einem Rad auf ihr gefahren wird. Lediglich im Anwendungsbereich des § 16 Abs 2 lit b StVO darf eine Sperrlinie auch nicht überragt werden.

