§ 20 Abs 1, § 79 Z 1, § 80 Abs 1 Z 3 und Abs 5, § 141 Abs 1 Z 2 und Z 7 BVergG 2018
Der Auftraggeber hat die Eignung der Bieter nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu prüfen.
Die Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo eine nachträgliche Ergänzung von Nachweisen die Gleichbehandlung der Bieter beeinträchtigen würde.

