§§ 1295, 1304, 1325 ABGB
Ein an einem Verkehrsunfall allein schuldiger Verkehrsteilnehmer haftet auch für eine posttraumatische "Verbitterungsstörung" des Verletzten, die darauf gründet, dass sich dessen Erwartung, er werde wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr arbeitsfähig sein, nicht erfüllt.