§§ 38, 52 Abs 1 AVG; §§ 333, 350 ff BVerG 2018; Art 47 GRC
Verfahrensunterbrechungen im Nachprüfungsverfahren sind von den Verfahrensparteien hinzunehmen, selbst wenn dies zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes geht.
Wurde bereits ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtskräftig verneint, so ist der Abspruch über einen zweiten Antrag mit im Wesentlichen identen Sicherungsbegehren unzulässig und dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen

