Es besteht ein Spielraum, ob die Hinweiszeichen über eine Wohnstraße entsprechend § 48 Abs 2 StVO auf der rechten Straßenseite bzw oberhalb der Fahrbahn oder gem § 53 Abs 1 Z 9c und Z 9d StVO auf der Fahrbahn angebracht werden.
V 26/2018
Es besteht ein Spielraum, ob die Hinweiszeichen über eine Wohnstraße entsprechend § 48 Abs 2 StVO auf der rechten Straßenseite bzw oberhalb der Fahrbahn oder gem § 53 Abs 1 Z 9c und Z 9d StVO auf der Fahrbahn angebracht werden.
V 26/2018