§§ 148, 149, 310, 311, 347 BVergG 2018
Die Bestimmungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerruf durch einen öff AG sowie die dazu ergangene Rsp können auf den Fall eines Widerrufs durch einen SektorenAG übertragen werden.
Angesichts der insoweit gleichlautenden Bestimmungen ist auch die diesbezüglich zum BVergG 2006 ergangene Rsp auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem BVergG 2018 übertragbar.