§§ 1295, 1298 ABGB
Durch die baubehördl Genehmigung erfolgt keine abschließende Befreiung des Verkehrssicherungspflichtigen von der Haftung. Wenn für diesen eine Gefahrenquelle - hier nicht rutschfeste Fliesen einer Toilettenanlage eines Einkaufszentrums - erkennbar ist, muss er zumutbare Maßnahmen ergreifen, um die gebotene Sicherheit zu gewährleisten.