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Vier- bis sechswöchiges Intervall zur Prüfung des Straßennetzes durch den Wegehalter reicht grundsätzlich aus

RechtsprechungJudikaturN. N.ZVR 2020/179ZVR 2020, 310 - 311 Heft 9 v. 31.8.2020

§ 57 Abs 2 StVO; § 1319a ABGB

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