Ein Geschwindigkeitsexzess, der unter erschwerenden Begleitumständen stattfindet, kann auch dann das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG begründen, wenn die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht in dem Ausmaß erfolgt, das bereits für sich das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 leg cit begründet.
Ra 2020/11/0107