Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist nicht auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Beh im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zu alldem vgl VwGH 8. 9. 2016, Ra 2014/11/0082, mit zahlreichen Nachweisen).