Da die Kosten für die Untersuchung durch den Amtsarzt und die Untersuchung der Blutprobe der Beh nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden sind, ist es nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten dem Beschuldigten als der Beh erwachsene Barauslagen iS der Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen.
405-4/2189/1/12-2019