§ 78 Abs 1 Z 10, §§ 79, 125 Abs 1, § 141 BVergG 2018
Für den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist ein den Ausschreibungsbestimmungen sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Sicht entsprechender Nachweis vorzulegen.