§§ 1, 3 W-APG; § 27 BVwG 2018
Den Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes wird nicht materiell derogiert durch das Bundesvergabegesetz 2018, insb nicht durch die Bestimmung zum Schutz der Vertraulichkeit in § 27 BVergG 2018. Die vergaberechtlichen Vertraulichkeitsbestimmungen sind nicht als leges speciales zum Wiener Auskunftspflichtgesetz anzusehen.