I. Die Frage, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2a lit c StVO vorliegt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Hiebei sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten. So können die Zeit und der Ort der angenommenen Verkehrsbeeinträchtigung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl VwGH 3. 10. 1990, 89/02/0195) und es sind vor allem die Verkehrsdichte sowie allfälliger Straßenbahnverkehr zu berücksichtigen (vgl VwGH 30. 11. 1978, 1593/77).