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Erfolgte Blutabnahme durch Ärztin eines Krankenhauses, Verweigerung einer weiteren Blutabnahme ist nicht strafbar

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2021/99ZVR 2021, 194 Heft 5 v. 21.4.2021

Eine Zustimmungserklärung zur Blutabnahme kann dabei nach der ständigen hg Rsp auch konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen, dafür ist aber erforderlich, dass dem RevWerber vorher zur Kenntnis gebracht wurde, aus welchem Grunde man ihm Blut abnehmen wolle (vgl VwGH 6. 11. 2002, 2000/02/0231). Dies ist vorliegend nach den unbestrittenen Feststellungen des LVwG, wonach die Ärztin den RevWerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass sein Blut "auch" wegen des Verdachts auf einen Verkehrsunfall mit Alkoholeinfluss abgenommen werde, der Fall. Der RevWerber hat sich in der Folge Blut abnehmen lassen und der Blutabnahme auch zur Testung des Alkoholgehalts damit zugestimmt.

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