Aus § 24 Abs 3 lit d StVO geht unmissverständlich hervor, dass es sich um eine "Fahrbahn mit Gegenverkehr" handeln muss (vgl VwGH 31. 7. 1998, 97/02/0489), damit unter der Bedingung (arg "wenn"), dass durch das Abstellen eines Fahrzeugs nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, ein Parkverbot besteht. Sohin ist ein Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben. Wenn im genannten Erk auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen nicht abgestellt und eine Fahrbahnbreite von 4,83m als in der Regel ausreichend angesehen wurde, um einen zulässigen Gegenverkehr abwickeln zu können, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass bei einer geringeren Fahrbahnbreite keine Fahrbahn mit Gegenverkehr iSd § 24 Abs 3 lit d StVO vorläge und es für dieses Tatbestandsmerkmal auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr ankäme. Vielmehr verlangt das Gesetz mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr dahingehend, dass diese für den genannten Zweck freibleiben müssen, um parken zu dürfen. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf - sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht etwas anderes ergibt - gem § 24 Abs 3 lit d StVO keinesfalls geparkt werden.