1. § 1336 ABGB
Eine Vertragsstrafe ist ein für einen definierten Anlassfall vereinbarter pauschalierter SE.
Die Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen.