§ 143 Abs 1, § 350 Abs 1 BVergG 2018
Bei Anfechtung einer das letztgültige Angebot betreffenden Ausscheidensentscheidung liegt keine für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV) erforderliche unmittelbar drohende Schädigung der ASt vor, weshalb Anträge auf Erlassung einer EV abzuweisen sind