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Gleichwertigkeit von Qualitätssicherungsmaßnahmen zu Zertifizierungen

RechtsprechungJudikaturPetra Haigner, Annika WerthmüllerZVB 2025/121ZVB 2025, 349 - 352 Heft 8 v. 5.12.2025

§ 87 Abs 1 BVergG 2018

Der Nachweis der Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen in anderer Form als vom öff AG verlangt muss nur dann anerkannt werden, wenn es sich um gleichwertige Maßnahmen handelt.

Eine gleichwertige Maßnahme liegt vor, wenn sie gleichwertig zu einer Akkreditierung durch eine unabhängige, kompetente und anerkannte Zertifizierungsstelle ist.

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