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Der EuGH hielt fest, dass eine Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach der Anteil am Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit eines BIEGE-Mitglieds rein rechnerisch dem Anteil der von diesem Mitglied zu erbringenden Arbeiten entsprechen muss, unionsrechtswidrig ist (Salamun)