§ 87 Abs 1 BVergG 2018
Der Nachweis der Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen in anderer Form als vom öff AG verlangt muss nur dann anerkannt werden, wenn es sich um gleichwertige Maßnahmen handelt.
Eine gleichwertige Maßnahme liegt vor, wenn sie gleichwertig zu einer Akkreditierung durch eine unabhängige, kompetente und anerkannte Zertifizierungsstelle ist.

