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Geringer Suchtgiftkonsum allein, Minderrausch ist zu prüfen

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2023/68ZVR 2023, 206 - 207 Heft 4 v. 5.4.2023

I. Bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei er auch geringfügig, reicht für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO aus. Ob die im toxikologischen Gutachten festgestellte THC-Konzentration im Blut auf den Konsum von CBD-Produkten oder Suchtmittel zurückzuführen ist, erweist sich letztlich als unerheblich, darauf kommt es mit Blick auf das vorliegende Testergebnis, welches die Menge von 0,50 ng/ml THC im Blut des Lenkers bestätigte, nämlich nicht an.

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